Rechtssatz RS0011289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011289
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nur ein Höchstbetrag der Forderung verlangt wird, nicht aber der wirkliche Forderungensbetrag feststehen muss. Wenn schon eine gewöhnliche Hypothek für eine zukünftige Forderung bestellt werden kann, muss dies auch bei der Höchstbetragshypothek gelten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
Veröff: SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87 = JBl 1986,588
- 5 Ob 140/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 140/95
Beisatz: Höchstbetragshypotheken können auch zur Sicherstellung von Forderungen bestellt werden, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes erst entstehen; zulässig ist sogar die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit. Die zu sichernde Forderung muss diesfalls (nur) nach der Art des Rechtsgrundes sowie durch die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners bestimmt sein, um das pfandrechtliche Spezialitätsprinzip und Akzessorietätsprinzip zu wahren. (T1)
- 5 Ob 292/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 292/98x
Auch; Beisatz: Sie dient auch nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestandes. (T2)
- 7 Ob 41/12y
Entscheidungstext OGH 25.05.2012 7 Ob 41/12y
Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit ist zulässig. (T3)
- 5 Ob 183/20b
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
Anm: Veröff: SZ 2020/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011289
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_004