Rechtssatz RS0001312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001312
Geschäftszahl
3Ob239/75; 3Ob2392/96b
Entscheidungsdatum
11.03.1998
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, wenn die verpflichtete (klagende) Partei ihre - zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Impugnationsprozesses konkretisiert und hierauf erst die betreibende (beklagte) Partei vorbringt, auf welche Handlungen der verpflichteten Partei sie ihren Exekutionsantrag nach § 355 EO gestützt hat.Kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, wenn die verpflichtete (klagende) Partei ihre - zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Impugnationsprozesses konkretisiert und hierauf erst die betreibende (beklagte) Partei vorbringt, auf welche Handlungen der verpflichteten Partei sie ihren Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO gestützt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 239/75
Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 239/75
Veröff: EvBl 1976/129 S 241
- 3 Ob 2392/96b
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 2392/96b
nur: Kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, wenn die verpflichtete (klagende) Partei ihre - zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Impugnationsprozesses konkretisiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001312
Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0030OB00239_7500000_002