Entscheidungsgründe:
Der Nebenintervenient ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 122, 124, 138 und 478 Grundbuch ***** H*****. Die Liegenschaften EZ 122, 124 und 138 erwarb er mit Übergabsvertrag vom 15.3.1972 von seinen Eltern, die Liegenschaft EZ 478 kaufte er im Jahr 1980. Auf Grund des Übergabsvertrags vom 15.3.1972 sind für die Beklagte, die Mutter des Nebenintervenienten, das Wohnungsrecht (betreffend die EZ 122) und das Ausgedinge (betreffend die EZ 124) einverleibt.
Im Punkt IX des Übergabsvertrags räumte der Nebenintervenient den Übergebern ein Veräußerungsverbot ein. Die Übergeber erklärten, von der Eintragung im Grundbuch derzeit Abstand zu nehmen, wurden aber berechtigt, dies jederzeit auf Kosten des Übernehmers zu beantragen.Im Punkt römisch neun des Übergabsvertrags räumte der Nebenintervenient den Übergebern ein Veräußerungsverbot ein. Die Übergeber erklärten, von der Eintragung im Grundbuch derzeit Abstand zu nehmen, wurden aber berechtigt, dies jederzeit auf Kosten des Übernehmers zu beantragen.
Am 25.10.1988 räumte der Nebenintervenient der Beklagten an den Liegenschaften EZ 122, 124 und 138 (auch) ein Belastungsverbot und an der Liegenschaft EZ 478 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ein, "um die .... Liegenschaften ungeschmälert an seinen Rechtsnachfolger übergeben zu können". Diese Verbote wurden auf Grund einer Grundbuchseingabe vom 11.11.1988 einverleibt. Auf Grund eines Grundbuchsgesuchs des Nebenintervenienten vom 18.11.1988 wurde auch das der Beklagten mit Übergabsvertrag vom 15.3.1972 eingeräumte Veräußerungsverbot an den Liegenschaften EZ 123, 124 und 138 einverleibt.
Der Nebenintervenient schuldet den Klägern auf Grund der in 8 beim Bezirksgericht Frankenmarkt geführten, in der Zeit von April 1989 bis Juli 1990 ergangenen Entscheidungen sowie auf Grund von daraus resultierenden Exekutionsschritten - einschließlich eines Kapitalbetrags von S 4.392,90 aus dem Verfahren 2 C ***** des Bezirksgerichtes Frankenmarkt - Prozeß- und Exekutionskosten im Gesamtbetrag von S 134.246,49.
Die Kläger erwarben auf den Liegenschaften des Nebenintervenienten (zur Besicherung anderer Forderungen), Zwangspfandrechte. Fahrnisexekutionen blieben hingegen erfolglos; weitere Maßnahmen im Rahmen der Fahrnisexekution sind aussichtslos. Mit der Einverleibung der Verbote auf seinen Liegenschaften zugunsten der Beklagten verfolgte der Nebenintervenient die der Beklagten bekannte Absicht, die Einverleibung von Zwangspfandrechten, insbesondere aus zahlreichen Verfahren gegen Nachbarn (unter anderem die Kläger) zu verhindern. Die Beklagte stimmte der Einräumung von Pfandrechten auf Liegenschaften des Nebenintervenienten immer dann zu, wenn es der Nebenintervenient wünschte.
Die Kläger beantragen, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Einverleibung von Zwangspfandrechten auf den Liegenschaften EZ 122, 124, 138 und 478 KG H***** zugunsten ihrer Forderungen im Gesamtbetrag von S 134.246,49 sA unbeschadet der zu ihren Gunsten einverleibten Belastungsverbote zu dulden. Die einzige Möglichkeit, die Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen oder abzusichern, bestehe in der Begründung solcher Zwangspfandrechte. Da der Beklagten schon bei Abschluß des Vertrages vom 25.10.1988 die Absicht des Nebenintervenienten bekannt gewesen sei, die Kläger durch die Einverleibung des Belastungsverbotes zu benachteiligen, hätten sie - im Anfechtungswege - Anspruch auf Duldung von Exekutionshandlungen unbeschadet des Erwerbs entgegenstehender bücherlicher Rechte.
Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Anfechtung sei nicht befriedigungstauglich, weil der Wert der Liegenschaften oder der im Versteigerungsverfahren erzielbare Erlös durch vorrangige Pfandrechte erschöpft sei. Die Forderungen der Kläger könnten überdies durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft einbringlich gemacht werden. Daß im Übergabsvertrag vom 15.3.1972 kein Belastungsverbot begründet worden sei, gehe auf einen Fehler des Vertragsverfassers zurück. Ausschließlicher Zweck des Vertrages vom 25.10.1988 sei es gewesen, diesen Fehler zu korrigieren. Der Nebenintervenient habe dabei nicht in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte habe davon auch keine Kenntnis gehabt oder haben müssen. Da die Kläger durch die Einverleibung von Pfandrechten nicht die Befriedigung ihrer Forderungen erlangen könnten, sei die Rechtsverfolgung schikanös. Die gegen den Nebenintervenienten ergangenen Gerichtsentscheidungen seien im vorliegenden Verfahren nicht bindend. Alle Entscheidungen gegen den Nebenintervenienten seien nur auf Grund unrichtiger Angaben und unrichtiger Parteienaussagen der Kläger sowie unter Benützung einer unzulässigen, weil ohne Datum und Unterschrift versehenen Urkunde, ergangen.
Die Beklagte erhob weiters sieben Zwischenanträge auf Feststellung und beantragte, ihr eine Entschädigung wegen mutwilliger Prozeßführung von S 500.000 zuzusprechen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt; die Abweisung eines Mehrbegehrens auf Duldung der Exekution zugunsten einer Forderung von weiteren S 1.000 sA blieb unbekämpft. Die Zwischenfeststellungsanträge wies das Erstgericht - mangels Präjudizialiät - "ab", ebenso den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 408 ZPO. Hinsichtlich des Vertrages vom 25.10.1988 lägen die Voraussetzungen des § 2 Z 3 AnfO vor, weil die Beklagte und der Nebenintervenient dabei bewußt mit dem Ziel zusammengewirkt hätten, den exekutiven Zugriff auf die Liegenschaften durch die Kläger zu verhindern. In Anbetracht der Größe der Liegenschaften und eines vorsichtig geschätzten Verkehrswertes könne die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht zweifelhaft sein. Die Zwischenanträge der Beklagten beträfen keine präjudiziellen Rechte oder Rechtsverhältnisse, der Antrag nach § 408 ZPO sei schon im Hinblick auf die Berechtigung des Klagebegehrens unbegründet.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt; die Abweisung eines Mehrbegehrens auf Duldung der Exekution zugunsten einer Forderung von weiteren S 1.000 sA blieb unbekämpft. Die Zwischenfeststellungsanträge wies das Erstgericht - mangels Präjudizialiät - "ab", ebenso den Antrag auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 408, ZPO. Hinsichtlich des Vertrages vom 25.10.1988 lägen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO vor, weil die Beklagte und der Nebenintervenient dabei bewußt mit dem Ziel zusammengewirkt hätten, den exekutiven Zugriff auf die Liegenschaften durch die Kläger zu verhindern. In Anbetracht der Größe der Liegenschaften und eines vorsichtig geschätzten Verkehrswertes könne die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht zweifelhaft sein. Die Zwischenanträge der Beklagten beträfen keine präjudiziellen Rechte oder Rechtsverhältnisse, der Antrag nach Paragraph 408, ZPO sei schon im Hinblick auf die Berechtigung des Klagebegehrens unbegründet.
Das Berufungsgericht wies die Anträge der Beklagten und des Nebenintervenienten, das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung über die Widerklage 5 Cg ***** des Landesgerichtes Wels sowie wegen eines zu 6 St ***** der Staatsanwaltschaft Wels gegen die Kläger anhängigen Strafverfahrens und wegen des zu Vr ***** des Landesgerichtes Wels gegen den Erstrichter anhängigen Subsidiarantrages wegen des Verdachtes des Amtsmißbrauches und anderer strafbarer Handlungen zu unterbrechen, ab und sprach dazu aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Die Entscheidung des Erstgerichtes über die Zwischenanträge der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht mit der Maßgabe, daß diese zurückgewiesen werden. Insoweit sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Zwischenfeststellungsantrages S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In der Sache selbst bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes der Anfechtungsklage hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei; in Ansehung der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gemäß § 408 ZPO sei die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig.Das Berufungsgericht wies die Anträge der Beklagten und des Nebenintervenienten, das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung über die Widerklage 5 Cg ***** des Landesgerichtes Wels sowie wegen eines zu 6 St ***** der Staatsanwaltschaft Wels gegen die Kläger anhängigen Strafverfahrens und wegen des zu römisch fünf r ***** des Landesgerichtes Wels gegen den Erstrichter anhängigen Subsidiarantrages wegen des Verdachtes des Amtsmißbrauches und anderer strafbarer Handlungen zu unterbrechen, ab und sprach dazu aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Die Entscheidung des Erstgerichtes über die Zwischenanträge der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht mit der Maßgabe, daß diese zurückgewiesen werden. Insoweit sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Zwischenfeststellungsantrages S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In der Sache selbst bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes der Anfechtungsklage hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei; in Ansehung der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 408, ZPO sei die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig.
