Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass die Ehegatten K***** mit der Vereinbarung in Punkt 2 lit c ihres Scheidungsvergleichs unmissverständlich die Absicht verfolgten, die sich aus der Wertsicherung der Ausgleichszahlung ergebende Forderung der Frau durch eine Höchstbetragshypothek bis zum Betrag von S 150.000,-- (jetzt EUR 10.900,93) pfandrechtlich sicherzustellen. In diesem (offenbar auch schon von den Vorinstanzen unterstellten) Sinn ist das Eintragungsbegehren auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass die Ehegatten K***** mit der Vereinbarung in Punkt 2 Litera c, ihres Scheidungsvergleichs unmissverständlich die Absicht verfolgten, die sich aus der Wertsicherung der Ausgleichszahlung ergebende Forderung der Frau durch eine Höchstbetragshypothek bis zum Betrag von S 150.000,-- (jetzt EUR 10.900,93) pfandrechtlich sicherzustellen. In diesem (offenbar auch schon von den Vorinstanzen unterstellten) Sinn ist das Eintragungsbegehren auch berechtigt.
Schon in der Entscheidung 5 Ob 256/99d (EvBl 2000/53 = ecolex 2000, 359 = ÖBA 2000, 541/882 = NZ 2000, 186/468 mit Anm von Hoyer = RpflSlgG 2674 = WoBl 2000, 369/201) wurde darauf hingewiesen, dass seit der Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-JuBG nur mehr das in § 14 Abs 1 GBG normierte Bestimmtheitsgebot gegen die pfandrechtliche Sicherstellung von Forderungen aus Wertsicherungsvereinbarungen ins Treffen geführt werden kann (selbst dieses wird von einem Teil der Lehre nicht als Eintragungshindernis gewertet: vgl Hoyer zu NZ 2000, 186/468 mwH). Das lässt jedoch die Möglichkeit einer Sicherstellung derartiger Forderungen durch Höchstbetragshypotheken offen. Klar geworden ist das durch die Judikaturwende, die mit der Entscheidung desSchon in der Entscheidung 5 Ob 256/99d (EvBl 2000/53 = ecolex 2000, 359 = ÖBA 2000, 541/882 = NZ 2000, 186/468 mit Anmerkung von Hoyer = RpflSlgG 2674 = WoBl 2000, 369/201) wurde darauf hingewiesen, dass seit der Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-JuBG nur mehr das in Paragraph 14, Absatz eins, GBG normierte Bestimmtheitsgebot gegen die pfandrechtliche Sicherstellung von Forderungen aus Wertsicherungsvereinbarungen ins Treffen geführt werden kann (selbst dieses wird von einem Teil der Lehre nicht als Eintragungshindernis gewertet: vergleiche Hoyer zu NZ 2000, 186/468 mwH). Das lässt jedoch die Möglichkeit einer Sicherstellung derartiger Forderungen durch Höchstbetragshypotheken offen. Klar geworden ist das durch die Judikaturwende, die mit der Entscheidung des
verstärkten Senats vom 10. 7. 1996 zu 3 Ob 34/94 (SZ 69/159 = NZ
1996, 344 mit Anm von Hoyer = ÖZW 1997, 18 mit Anm von Spielbüchler)1996, 344 mit Anmerkung von Hoyer = ÖZW 1997, 18 mit Anmerkung von Spielbüchler)
vollzogen wurde. § 14 Abs 2 GBG ist demnach so zu verstehen, dass er keine taxative Aufzählung der Rechtsgründe für die pfandrechtliche Sicherstellung erst entstehender Forderungen durch Höchstbetragshypotheken enthält, sondern sich schlechthin zur Sicherstellung künftiger Forderungen anbietet, die durch die Person des Gläubigers und Schuldners sowie die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, aus dem sie entstehen können, bereits ausreichend individualisiert sind. Auf Forderungen aus der Wertsicherung geschuldeter Geldbeträge trifft dies zu. Seit der Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-JuBG und der erwähnten Entscheidung des verstärkten Senates kann daher nicht mehr an der Judikatur festgehalten werden, dass Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, auch nicht mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden können.vollzogen wurde. Paragraph 14, Absatz 2, GBG ist demnach so zu verstehen, dass er keine taxative Aufzählung der Rechtsgründe für die pfandrechtliche Sicherstellung erst entstehender Forderungen durch Höchstbetragshypotheken enthält, sondern sich schlechthin zur Sicherstellung künftiger Forderungen anbietet, die durch die Person des Gläubigers und Schuldners sowie die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, aus dem sie entstehen können, bereits ausreichend individualisiert sind. Auf Forderungen aus der Wertsicherung geschuldeter Geldbeträge trifft dies zu. Seit der Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte durch das 1. Euro-JuBG und der erwähnten Entscheidung des verstärkten Senates kann daher nicht mehr an der Judikatur festgehalten werden, dass Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, auch nicht mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden können.
Damit erweist sich das noch offene Eintragungsbegehren als berechtigt; es war wie im Spruch zu entscheiden.