I. Zum Zwischenfeststellungsantrag:römisch eins. Zum Zwischenfeststellungsantrag:
Während das Erstgericht über diesen Antrag sachlich erkannt und ihn - folgerichtig mit Urteil (Fasching III 134 und LB2 Rz 1084; 5 Ob 153, 224/75; 6 Ob 547/91; 4 Ob 529, 1550/91 ua) - abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht die prozessualen Voraussetzungen für die Stattgebung verneint. Fehlt aber eine dieser Voraussetzungen - wie insbesondere die Präjudizialität oder das Hinausreichen über den konkreten Rechtsstreit -, dann ist der Antrag nach nunmehr ständiger Rechtsprechung mit Beschluß zurückzuweisen (Arb 8806; SZ 40/28; EvBl 1957/238; 5 Ob 89/87; 6 Ob 547/91 uva; Fasching LB2 Rz 1083). Daß das Berufungsgericht seine Entscheidung dennoch in die FormWährend das Erstgericht über diesen Antrag sachlich erkannt und ihn - folgerichtig mit Urteil (Fasching römisch drei 134 und LB2 Rz 1084; 5 Ob 153, 224/75; 6 Ob 547/91; 4 Ob 529, 1550/91 ua) - abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht die prozessualen Voraussetzungen für die Stattgebung verneint. Fehlt aber eine dieser Voraussetzungen - wie insbesondere die Präjudizialität oder das Hinausreichen über den konkreten Rechtsstreit -, dann ist der Antrag nach nunmehr ständiger Rechtsprechung mit Beschluß zurückzuweisen (Arb 8806; SZ 40/28; EvBl 1957/238; 5 Ob 89/87; 6 Ob 547/91 uva; Fasching LB2 Rz 1083). Daß das Berufungsgericht seine Entscheidung dennoch in die Form
eines - bestätigenden - Urteils gekleidet hat, konnte nichts daran ändern, daß es in Wahrheit einen Zurückweisungsbeschluß gefaßt hat, gegen den ungeachtet der Urteilsform nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern das für die Bekämpfung eines solchen Beschlusses vorgesehene Rechtsmittel des Rekurses zusteht (SZ 46/103; JBl 1960, 260; 4 Ob 529, 1550/91 uva). Der Beschluß auf Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 29/2; EvBl 1969/144; MietSlg 26.505; 4 Ob 529, 1550/91 ua) auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs anfechtbar. Solche Rekurse sind nach der WGN 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750); NRsp 1991/63; 5 Ob 108/90; 4 Ob 505/91 ua).eines - bestätigenden - Urteils gekleidet hat, konnte nichts daran ändern, daß es in Wahrheit einen Zurückweisungsbeschluß gefaßt hat, gegen den ungeachtet der Urteilsform nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern das für die Bekämpfung eines solchen Beschlusses vorgesehene Rechtsmittel des Rekurses zusteht (SZ 46/103; JBl 1960, 260; 4 Ob 529, 1550/91 uva). Der Beschluß auf Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 29/2; EvBl 1969/144; MietSlg 26.505; 4 Ob 529, 1550/91 ua) auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs anfechtbar. Solche Rekurse sind nach der WGN 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750); NRsp 1991/63; 5 Ob 108/90; 4 Ob 505/91 ua).
Das gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rechtsmittel, dessen in diesem Belang unrichtige Bezeichnung als "außerordentliche Revision" nicht schadet (§ 84 Abs 2, letzter Satz, ZPO), ist somit - als Rekurs - zulässig; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Das gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rechtsmittel, dessen in diesem Belang unrichtige Bezeichnung als "außerordentliche Revision" nicht schadet (Paragraph 84, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO), ist somit - als Rekurs - zulässig; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hat seinen Zwischenfeststellungsantrag auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe in der Tagsatzung vom 9.3.1990 - erstmals im Hauptverfahren - den Abschluß eines Unterlassungsvergleiches angeboten; er habe dieses Angebot sogleich angenommen. Damit hat er zwar die Willenseinigung der Parteien über den Vergleich behauptet. Mit dieser Willensübereinstimmung sind aber nur die materiell-rechtlichen Bedingungen für das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vergleichsvertrages hergestellt; zum gerichtlichen Vergleich wird die Parteienvereinbarung jedoch erst dann, wenn sie von Anfang an vor Gericht geschlossen werden soll und gerichtlich - durch einen Richter (oder durch einen Rechtspfleger, soweit die Sache in dessen selbständigen Wirkungsbereich fällt) - protokolliert wird (Fasching, LB2 Rz 1351). Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein gerichtlicher Vergleich überdies im Zweifel erst mit der Unterschrift der Parteien zustande (SZ 42/61; SZ 58/151;
SZ 59/170; im selben Sinn Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 884;SZ 59/170; im selben Sinn Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 884,;
Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 227; aM Fasching aaO Rz 1352, welcher gleichwohl die Rechtsprechung für sehr praktisch und zweckmäßig hält). Da der Kläger die gerichtliche Protokollierung eines (unbedingten) Vergleiches samt Unterfertigung durch die Parteien nicht behauptet hat und nach der Aktenlage auch nicht behaupten konnte, muß sein Zwischenantrag dahin verstanden werden, daß er den Abschluß eines privatrechtlichen Vergleiches (zum ehestmöglichen Zeitpunkt) festgestellt wissen will. Von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vergleiches hängt aber die Entscheidung über das Klagebegehren nicht ab, ist es doch nicht auf den Bruch der angeblich zustandegekommenen Vereinbarung, sondern allein auf das Gesetz gestützt. Da der festzustellende Vergleich sohin nicht präjudiziell ist, hat das Berufungsgericht mit Recht das Vorliegen dieser prozessualen Voraussetzung (Fasching aaO Rz 1078) verneint.
Der in der Revision enthaltene Rekurs mußte mithin erfolglos bleiben; die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Zwischenfeststellungsantrag nicht (mit Urteil) ab-, sondern (mit Beschluß) zurückgewiesen wird.
II. Zum Hauptbegehren:römisch zwei. Zum Hauptbegehren:
Die Revision ist zulässig. Wie der erkennende Senat schon oftmals ausgesprochen hat, kann gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn - wie hier - zu den maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffen zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, vielmehr wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß. Im Wettbewerbsrecht kann daher der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1991, 80 mwN). Ein dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt war aber - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.Die Revision ist zulässig. Wie der erkennende Senat schon oftmals ausgesprochen hat, kann gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn - wie hier - zu den maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffen zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, vielmehr wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß. Im Wettbewerbsrecht kann daher der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung fordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1991, 80 mwN). Ein dem vorliegenden vergleichbarer Sachverhalt war aber - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Nach § 80 Abs 1 UrhG darf im geschäftlichen Verkehr (ua) der Titel eines Werkes der Literatur für kein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Wer im geschäftlichen Verkehr (ua) die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das § 80 UrhG nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann nach § 9 Abs 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ob die Zeitschrift des Klägers - als (Sammel-)Werk (SZ 41/116; SZ 62/155) - den Schutz des § 80 Abs 1 UrhG oder - mangels Werkcharakters - jenen des § 9 Abs 1 UWG genießt, kann hier offen bleiben; in jedem Fall setzt der Schutz der Bezeichnung Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens voraus (ÖBl 1976, 105 mwN; ÖBl 1983, 48; SZ 62/155 ua). Die Bezeichnung des Druckwerkes muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhaltes oder des Gebietes, auf das sie sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977, 41 mwN; SZ 62/155).Nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG darf im geschäftlichen Verkehr (ua) der Titel eines Werkes der Literatur für kein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Wer im geschäftlichen Verkehr (ua) die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das Paragraph 80, UrhG nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ob die Zeitschrift des Klägers - als (Sammel-)Werk (SZ 41/116; SZ 62/155) - den Schutz des Paragraph 80, Absatz eins, UrhG oder - mangels Werkcharakters - jenen des Paragraph 9, Absatz eins, UWG genießt, kann hier offen bleiben; in jedem Fall setzt der Schutz der Bezeichnung Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens voraus (ÖBl 1976, 105 mwN; ÖBl 1983, 48; SZ 62/155 ua). Die Bezeichnung des Druckwerkes muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhaltes oder des Gebietes, auf das sie sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977, 41 mwN; SZ 62/155).
Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht nur nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG), sondern genießen auch keinen Schutz nach §§ 9 UWG und 80 UrhG (SZ 54/41; ÖBl 1983, 48; WBl 1991, 298 mwN). Diese Voraussetzung trifft allerdings auf den Titel der Zeitschrift des Klägers schon deshalb nicht zu, weil das Wort "Fernsehwoche" zur Bezeichnung von Fernseh-(Wochen-)programmzeitschriften keineswegs allgemein gebräuchlich ist. Wohl aber besteht dieser Titel bloß aus Worten, die Angaben über die Beschaffenheit und die Bestimmung der Ware (= Druckwerk) - nämlich über den Inhalt der Zeitschrift - enthalten (vgl § 4 Abs 1 Z 2 MSchG), bringt doch der Titel nur zum Ausdruck, daß das Wochenprogramm der verschiedenen Fernsehsender, also die "Fernsehwoche" (vgl: "Arbeitswoche"), im einzelnen angekündigt wird. Diese Bezeichnung kann daher entgegen der Meinung des Klägers (S. 84) nicht mit der Bezeichnung "TAKE OFF" verglichen werden, deren Originalität der Oberste Gerichtshof bejaht hat (SZ 62/155). Der Titel "Fernsehwoche" ist hingegen - wie die Beklagte zutreffend geltend gemacht hat - tatsächlich nur beschreibend. Einem solchen Zeichen fehlt an sich die Unterscheidungskraft; es kann sie aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen. Nach § 4 Abs 2 MSchG kann ein rein beschreibendes Wortzeichen dann als Marke registriert werden, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt; auch nach Wettbewerbsrecht können solche Wörter bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (SZ 54/1, WBl 1991, 298 uva). Daß aber der Titel "Fernsehwoche" innerhalb beteiligter Verkehrskreise - sei es auch in Österreich oder nur in der Bundesrepublik Deutschland - als Zeichen des Klägers gelte (§ 9 Abs 3 UWG), wurde weder behauptet noch festgestellt. Auf die Frage, ob etwa im Hinblick auf Art 8 PVÜ eine Verkehrsgeltung in Deutschland für den Schutz des Titels der deutschen Zeitschrift auch in Österreich ausreichen würde (vgl dazu Schönherr in ÖBl 1976, 80 ff; SZ 57/88), braucht demnach nicht eingegangen zu werden.Absolut schutzunfähig sind nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG); sie können nicht nur nicht als Marke registriert werden (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG), sondern genießen auch keinen Schutz nach Paragraphen 9, UWG und 80 UrhG (SZ 54/41; ÖBl 1983, 48; WBl 1991, 298 mwN). Diese Voraussetzung trifft allerdings auf den Titel der Zeitschrift des Klägers schon deshalb nicht zu, weil das Wort "Fernsehwoche" zur Bezeichnung von Fernseh-(Wochen-)programmzeitschriften keineswegs allgemein gebräuchlich ist. Wohl aber besteht dieser Titel bloß aus Worten, die Angaben über die Beschaffenheit und die Bestimmung der Ware (= Druckwerk) - nämlich über den Inhalt der Zeitschrift - enthalten vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG), bringt doch der Titel nur zum Ausdruck, daß das Wochenprogramm der verschiedenen Fernsehsender, also die "Fernsehwoche" vergleiche, "Arbeitswoche"), im einzelnen angekündigt wird. Diese Bezeichnung kann daher entgegen der Meinung des Klägers (S. 84) nicht mit der Bezeichnung "TAKE OFF" verglichen werden, deren Originalität der Oberste Gerichtshof bejaht hat (SZ 62/155). Der Titel "Fernsehwoche" ist hingegen - wie die Beklagte zutreffend geltend gemacht hat - tatsächlich nur beschreibend. Einem solchen Zeichen fehlt an sich die Unterscheidungskraft; es kann sie aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG kann ein rein beschreibendes Wortzeichen dann als Marke registriert werden, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt; auch nach Wettbewerbsrecht können solche Wörter bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (SZ 54/1, WBl 1991, 298 uva). Daß aber der Titel "Fernsehwoche" innerhalb beteiligter Verkehrskreise - sei es auch in Österreich oder nur in der Bundesrepublik Deutschland - als Zeichen des Klägers gelte (Paragraph 9, Absatz 3, UWG), wurde weder behauptet noch festgestellt. Auf die Frage, ob etwa im Hinblick auf Artikel 8, PVÜ eine Verkehrsgeltung in Deutschland für den Schutz des Titels der deutschen Zeitschrift auch in Österreich ausreichen würde vergleiche dazu Schönherr in ÖBl 1976, 80 ff; SZ 57/88), braucht demnach nicht eingegangen zu werden.
Auf seinen in erster Instanz geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG kommt der Kläger in der Revision mit Recht nicht mehr zurück. Ganz abgesehen von der Frage, ob § 9 UWG gegenüber § 2 UWG im Verhältnis der Spezialität steht (in diesem Sinne ÖBl 1982, 89 und 101; aM Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134; Stefan Frotz in ÖBl 1982, 89; vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 861 Rz 261 zu § 3 dUWG), ist der Tatbestand des § 2 UWG hier schon deshalb zu verneinen, weil die beanstandete Angabe nicht geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Leserkreise über die Herkunft der Beilage zur Tageszeitung der Beklagten in Irrtum zu führen. Im Hinblick auf die überaus geringe Auflage der "Fernsehwoche" des Klägers von rund 8.500 Exemplaren - selbst bei Annahme einer Auflage von knapp 17.000 Stück im Jahr 1981 (Beilage G) - muß nämlich davon ausgegangen werden, daß nur ein sehr geringer Teil der Leser des "Kuriers" das Printmedium des Klägers kennt. Für die überwältigende Mehrheit der Leser scheidet damit die Möglichkeit des vom Kläger befürchteten Irrtums aus. Aber auch die - wenigen - Leser, denen die Programmzeitschrift des Klägers bekannt ist, werden höchstens zu einem ganz geringen Teil zu der Annahme verleitet werden, dem "Kurier" liege nun jeden Freitag die aus dem Ausland stammende Zeitschrift bei, wird doch von dieser großen österreichischen Tageszeitung zweifellos allgemein erwartet, daß sie das Schwergewicht auf das österreichische Fernsehprogramm legen, eine in der Bundesrepublik Deutschland erscheinende Zeitschrift hingegen vor allem das dortige Fernsehprogramm bringen wird.Auf seinen in erster Instanz geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, UWG kommt der Kläger in der Revision mit Recht nicht mehr zurück. Ganz abgesehen von der Frage, ob Paragraph 9, UWG gegenüber Paragraph 2, UWG im Verhältnis der Spezialität steht (in diesem Sinne ÖBl 1982, 89 und 101; aM Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134; Stefan Frotz in ÖBl 1982, 89; vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 861 Rz 261 zu Paragraph 3, dUWG), ist der Tatbestand des Paragraph 2, UWG hier schon deshalb zu verneinen, weil die beanstandete Angabe nicht geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Leserkreise über die Herkunft der Beilage zur Tageszeitung der Beklagten in Irrtum zu führen. Im Hinblick auf die überaus geringe Auflage der "Fernsehwoche" des Klägers von rund 8.500 Exemplaren - selbst bei Annahme einer Auflage von knapp 17.000 Stück im Jahr 1981 (Beilage G) - muß nämlich davon ausgegangen werden, daß nur ein sehr geringer Teil der Leser des "Kuriers" das Printmedium des Klägers kennt. Für die überwältigende Mehrheit der Leser scheidet damit die Möglichkeit des vom Kläger befürchteten Irrtums aus. Aber auch die - wenigen - Leser, denen die Programmzeitschrift des Klägers bekannt ist, werden höchstens zu einem ganz geringen Teil zu der Annahme verleitet werden, dem "Kurier" liege nun jeden Freitag die aus dem Ausland stammende Zeitschrift bei, wird doch von dieser großen österreichischen Tageszeitung zweifellos allgemein erwartet, daß sie das Schwergewicht auf das österreichische Fernsehprogramm legen, eine in der Bundesrepublik Deutschland erscheinende Zeitschrift hingegen vor allem das dortige Fernsehprogramm bringen wird.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.