Das Berufungsgericht verneinte die gerügten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht sei der Anfechtungstatbestand gemäß § 2 lit a Z 1 AnfO zu bejahen. Unerheblich sei, ob das Veräußerungsverbot im Zweifel auch ein Belastungsverbot umfasse, weil auch das Veräußerungsverbot erst im Jahre 1988 im Grundbuch eingetragen worden sei und es genüge, daß die Voraussetzungen der Anfechtung für das Verfügungsgeschäft vorliegen. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung geeignet sei, die Befriedigung des Anfechtungsgegners zu fördern. Dabei genüge es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich sei. Jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf Vermögensstücke des Schuldners lasse die Anfechtung vorerst als befriedigungstauglich erscheinen. Im Zusammenhang mit einer Anfechtung dürfe nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, daß eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten sei. Der Verkehrswert einer Liegenschaft könne größeren Schwankungen unterliegen, sodaß ein derzeit vielleicht überbelastetes Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgegner doch noch ganz oder teilweise Deckung bieten könne. Auch könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß vorrangige Hypotheken ganz oder teilweise getilgt würden, ohne daß ihr Rang sofort wieder ausgenützt werde. Die Kläger hätten ihrer Beweislast für den Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten genügt. Der Beklagten aber sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, daß nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Befriedigungsverbesserung bestehe. Die Einzelanfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners setze nicht voraus, daß alle nur denkbaren Exekutionsmittel erfolglos ausgeschöpft werden; es genüge, daß die voraussichtliche Fruchtlosigkeit einer Exekution dargetan werde. Das sei den Klägern gelungen. Daß sie durch Zwangsverpachtung Befriedigung erlangen könnten, sei im Hinblick darauf, daß der Nebenintervenient keine Erträgnisse aus seinen Liegenschaften erziele, nicht anzunehmen. Daher sei auch der Schikaneeinwand nicht berechtigt.Das Berufungsgericht verneinte die gerügten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht sei der Anfechtungstatbestand gemäß Paragraph 2, Litera a, Ziffer eins, AnfO zu bejahen. Unerheblich sei, ob das Veräußerungsverbot im Zweifel auch ein Belastungsverbot umfasse, weil auch das Veräußerungsverbot erst im Jahre 1988 im Grundbuch eingetragen worden sei und es genüge, daß die Voraussetzungen der Anfechtung für das Verfügungsgeschäft vorliegen. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung geeignet sei, die Befriedigung des Anfechtungsgegners zu fördern. Dabei genüge es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich sei. Jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf Vermögensstücke des Schuldners lasse die Anfechtung vorerst als befriedigungstauglich erscheinen. Im Zusammenhang mit einer Anfechtung dürfe nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, daß eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten sei. Der Verkehrswert einer Liegenschaft könne größeren Schwankungen unterliegen, sodaß ein derzeit vielleicht überbelastetes Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgegner doch noch ganz oder teilweise Deckung bieten könne. Auch könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß vorrangige Hypotheken ganz oder teilweise getilgt würden, ohne daß ihr Rang sofort wieder ausgenützt werde. Die Kläger hätten ihrer Beweislast für den Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten genügt. Der Beklagten aber sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, daß nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Befriedigungsverbesserung bestehe. Die Einzelanfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners setze nicht voraus, daß alle nur denkbaren Exekutionsmittel erfolglos ausgeschöpft werden; es genüge, daß die voraussichtliche Fruchtlosigkeit einer Exekution dargetan werde. Das sei den Klägern gelungen. Daß sie durch Zwangsverpachtung Befriedigung erlangen könnten, sei im Hinblick darauf, daß der Nebenintervenient keine Erträgnisse aus seinen Liegenschaften erziele, nicht anzunehmen. Daher sei auch der Schikaneeinwand nicht berechtigt.
