Begründung:
Auf Grund des Einbringungsvertrages vom 22. 1. 1999 sowie des Übergabevertrages vom 12. 4. 1999 haben die Antragsteller mit ihrem Eintragungsgesuch vom 1. 6. 1999 zwar (rechtskräftig) die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Franz M***** GmbH an den Liegenschaften EZ ***** sowie zweier Simultanpfandrechte an den genannten Liegenschaften für monatliche Leibrentenforderungen des Franz Josef M***** im Betrag von S 35.000,-- samt 10 % Verzugszinsen und der Charlotte M***** im Betrag von S 17.500,-- samt 10 % Verzugszinsen mit Nebengebührensicherstellungen im Höchstbetrag von je S 100.000,-- erwirkt, doch wurde ihr Mehrbegehren, bei den Pfandrechten je die Wertsicherung gemäß Punkt Viertens des Übergabevertrages vom 12. 4. 1999 einzutragen, abgewiesen. Dieser Vertragspunkt lautet wie folgt:
Viertens:
a) Als Gegenleistung für vorstehende Abtretung verpflichtet
sich der Übernehmer Gerhard M***** zur Bezahlung einer lebenslangen monatlichen Leibrente im Betrag von S 35.000,-- netto (Schilling fünfunddreißigtausend
netto), vierzehnmal jährlich, an den Übergeber Franz Josef M*****.
b) Im Falle des Vorablebens von Franz Josef M***** vor seiner Ehegattin Charlotte M***** ,
ist der Übernehmer Gerhard M***** zur Bezahlung
einer lebenslangen monatlichen Leibrente an Charlotte
M*****, viehrzehn mal jährlich, in Höhe von 50 %
(fünfzig Prozent) der zuletzt an Franz Josef M*****
bezahlten Leibrente verpflichtet. Diese Rechtseinräumung
wird als Vertrag zugunsten Dritter begründet und nimmt
Herr Franz Josef M***** diese Rechtseinräumung
zugunsten Charlotte M***** zur Kenntnis und an.
c) Die Vertragsparteien vereinbaren, für die vorstehenden
Leibrentenbeträge in Höhe von S 35.000,-- netto für Franz
Josef M***** bzw in Höhe von S 17.500,-- netto
(Schilling siebzehntausendfünfhundert) für Charlotte
M***** jeweils Wertsicherung nach dem vom Amt der
Vorarlberger Landesregierung herausgegebenen
Lebenshaltungskostenindex (1986=100), wobei zur
Wertsicherungsberechnung die für den Monat der
Unterfertigung dieses Vertrages verlautbarte Indexzahl als
Ausgangsindex und die am Zahlungstag zuletzt verlautbarte
Indexzahl als Vergleichsindex heranzuziehen
ist.
d) Die Leibrente ist zu bezahlen ab dem der Unterfertigung
dieses Vertrages folgenden Monatsersten. Weiters wird die
Leibrente immer am Ersten der folgenden Monate fällig,
wobei ein Respiro von 3 (drei) Tagen vereinbart wird. Im
Falle des Zahlungsverzuges vereinbaren die
Vertragsparteien
Verzugszinsen in Höhe von 10 % (zehn Prozent) p.a.
e) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters die Bestellung
von Nebengebührensicherstellungen jeweils im
Höchstbetrag von S 100.000,-- (Schilling
einhunderttausend) für Franz Josef M***** und
Charlotte M*****, die zur Deckung der übrigen in
dieser Urkunde angeführten Nebenverbindlichkeiten, die
nicht ohnehin denselben Rang wie das Kapital genießen,
wie insbesondere die länger als drei Jahre rückständigen
Verzugszinsen und die mit der zwangsweisen Einbringung
der Leibrentenbeträge verbundenen Kosten, Gebühren und
Auslagen dienen.
