Rechtssatz RS0081746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081746
Entscheidungsdatum
19.12.1995
Rechtssatz
Die Eintragung der Nebengebührensicherstellung bewirkt von vornherein eine pfandrechtliche Haftung nur nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarung und der ihr entnehmbaren Spezifizierung der gesicherten Forderungen. Einer Abweisung des Eintragungsbegehrens hinsichtlich jener Forderungen, die - für sich allein - mangels ausreichender Spezifikation nicht durch eine Nebengebührenkaution gesichert werden könnten, bedarf es nicht, weil das Grundbuch nur die dingliche Rechtslage und nicht den Inhalt von Vertragsverhältnissen darstellen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081746
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0050OB00140_9500000_002