Rechtssatz RS0102778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102778
Entscheidungsdatum
08.03.2006
Rechtssatz
Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO.Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Die Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis durch eine Höchstbetragshypothek ist daher zulässig und wirksam. Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die Paragraphen 171, Absatz 3, 211, Absatz eins und 224 EO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/94
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 34/94
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 69/159
- 5 Ob 292/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 292/98x
Vgl auch; nur: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T1)
- 5 Ob 256/99d
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 256/99d
Vgl auch
- 3 Ob 54/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
nur T1; nur: Diese Grundsätze gelten auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO. (T2); Veröff: SZ 72/152
- 8 Ob 271/00m
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
nur T1; Veröff: SZ 74/104
- 5 Ob 101/02t
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 101/02t
Auch; nur T1; Beisatz: Auf Forderungen aus der Wertsicherung geschuldeter Geldbeträge trifft dies zu. (T3)
- 3 Ob 285/05s
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 285/05s
nur T1
- 7 Ob 6/06t
Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 6/06t
nur T1; Beisatz: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrere Schuldner bestimmt genannt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102778
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB00034_9400000_001