f) Zur Sicherstellung der oben näher umschriebenen
Leibrentenforderungen von Herrn Franz Josef M*****
und von Frau Charlotte M***** im Betrag von
monatlich S 35.000,-- netto bzw in Höhe von S 17.500,--
netto samt der vereinbarten Wertsicherung, samt 10 %
Verzugszinsen sowie samt den Nebengebührensicherstellungen im Höchstbetrag von je S 100.000,--
verpfändet die Firma Franz M***** GmbH die
Liegenschaften in Einlagezahl 1693 Grundbuch Rankweil mit Gst.Nr 2456/1 als Haupteinlage sowie die Liegenschaften in Einlagezahl ***** Grundbuch
***** mit Gst.Nrn. 2463/1 und 7745 und in
Einlagezahl ***** Grundbuch *****
Gst.Nr. 2469 jeweils als Nebeneinlage.
g) Herr Franz Josef M***** nimmt sämtliche ihm sowie
seiner Ehegattin Charlotte M***** vorstehend
eingeräumten Rechte zur Kenntnis und an.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf § 14 Abs 1 GBG sowie die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940, RGBl I 1521, die die Möglichkeit, Hypotheken auf wertbeständiger Grundlage einzutragen, ausdrücklich beseitigte; das die Teilabweisung des Eintragungsgesuches bestätigende Rekursgericht nannte folgende Gründe für die mangelnde Berechtigung des Eintragungsbegehrens:Das Erstgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, GBG sowie die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940, RGBl römisch eins 1521, die die Möglichkeit, Hypotheken auf wertbeständiger Grundlage einzutragen, ausdrücklich beseitigte; das die Teilabweisung des Eintragungsgesuches bestätigende Rekursgericht nannte folgende Gründe für die mangelnde Berechtigung des Eintragungsbegehrens:
Die einer pfandgesicherten Forderung anhaftende Wertsicherungsklausel sei nach ziemlich einheitlicher höchstgerichtlicher Judikatur nicht verbücherungsfähig. Die Einverleibung einer derartig umfassenden Hypothek habe man an §§ 1 ff der Verordnung über wertbeständige Rechte, DRGBl 1940 I S 1521, und § 14 GBG scheitern lassen (Schwimann/Binder, ABGB2 V, § 986 Rz 29). Nun sei zwar durch Artikel XII § 1 Z 13 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes die vorerwähnte Verordnung vom 16. 11. 1940 über wertbeständige Rechte mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft gesetzt worden; es bestehe allerdings noch das weitere Verbücherungshindernis des § 14 Abs 1 GBG, wo die Eintragung einer "ziffernmäßig bestimmten Geldsumme" gefordert wird. Ein wichtiges Prinzip des Grundbuchrechtes sei es nämlich, die Übersichtlichkeit des bücherlichen Lastenstandes zu gewährleisten und dem Dritten zu ermöglichen, die Höhe der pfandrechtlich gesicherten Belastung ohne Schwierigkeiten zu entnehmen. Der Wortlaut des § 14 Abs 1 GBG und der dahinterstehende Zweck weitestgehender Wahrung der Übersichtlichkeit über die eingetragenen dinglichen Lasten sei ernst zu nehmen (aaO). Der Verbücherung wertgesicherter Hypotheken aller Art stehe § 14 GBG generell entgegen (Schubert in Rummel2, Rz 10 zu §§ 988, 989). Die Verbücherung wertgesicherter Geldausgedinge oder anderer Reallasten sei hingegen nach einhelliger Ansicht zulässig, weil der Bestimmtheitsgrundsatz, anders als bei Pfandrechten, bei Reallasten (§ 12 GBG) nicht gelte (Schubert aaO). Deshalb sei der Verweis der Antragsteller auf die Entscheidungen SZ 32/158 und SZ 43/13 nicht hilfreich.Die einer pfandgesicherten Forderung anhaftende Wertsicherungsklausel sei nach ziemlich einheitlicher höchstgerichtlicher Judikatur nicht verbücherungsfähig. Die Einverleibung einer derartig umfassenden Hypothek habe man an Paragraphen eins, ff der Verordnung über wertbeständige Rechte, DRGBl 1940 römisch eins S 1521, und Paragraph 14, GBG scheitern lassen (Schwimann/Binder, ABGB2 römisch fünf, Paragraph 986, Rz 29). Nun sei zwar durch Artikel römisch zwölf Paragraph eins, Ziffer 13, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes die vorerwähnte Verordnung vom 16. 11. 1940 über wertbeständige Rechte mit Ablauf des 31. 12. 1998 außer Kraft gesetzt worden; es bestehe allerdings noch das weitere Verbücherungshindernis des Paragraph 14, Absatz eins, GBG, wo die Eintragung einer "ziffernmäßig bestimmten Geldsumme" gefordert wird. Ein wichtiges Prinzip des Grundbuchrechtes sei es nämlich, die Übersichtlichkeit des bücherlichen Lastenstandes zu gewährleisten und dem Dritten zu ermöglichen, die Höhe der pfandrechtlich gesicherten Belastung ohne Schwierigkeiten zu entnehmen. Der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, GBG und der dahinterstehende Zweck weitestgehender Wahrung der Übersichtlichkeit über die eingetragenen dinglichen Lasten sei ernst zu nehmen (aaO). Der Verbücherung wertgesicherter Hypotheken aller Art stehe Paragraph 14, GBG generell entgegen (Schubert in Rummel2, Rz 10 zu Paragraphen 988, 989,). Die Verbücherung wertgesicherter Geldausgedinge oder anderer Reallasten sei hingegen nach einhelliger Ansicht zulässig, weil der Bestimmtheitsgrundsatz, anders als bei Pfandrechten, bei Reallasten (Paragraph 12, GBG) nicht gelte (Schubert aaO). Deshalb sei der Verweis der Antragsteller auf die Entscheidungen SZ 32/158 und SZ 43/13 nicht hilfreich.
Die zweitinstanzliche Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 260.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß auf die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (vom 10. 7. 1996, 3 Ob 34/94) JBl 1996, 646 ua Bedacht zu nehmen sei, wonach die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig sei, bei denen außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund feststeht. Ob im Lichte dieser Entscheidung sowie wegen der mittlerweiligen Aufhebung der Verordnung vom 16. 11. 1940 RGBl I 1521 eine Änderung der Rechtsprechung zur Verbücherung von Wertsicherungsklauseln angezeigt ist, stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar.Die zweitinstanzliche Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 260.000,-- nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß auf die Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (vom 10. 7. 1996, 3 Ob 34/94) JBl 1996, 646 ua Bedacht zu nehmen sei, wonach die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die in Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig sei, bei denen außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund feststeht. Ob im Lichte dieser Entscheidung sowie wegen der mittlerweiligen Aufhebung der Verordnung vom 16. 11. 1940 RGBl römisch eins 1521 eine Änderung der Rechtsprechung zur Verbücherung von Wertsicherungsklauseln angezeigt ist, stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß nach Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940 durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz die Verbücherung von Wertsicherungsklauseln möglich sein müsse. Die Vorschrift des § 14 Abs 1 GBG, wonach das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann, bezwecke lediglich, den jeweiligen bücherlichen Lastenstand verläßlich feststellen zu können, was bei der Angleichung des Betrages der Pfandforderung an den hier gewählten Lebenshaltungskostenindex ohnehin sichergestellt sei. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sollen demnach so abgeändert werden, daß bei den schon eingetragenen Pfandrechten jeweils die Einverleibung der Wertsicherung gemäß Punkt Viertens des Übergabevertrages vom 12. 4. 1999 bewilligt und vollzogen wird.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß nach Aufhebung der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940 durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz die Verbücherung von Wertsicherungsklauseln möglich sein müsse. Die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, GBG, wonach das Pfandrecht nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden kann, bezwecke lediglich, den jeweiligen bücherlichen Lastenstand verläßlich feststellen zu können, was bei der Angleichung des Betrages der Pfandforderung an den hier gewählten Lebenshaltungskostenindex ohnehin sichergestellt sei. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sollen demnach so abgeändert werden, daß bei den schon eingetragenen Pfandrechten jeweils die Einverleibung der Wertsicherung gemäß Punkt Viertens des Übergabevertrages vom 12. 4. 1999 bewilligt und vollzogen wird.