Rechtssatz RS0081745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081745
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. Die gesetzliche Definition der Nebengebühren in § 912 ABGB dient dabei insoweit der Spezifizierung, als bei einer Sicherstellung aller Nebengebühren jedenfalls die dort angeführten, nicht von der Erweiterung der Pfandhaftung durch §§ 16 und 17 GBG erfaßten Sekundäransprüche (insbesondere auf Begleichung der nicht ohnehin mit der Kapitalforderung gesicherten Zinsen und Kosten) gemeint sind, doch bedarf es dann noch weiterer Angaben, etwa über Art und Höhe dieser Zinsen (soweit es sich nicht um gesetzliche Zinsen handelt), die Art der Schadenersatzsansprüche oder die Art der außergerichtlichen Eintreibungskosten. Eine noch genauere Spezifizierung der zu sicherenden Nebengebühren und Kosten ist nicht zu verlangen.Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. Die gesetzliche Definition der Nebengebühren in Paragraph 912, ABGB dient dabei insoweit der Spezifizierung, als bei einer Sicherstellung aller Nebengebühren jedenfalls die dort angeführten, nicht von der Erweiterung der Pfandhaftung durch Paragraphen 16 und 17 GBG erfaßten Sekundäransprüche (insbesondere auf Begleichung der nicht ohnehin mit der Kapitalforderung gesicherten Zinsen und Kosten) gemeint sind, doch bedarf es dann noch weiterer Angaben, etwa über Art und Höhe dieser Zinsen (soweit es sich nicht um gesetzliche Zinsen handelt), die Art der Schadenersatzsansprüche oder die Art der außergerichtlichen Eintreibungskosten. Eine noch genauere Spezifizierung der zu sicherenden Nebengebühren und Kosten ist nicht zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 140/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 140/95
- 5 Ob 449/97h
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 449/97h
Vgl auch
- 5 Ob 292/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 292/98x
Vgl; nur: Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081745
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0050OB00140_9500000_001