Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 122/84×

Entscheidung 3 Ob 122/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob122/84

Entscheidungsdatum

07.11.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hans-Jörg R*****, vertreten durch Dr. Friedrich Kern, Rechtsanwalt in Wildon, wider die verpflichtete Partei Bernhard L*****, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 13.613,88 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. August 1984, GZ 2 R 203, 204/84-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Mai 1984, GZ 9 E 91/83-18, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem Beschluss vom 16. 5. 1984, ON 18, stellte das Erstgericht die ua der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 13.613,88 S samt Zinsen und Kosten bewilligte Exekution durch Zwangsverwaltung der 142/18.986-Anteile an der Liegenschaft EZ 2203 KG ***** und der 1/131-Anteile an der Liegenschaft EZ 1959 KG ***** auf Antrag des Verpflichteten entgegen der Äußerung des betreibenden Gläubigers „infolge Ertragsmangels (Paragraph 32, WBFG 1968)“ nach Paragraph 129, Absatz 2, EO ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Gericht zweiter Instanz den Einstellungsbeschluss hinsichtlich des rekurierenden betreibenden Gläubigers auf, verwies die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung (über den Einstellungsantrag des Verpflichteten) an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass ein (weiterer) Rekurs zulässig sei. Diesen Ausspruch stützte es auf die Paragraphen 528, Absatz 2, 526, Absatz 3 und 502 Absatz 4, ZPO).

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete, auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses gerichtete Rekurs des Verpflichteten.

Eine Gleichschrift des Rechtsmittels wurde am 6. 9. 1984 der betreibenden Partei zugestellt, die am 29. 9. 1984 eine Rekursbeantwortung zur Post gab, in der sie die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung des Rechtsmittels beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Rekurs und Rekursbeantwortung sind unzulässig.

Soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, sind nach deren Paragraph 78, auch im Exekutionsverfahren ua die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.

Solche allgemeine Bestimmungen stellen die Paragraphen 527 und 528 ZPO dar.

Wird der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht der ersten Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrags vorzugehen sei. Einen solchen Rechtskraftvorbehalt darf das Rekursgericht nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet.

Ob der Ausspruch des Rekursgerichts im gegebenen Fall überhaupt einen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO darstellt, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Ausspruch wegen der im Hinblick auf den 15.000 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand, bei dessen Berechnung die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Heller-Berger-Stix römisch eins 668), nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gegebenen Unstatthaftigkeit eines weiteren Rekurses gar nicht hätte beigesetzt werden dürfen und daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich wäre.

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

Der die Rekursbeantwortung behandelnde Paragraph 521 a, ZPO stellt keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses dar, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach Paragraph 78, EO anzuwenden ist. Nur wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, ist nach Paragraph 402, Absatz eins, EO der Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden, wobei die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage beträgt. Nur nebenbei sei bemerkt, dass ein Rekurs, der sich gegen einen Aufhebungsbeschluss eines Rekursgerichts im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO richtet, im Gegensatz zu einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss eines Berufungsgerichts im Sinne des Paragraph 519, ZPO auch im Streitverfahren ein einseitiges Rechtsmittel ist (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO).

Die unzulässige Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E105336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00122.84.1107.000

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Dokumentnummer

JJT_19841107_OGH0002_0030OB00122_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung