Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antragstellerin in teilweiser Abänderung einer das Eintragungsbegehren zur Gänze abweisenden Entscheidung der ersten Instanz die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung von S 404.920,-- samt höchstens 9 % Zinsen sowie höchstens 14 % Verzugs- und Zinseszinsen zugunsten der H***** AG auf den mit Wohnungseigentum an W 1, St III, Block A, verbundenen 648/66063 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** (unter gleichzeitiger Anmerkung von Löschungsverpflichtungen) bewilligt. Es blieb jedoch bei der Abweisung des weiteren Antrags auf Einverleibung einer Nebengebührensicherstellung von S 80.900,-- zugunsten derselben Hypothekargläubigerin. Die in diesem Zusammenhang beanstandete Vertragsklausel (Punkt III. Z 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde) lautet wie folgt:Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antragstellerin in teilweiser Abänderung einer das Eintragungsbegehren zur Gänze abweisenden Entscheidung der ersten Instanz die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung von S 404.920,-- samt höchstens 9 % Zinsen sowie höchstens 14 % Verzugs- und Zinseszinsen zugunsten der H***** AG auf den mit Wohnungseigentum an W 1, St römisch drei, Block A, verbundenen 648/66063 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** (unter gleichzeitiger Anmerkung von Löschungsverpflichtungen) bewilligt. Es blieb jedoch bei der Abweisung des weiteren Antrags auf Einverleibung einer Nebengebührensicherstellung von S 80.900,-- zugunsten derselben Hypothekargläubigerin. Die in diesem Zusammenhang beanstandete Vertragsklausel (Punkt römisch drei. Ziffer 2, der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde) lautet wie folgt:
"Zur Sicherstellung des Darlehens samt allen Nebengebührenansprüchen, soweit diese nicht den Rang des Kapitals genießen, sowie für alle sich aus dieser Urkunde und den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere für Spesen, Kosten, Versicherungsprämien und Auslagen welcher Art auch immer, für Zeilengebühren und Verwaltungskostenbeiträge den Kapitalbeschaffungskostenbeitrag, die Bereitstellungsgebühr und die Darlehenseröffnungsgebühr, für alle Kosten im Meistbots- und Liquidierungsverfahren für sämtliche Kosten der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vertretung anläßlich der Einbringung des Darlehens, für die durch das Meistbotsfruktifikat nicht gedeckten, vereinbarten Zinsen, Verzugszinsen und erhöhten Zinsen vom Tag der Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft(en) bis zum erfolgten Zahlungseingang, wie auch für die mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen, insbesondere auch für die in der Zwischendarlehensphase aufgelaufenen Zinsen bis zum Höchstbetrag von S 80.900,-- tritt (treten) der (die) Darlehensnehmer seine (ihre) sämtlichen Guthaben samt Anhang auf dem (den) Bausparvertrag (Bausparverträgen) Nr. 3852632018 bei der H***** AG an diese ab und erklärt (erklären), daß diese(r) durch keinerlei Rechte Dritter belastet ist (sind).
Weiters bestell(t)(en) die Darlehensnehmer(in) als Liegenschaftseigentümer(in) die (ihr) (ihnen) gehörige(n) 648/66063 Anteile an der (den) Liegenschaft(en) im Grundbuch *****, mit welchem Wohnungseigentum an Wohnung W 1, St III, Block A, verbunden ist samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör zum Pfand und erteilt(en) seine (ihre) ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der H***** AG auf der (den) genannten Liegenschaft(en) für den Darlehens(teil)betrag von S 404.920,--, die höchstens 9 % p. a. Zinsen hiervon, die höchstens 14 % p.a. Verzugs- und Zinseszinsen hiervon sowie die Nebengebühren und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 80.900,--."Weiters bestell(t)(en) die Darlehensnehmer(in) als Liegenschaftseigentümer(in) die (ihr) (ihnen) gehörige(n) 648/66063 Anteile an der (den) Liegenschaft(en) im Grundbuch *****, mit welchem Wohnungseigentum an Wohnung W 1, St römisch drei, Block A, verbunden ist samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör zum Pfand und erteilt(en) seine (ihre) ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der H***** AG auf der (den) genannten Liegenschaft(en) für den Darlehens(teil)betrag von S 404.920,--, die höchstens 9 % p. a. Zinsen hiervon, die höchstens 14 % p.a. Verzugs- und Zinseszinsen hiervon sowie die Nebengebühren und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 80.900,--."
Über die "Kosten, Gebühren und Spesen" enhält die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde unter Punkt II. Z 4. folgende Regelung:Über die "Kosten, Gebühren und Spesen" enhält die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde unter Punkt römisch zwei. Ziffer 4, folgende Regelung:
"Sämtliche mit der Errichtung dieser Urkunde und mit der Abwicklung des Darlehens jetzt und zukünftig verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben wie auch Porti, Auslagen, Spesen, Versicherungsprämien, die Kosten und Gebühren der Sicherstellung des Darlehens, Kosten und Spesen der Grundbuchsurkunden jeglicher Art, weiters auch sämtliche gerichtlichen Kosten, die mit einer Rechtsverfolgung (z.B. Mahnung, Klage, Exekution, Sachverständigenkosten, Zwangsverwaltung, Meistbotsverteilung) verbunden sind sowie überhaupt sämtliche wie auch immer gearteten außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten und Spesen, die der Bausparkasse aus der Nichterfüllung auch nur einer Verpflichtung des (der) Darlehensnehmer(s) enstehen, gehen zu Lasten des (der) Darlehensnehmer(s) und sind der Bausparkasse sofern diese in Vorlage tritt, unverzüglich zu ersetzen.
Die Kosten für Sonderleistungen (z. B. für Besichtigungen, Beglaubigungen, Erstellung von Urkunden, Grundbuchseingaben, Gerichtskostenmarken etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt und zur separaten Einzahlung vorgeschrieben. Bei Nichtbezahlung kann auch die Ratenzahl erhöht und dadurch die Tilgungszeit verlängert werden."
Unter den besonderen Verpflichtungen der Darlehensnehmerin ist schließlich noch in Punkt II. Z 6. (ua) die Verpflichtung genannt, die verpfändete Liegenschaft samt Zubehör auf Verlangen der Bausparkasse ununterbrochen ausreichend zum Neuwert gegen Feuerschaden und allenfalls auch gegen andere Elementarschäden versichert zu halten, andernfalls die Bausparkasse berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis auf Rechnung und Kosten der Darlehensnehmerin fortzusetzen bzw abzuschließen.Unter den besonderen Verpflichtungen der Darlehensnehmerin ist schließlich noch in Punkt römisch zwei. Ziffer 6, (ua) die Verpflichtung genannt, die verpfändete Liegenschaft samt Zubehör auf Verlangen der Bausparkasse ununterbrochen ausreichend zum Neuwert gegen Feuerschaden und allenfalls auch gegen andere Elementarschäden versichert zu halten, andernfalls die Bausparkasse berechtigt ist, das Versicherungsverhältnis auf Rechnung und Kosten der Darlehensnehmerin fortzusetzen bzw abzuschließen.
Das Erstgericht hatte die Einverleibung des Pfandrechtes für die Nebengebührensicherstellung mit der Begründung abgelehnt, daß der Urkunde das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührensicherstellung sicherzustellenden Forderungen bzw eine Aufzählung aller Forderungen, zu deren Deckung die Nebengebührensicherstellung herangezogen werden soll, nicht entnommen werden könne; das Rekursgericht bestätigte diesen Teil der Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Die Nebengebührensicherstellung sei eine Kredithypothek neben der festen Hypothek und werde für die verschiedensten Arten von Nebengebühren bestellt, die nicht den Rang der Hauptforderung genießen, so etwa für Zinsen einschließlich Verzugs- und Zinseszinsen, Prozeß- und Exekutionskosten, Manipulationsgebühren oder Schadenersatzbeträge (Feil, GBG, § 14, Rz 10; ders, Liegenschaftsrecht, 1025). Begriff und Inhalt der Nebengebührensicherstellung seien im Gesetz nicht geregelt. Für die Wirksamkeit einer derartigen Sicherstellung von Nebengebühren sei es daher erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche (EvBl 1973/221; Heller/Berger/Stix, EO, 1545; vgl LG Eisenstadt in RPflSlgG 1374; KG Wels in RPflSlgG 1834). Ohne eine diesbezügliche Vertragsbestimmung entbehre die Nebengebührensicherstellung des Rechtsgrundes (§ 26 GBG) und sei daher inhaltsleer (EvBl 1965/32).Die Nebengebührensicherstellung sei eine Kredithypothek neben der festen Hypothek und werde für die verschiedensten Arten von Nebengebühren bestellt, die nicht den Rang der Hauptforderung genießen, so etwa für Zinsen einschließlich Verzugs- und Zinseszinsen, Prozeß- und Exekutionskosten, Manipulationsgebühren oder Schadenersatzbeträge (Feil, GBG, Paragraph 14,, Rz 10; ders, Liegenschaftsrecht, 1025). Begriff und Inhalt der Nebengebührensicherstellung seien im Gesetz nicht geregelt. Für die Wirksamkeit einer derartigen Sicherstellung von Nebengebühren sei es daher erforderlich, nicht bloß das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genau anzugeben, sondern ebenso auch die Arten dieser Ansprüche (EvBl 1973/221; Heller/Berger/Stix, EO, 1545; vergleiche LG Eisenstadt in RPflSlgG 1374; KG Wels in RPflSlgG 1834). Ohne eine diesbezügliche Vertragsbestimmung entbehre die Nebengebührensicherstellung des Rechtsgrundes (Paragraph 26, GBG) und sei daher inhaltsleer (EvBl 1965/32).
