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Rechtssatz RS0060416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060416

Geschäftszahl

3Ob681/82 (3Ob682/82); 5Ob101/02t

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Rechtssatz

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die grundbücherliche Eintragung einer Wertsicherungsklausel im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, GBG als unzulässig angesehen wird, daß Aufwertungsbeträge durch eine Nebengebührenkaution nicht gesichert werden können, weil sie den Nebengebühren nicht zuzuzählen sind, und daß von der - vom Berufungsgericht zutreffend zitierten - Rechtsprechung ungeachtet von Bedenken der Lehre auch die Eintragung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherstellung von Ansprüchen aus Wertsicherungsvereinbarungen als unzulässig angesehen wird, weil Paragraph 14, Absatz 2, GBG die Fälle, in denen eine Höchstbetragshypothek eingetragen werden kann, erschöpfend aufzähle.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 681/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 681/82
  • 5 Ob 101/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 101/02t
    Vgl aber; Beisatz: Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, können mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060416

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00681_8200000_003