Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist zulässig und berechtigt.
Die von der betreibenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist dagegen unzulässig, weil im Exekutionsverfahren, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des § 84 Abs 1 oder § 402 Abs 1 EO anzuwenden sind, ein Fall des § 521a ZPO nicht in Betracht kommt (stRspr, zuletzt 3 Ob 93/02a mwN). Die Revisionsrekursbeantwortung ist somit zurückzuweisen.Die von der betreibenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist dagegen unzulässig, weil im Exekutionsverfahren, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 84, Absatz eins, oder Paragraph 402, Absatz eins, EO anzuwenden sind, ein Fall des Paragraph 521 a, ZPO nicht in Betracht kommt (stRspr, zuletzt 3 Ob 93/02a mwN). Die Revisionsrekursbeantwortung ist somit zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist schon deshalb berechtigt, weil es im Gegensatz zur Ansicht der zweiten Instanz bei der Vollstreckung von Geldforderungen nach erfolgreicher Gläubigeranfechtung sehr wohl entscheidend auf die Identität der exekutiv betriebenen Forderung mit jener vollstreckbaren ankommt, die dem Anfechtungsurteil (Titelurteil) zugrunde liegt.
Wie sich aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt, liegt diesem eine Anfechtung nach den Bestimmungen der Anfechtungsordnung zugrunde. Diese setzt nach § 8 Abs 1 AnfO, das Vorliegen einer vollstreckbaren Forderung des Anfechtenden voraus (vgl auch die schon im zweitinstanzlichen Beschluss zitierte Entscheidung 1 Ob 627/95 = ecolex 1996, 165 = ÖBA 1996/563, 565 = RdW 1996, 364 = ZIK 1996, 216). Nach § 13 AnfO kann der Gläubiger Vermögen, das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben wurde, soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Dementsprechend ist auch in das Urteilsbegehren die Forderung nach Kapital, Zinsen und Kosten aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll (4 Ob 516/76). Dem entspricht das vorliegende Anfechtungsurteil, wobei wohl auf Grund des Charakters des Exekutionstitels als Rückstandsausweis eines Finanzamts Zinsen und Kosten nicht geltend gemacht wurden. Die Anfechtung sichert (insofern vergleichbar einer Klage nach § 10 EO), dass die gegenüber dem Schuldner der vollstreckbaren Forderung bestehende Geldforderung in das Vermögen des Anfechtungsgegners vollstreckt werden kann (3 Ob 216/01p), soweit dieses Objekte enthält, die durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden. Auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess kann eben der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) gegen die Anfechtungsgegner vollstreckt werden. Die Rechtslage ist insofern den Fällen des § 9 EO vergleichbar, auch wenn hier kein Rechtsübergang vorliegt, weil der Hauptschuldner nach wie vor haftet (im vorliegenden Fall, was aber nicht näher zu untersuchen ist, die Verlassenschaft nach dem offenbar verstorbenen Steuerschuldner).Wie sich aus dem vorliegenden Exekutionstitel ergibt, liegt diesem eine Anfechtung nach den Bestimmungen der Anfechtungsordnung zugrunde. Diese setzt nach Paragraph 8, Absatz eins, AnfO, das Vorliegen einer vollstreckbaren Forderung des Anfechtenden voraus vergleiche auch die schon im zweitinstanzlichen Beschluss zitierte Entscheidung 1 Ob 627/95 = ecolex 1996, 165 = ÖBA 1996/563, 565 = RdW 1996, 364 = ZIK 1996, 216). Nach Paragraph 13, AnfO kann der Gläubiger Vermögen, das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben wurde, soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Dementsprechend ist auch in das Urteilsbegehren die Forderung nach Kapital, Zinsen und Kosten aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll (4 Ob 516/76). Dem entspricht das vorliegende Anfechtungsurteil, wobei wohl auf Grund des Charakters des Exekutionstitels als Rückstandsausweis eines Finanzamts Zinsen und Kosten nicht geltend gemacht wurden. Die Anfechtung sichert (insofern vergleichbar einer Klage nach Paragraph 10, EO), dass die gegenüber dem Schuldner der vollstreckbaren Forderung bestehende Geldforderung in das Vermögen des Anfechtungsgegners vollstreckt werden kann (3 Ob 216/01p), soweit dieses Objekte enthält, die durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden. Auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess kann eben der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) gegen die Anfechtungsgegner vollstreckt werden. Die Rechtslage ist insofern den Fällen des Paragraph 9, EO vergleichbar, auch wenn hier kein Rechtsübergang vorliegt, weil der Hauptschuldner nach wie vor haftet (im vorliegenden Fall, was aber nicht näher zu untersuchen ist, die Verlassenschaft nach dem offenbar verstorbenen Steuerschuldner).
Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob jene Forderung, auf der die Anfechtung beruht, materiell mit der nunmehr betriebenen (hier höchstens teilweise) ident ist oder nicht. Im Übrigen könnte eine derartige Überprüfung im vorliegenden Fall, weil sie gemäß § 3 Abs 2 EO allein auf Grund des Antrags und der vorgelegten Urkunden zu erfolgen hätte, zu keinem für die betreibende Partei günstigeren Ergebnis führen. Unbestreitbar ist, dass der nunmehr als Exekutionstitel geltend gemachte 2. Rückstandsausweis mehr als zwei Jahre nach Fällung des Titelurteils ausgestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Titelurteil nicht ergibt, auf welche - im Einzelnen gar nicht aus dem Urteil ersichtlichen - Einzelposten des Rückstandsausweises, der der Anfechtung zugrunde lag, die im Urteil berücksichtigte Zahlung von 200.000 S angerechnet wurde. Der im nunmehr vorgelegten Exekutionstitel (2. Rückstandsausweis) ausgewiesene Betrag weicht wiederum von dem im Titelurteil festgesetzten Befreiungsbetrag ab und auch, was allein auf Grund der Entscheidungsgründe feststellbar ist, was die Jahre angeht, für die ESt-Rückstände geltend gemacht werden. Anders als im ursprünglichen Rückstandsausweis scheint im 2. Rückstandsausweis das Jahr 1981 nicht auf. Die Überprüfung der Identität der vollstreckbaren Teilforderungen auf Grund beider Rückstandsausweise ist daher nach den vorgelegten Urkunden unmöglich. Ob die Vorlage des ursprünglichen Exekutionstitels überhaupt erforderlich wäre (so SZ 17/1) oder die Exekution allein aufgrund des Anfechtungsurteils zu berichtigen wäre muss hier nicht geprüft werden, weil eben die betreibende Partei, was ihre Kapitalforderung angeht, den jüngeren Rückstandsausweis ausdrücklich als Exekutionstitel geltend gemacht hat.Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob jene Forderung, auf der die Anfechtung beruht, materiell mit der nunmehr betriebenen (hier höchstens teilweise) ident ist oder nicht. Im Übrigen könnte eine derartige Überprüfung im vorliegenden Fall, weil sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EO allein auf Grund des Antrags und der vorgelegten Urkunden zu erfolgen hätte, zu keinem für die betreibende Partei günstigeren Ergebnis führen. Unbestreitbar ist, dass der nunmehr als Exekutionstitel geltend gemachte 2. Rückstandsausweis mehr als zwei Jahre nach Fällung des Titelurteils ausgestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Titelurteil nicht ergibt, auf welche - im Einzelnen gar nicht aus dem Urteil ersichtlichen - Einzelposten des Rückstandsausweises, der der Anfechtung zugrunde lag, die im Urteil berücksichtigte Zahlung von 200.000 S angerechnet wurde. Der im nunmehr vorgelegten Exekutionstitel (2. Rückstandsausweis) ausgewiesene Betrag weicht wiederum von dem im Titelurteil festgesetzten Befreiungsbetrag ab und auch, was allein auf Grund der Entscheidungsgründe feststellbar ist, was die Jahre angeht, für die ESt-Rückstände geltend gemacht werden. Anders als im ursprünglichen Rückstandsausweis scheint im 2. Rückstandsausweis das Jahr 1981 nicht auf. Die Überprüfung der Identität der vollstreckbaren Teilforderungen auf Grund beider Rückstandsausweise ist daher nach den vorgelegten Urkunden unmöglich. Ob die Vorlage des ursprünglichen Exekutionstitels überhaupt erforderlich wäre (so SZ 17/1) oder die Exekution allein aufgrund des Anfechtungsurteils zu berichtigen wäre muss hier nicht geprüft werden, weil eben die betreibende Partei, was ihre Kapitalforderung angeht, den jüngeren Rückstandsausweis ausdrücklich als Exekutionstitel geltend gemacht hat.
Abzulehnen ist auch die Ansicht, die Verpflichteten könnten die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Exekutionstitels, auf dem der Anfechtungsprozess beruhte, mit Impugnationsklage geltend machen. Vielmehr stand ihnen diese Möglichkeit nach der Rsp bereits im Anfechtungsprozess zu (SZ 63/4 = JBl 1990, 662 = EvBl 1990/89; 1 Ob 627/95; 7 Ob 503/96 = ZIK 1997, 67). Gerade diese Rsp bildet ein weiteres Argument dafür, dass es dem Gläubiger keinesfalls freistehen kann, im Exekutionsverfahren gegen den Anfechtungsgegner einen neuen Exekutionstitel einzuführen.
Daraus folgt, dass das Erstgericht zu Recht die Exekution zur Hereinbringung der Forderung in der Hauptsache abgelehnt hat. Seine Entscheidung ist daher wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 78 EO iVm § 50, 41 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, 41 und 40 ZPO.