Die Arten der zu sicherenden Forderungen seien in der gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde nicht detailliert aufgezählt, und zwar weder in Punkt III. 2. noch in Punkt II.4. Dort seien zwar demonstrativ ("insbesondere", "wie auch") einzelne Nebengebühren aufgezählt, grundsätzlich aber solle die Sicherstellung nach dem Wortlaut für alle Arten von Nebengebühren und Nebenverbindlichkeiten erfolgen. Eine abschließende Aufzählung, welche Arten dies sein sollen, fehle. Die demonstrative Aufzählung sei auch keineswegs faktisch vollständig, so etwa sei nicht klar, ob allfällige Schadenersatzansprüche erfaßt sein sollen oder nicht. Global für alle Arten von Nebengebühren könne aber eine Eintragung nicht bewilligt werden.Die Arten der zu sicherenden Forderungen seien in der gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde nicht detailliert aufgezählt, und zwar weder in Punkt römisch drei. 2. noch in Punkt römisch zwei.4. Dort seien zwar demonstrativ ("insbesondere", "wie auch") einzelne Nebengebühren aufgezählt, grundsätzlich aber solle die Sicherstellung nach dem Wortlaut für alle Arten von Nebengebühren und Nebenverbindlichkeiten erfolgen. Eine abschließende Aufzählung, welche Arten dies sein sollen, fehle. Die demonstrative Aufzählung sei auch keineswegs faktisch vollständig, so etwa sei nicht klar, ob allfällige Schadenersatzansprüche erfaßt sein sollen oder nicht. Global für alle Arten von Nebengebühren könne aber eine Eintragung nicht bewilligt werden.
Den abweichenden Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, wonach der Forderung nach genauer Bezeichnung der durch die Nebengebührensicherstellung gesicherten Ansprüche auch dadurch entsprochen werde, daß in der Urkunde die Pfandbestellung zur Sicherung der Forderungen an Kapital, Zinsen, Kosten und sonst wie immer Namen habenden Nebengebühren erfolgt (LG Eisenstadt in RPflSlg 1512; vgl auch RPflSlg 1366) bzw wonach mangels einer Aufzählung der einzelnen sicherzustellenden Forderungen alle Nebenforderungen gemeint seien, die nicht nach dem Gesetz denselben Rang des Kapitals genießen (LG für ZRS Wien in RPflSlgG 1366 und 1910), sei im Hinblick auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Arten der zu sichernden Ansprüche genau anzugeben seien, nicht zu folgen.Den abweichenden Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, wonach der Forderung nach genauer Bezeichnung der durch die Nebengebührensicherstellung gesicherten Ansprüche auch dadurch entsprochen werde, daß in der Urkunde die Pfandbestellung zur Sicherung der Forderungen an Kapital, Zinsen, Kosten und sonst wie immer Namen habenden Nebengebühren erfolgt (LG Eisenstadt in RPflSlg 1512; vergleiche auch RPflSlg 1366) bzw wonach mangels einer Aufzählung der einzelnen sicherzustellenden Forderungen alle Nebenforderungen gemeint seien, die nicht nach dem Gesetz denselben Rang des Kapitals genießen (LG für ZRS Wien in RPflSlgG 1366 und 1910), sei im Hinblick auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Arten der zu sichernden Ansprüche genau anzugeben seien, nicht zu folgen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, das sich noch mit weiteren (hier nicht relevanten) Eintragungsvoraussetzungen beschäftigte (sie haben sich zum Großteil durch die Teilrechtskraft der Einverleibung des Pfandrechtes für die Kapitalforderung erledigt und bieten auch sonst keinen Anlaß für eine Korrektur - § 126 Abs 3 GBG), enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch Hinblick auf den Einheitswert des Pfandgegenstandes) S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sich der höchstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1973/221) nicht entnehmen lasse, wie genau die Arten der gesicherten Nebengebühren anzuführen sind, insbesondere ob Floskeln wie "sonst wie immer geartete Ansprüche" etc reichen bzw ob eine Vereinbarung der Nebengebührensicherstellung global für alle durch eine Nebengebührensicherstellung sicherbaren Ansprüche nach genauer Bezeichnung der sicherzustellenden Forderungen genüge.Die Entscheidung des Rekursgerichtes, das sich noch mit weiteren (hier nicht relevanten) Eintragungsvoraussetzungen beschäftigte (sie haben sich zum Großteil durch die Teilrechtskraft der Einverleibung des Pfandrechtes für die Kapitalforderung erledigt und bieten auch sonst keinen Anlaß für eine Korrektur - Paragraph 126, Absatz 3, GBG), enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch Hinblick auf den Einheitswert des Pfandgegenstandes) S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sich der höchstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1973/221) nicht entnehmen lasse, wie genau die Arten der gesicherten Nebengebühren anzuführen sind, insbesondere ob Floskeln wie "sonst wie immer geartete Ansprüche" etc reichen bzw ob eine Vereinbarung der Nebengebührensicherstellung global für alle durch eine Nebengebührensicherstellung sicherbaren Ansprüche nach genauer Bezeichnung der sicherzustellenden Forderungen genüge.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß das Rekursgericht die Anforderungen an die Detailliertheit der durch eine Nebengebührensichstellung zu sichernden Forderungen überspannt habe. Auch die Judikatur des OGH (EvBl 1973/221) verlange nur, die Art der gesicherten Ansprüche anzugeben. Das sei im gegenständlichen Fall durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Schuld- Pfandurkunde (inbesondere auf Punkt II.4. des Vertrages) sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft geschehen; einer nochmaligen detaillierten Aufzählung in der Pfandbestellungs- und Aufsandungsklausel habe es nicht bedurft. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Bewilligung der Einverleibung der Nebengebührensicherstellung abzuändern und dem Erstgericht die diesbezügliche Grundbuchseintragung aufzutragen oder aber den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wenn schon nicht mit diesem Aufhebungsantrag (vgl E 136 zu § 122 GBG, MGA4), so doch mit dem weiteren Eventualantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Neuschöpfung eines "Urteils" an die zweite Instanz zurückzuverweisen, wurde offensichtlich ein falscher Textbaustein verwendet, sodaß in weiterer Folge nur auf das einzig mögliche Abänderungsbegehren eingegangen wird.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß das Rekursgericht die Anforderungen an die Detailliertheit der durch eine Nebengebührensichstellung zu sichernden Forderungen überspannt habe. Auch die Judikatur des OGH (EvBl 1973/221) verlange nur, die Art der gesicherten Ansprüche anzugeben. Das sei im gegenständlichen Fall durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Schuld- Pfandurkunde (inbesondere auf Punkt römisch zwei.4. des Vertrages) sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft geschehen; einer nochmaligen detaillierten Aufzählung in der Pfandbestellungs- und Aufsandungsklausel habe es nicht bedurft. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Bewilligung der Einverleibung der Nebengebührensicherstellung abzuändern und dem Erstgericht die diesbezügliche Grundbuchseintragung aufzutragen oder aber den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wenn schon nicht mit diesem Aufhebungsantrag vergleiche E 136 zu Paragraph 122, GBG, MGA4), so doch mit dem weiteren Eventualantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Neuschöpfung eines "Urteils" an die zweite Instanz zurückzuverweisen, wurde offensichtlich ein falscher Textbaustein verwendet, sodaß in weiterer Folge nur auf das einzig mögliche Abänderungsbegehren eingegangen wird.