Rechtssatz RS0112610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112610
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Rechtssatz
Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen.Der geltende Paragraph 14, Absatz eins, GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. Die genannte Gesetzesbestimmung fordert die ziffernmäßige Bestimmtheit der Hypothekarforderung, die in einer Geldsumme unter Angabe allfällig vereinbarter Zinsen anzugeben ist, läßt also die bloße Bestimmbarkeit der Forderung (und damit der Belastung der Liegenschaft) nicht genügen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 256/99d
Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 256/99d
- 5 Ob 101/02t
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 101/02t
Vgl auch; Beisatz: Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, können mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden. (T1)
- 5 Ob 118/14k
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/14k
nur: Der geltende § 14 Abs 1 GBG läßt die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zu. (T2)
- 5 Ob 50/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112610
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19991012_OGH0002_0050OB00256_99D0000_001