Der Bestand der vollstreckbaren Forderung des Anfechtungsklägers gegen den Geschäftspartner des Anfechtungsgegners sei nach JBl 1956, 647 im Anfechtungsprozeß nicht zu prüfen. Dagegen habe der Oberste Gerichtshof in SZ 63/4 allerdings ausgesprochen, daß dem Anfechtungsgegner gegen eine Gläubigeranfechtung auch Einwendungen zustünden, die der Schuldner nicht mehr erheben könne; das materielle Bestehen einer Forderung sei Voraussetzung der Anfechtungsbefugnis, diese werde nicht schon durch das Bestehen des Exekutionstitels dargetan. Grundsätzlich stehe daher auch dem, dessen Rechtsbeziehungen durch einen individuellen Staatsakt berührt werden, das Recht zu, die Richtigkeit der urteilsmäßigen Entscheidung des Vorprozesses und die Rechtsbeziehungen der damaligen Streitteile, soweit sie für den Rechtsstreit erheblich seien, neu überprüfen zu lassen. Nach Koziol (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 171; derselbe, Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung 5
f) schütze aber die Rechtsordnung das Befriedigungsrecht des Gläubigers auch gegenüber dritten Personen; dieses sei mit absoluter Wirkung ausgestattet. Im vorliegenden Fall bringe die Beklagte gegen die Richtigkeit der gegen den Nebenintervenienten ergangenen Kostenentscheidungen an sich nichts vor, auch nicht gegen die Richtigkeit der im Verfahren 1 C ***** des Bezirksgerichtes Frankenmarkt gegen den Nebenintervenienten zuerkannten Kapitalsforderung. Die Beklagte versuche vielmehr nur, die diesen Kostenentscheidungen zugrundeliegenden Entscheidungen in der Hauptsache in Frage zu stellen. Das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 MRK gebiete aber nicht, ihr diese Möglichkeit zu eröffnen. Nicht alles, was Einfluß auf jemandes Rechtsstellung habe, sei "seine Sache" im Sinne dieser Bestimmung; nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person mache die Angelegenheit auch schon zu deren Sache. Sie könne Sache des zunächst Betroffenen bleiben, wenn es sich nur um Nebenwirkungen einer Entscheidung handle. Die Beklagte könne daher die Verfahren, in denen die Kostentitel ergangen seien, in der Hauptsache nicht neu überprüfen lassen.f) schütze aber die Rechtsordnung das Befriedigungsrecht des Gläubigers auch gegenüber dritten Personen; dieses sei mit absoluter Wirkung ausgestattet. Im vorliegenden Fall bringe die Beklagte gegen die Richtigkeit der gegen den Nebenintervenienten ergangenen Kostenentscheidungen an sich nichts vor, auch nicht gegen die Richtigkeit der im Verfahren 1 C ***** des Bezirksgerichtes Frankenmarkt gegen den Nebenintervenienten zuerkannten Kapitalsforderung. Die Beklagte versuche vielmehr nur, die diesen Kostenentscheidungen zugrundeliegenden Entscheidungen in der Hauptsache in Frage zu stellen. Das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, MRK gebiete aber nicht, ihr diese Möglichkeit zu eröffnen. Nicht alles, was Einfluß auf jemandes Rechtsstellung habe, sei "seine Sache" im Sinne dieser Bestimmung; nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person mache die Angelegenheit auch schon zu deren Sache. Sie könne Sache des zunächst Betroffenen bleiben, wenn es sich nur um Nebenwirkungen einer Entscheidung handle. Die Beklagte könne daher die Verfahren, in denen die Kostentitel ergangen seien, in der Hauptsache nicht neu überprüfen lassen.
Damit habe das Erstgericht auch zutreffend die Präjudizialität der Zwischenanträge verneint. Da diese aber die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages betreffe, sei die Entscheidung des Erstgerichtes darüber mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß die Zwischenfeststellungsanträge zurückgewiesen werden.
Da nur der obsiegenden Partei ein Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozeßführung zustehe, sei der entsprechende Antrag der Beklagten zu Recht abgewiesen worden.
Die Beklagte und der Nebenintervenient wenden sich in ihren Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung der Zwischenfeststellungsanträge, gegen die Bejahung des Anfechtungsanspruchs und gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages.