Rechtssatz RS0037487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037487
Geschäftszahl
4Ob516/76; 4Ob538/77 (4Ob539/77); 3Ob132/02m
Entscheidungsdatum
23.10.2002
Rechtssatz
In das Begehren ist auch die Forderung (nach Kapital, Zinsen und Kosten) aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll. Die bloße Anführung der Forderung in der Klagserzählung genügt dem Erfordernis des § 12 AnfO für den Inhalt der Anfechtungsklage nicht.In das Begehren ist auch die Forderung (nach Kapital, Zinsen und Kosten) aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll. Die bloße Anführung der Forderung in der Klagserzählung genügt dem Erfordernis des Paragraph 12, AnfO für den Inhalt der Anfechtungsklage nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 516/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 516/76
- 4 Ob 538/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 538/77
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 516/76
- 3 Ob 132/02m
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 132/02m
nur: In das Begehren ist auch die Forderung (nach Kapital, Zinsen und Kosten) aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037487
Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0040OB00516_7600000_001