Rechtssatz RS0003284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003284
Entscheidungsdatum
11.06.2001
Rechtssatz
Das Wesen der Nebengebührensicherstellung besteht darin, Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche im Verteilungsverfahren nicht gemäß § 216 Abs 2 EO im gleichen Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen.Das Wesen der Nebengebührensicherstellung besteht darin, Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche im Verteilungsverfahren nicht gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO im gleichen Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 79/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 79/82
SZ 55/127
- 3 Ob 63/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 63/82
NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer)
- 5 Ob 140/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 140/95
Beisatz: Uneinig sind sich Judikatur und Lehre lediglich darin, ob die Nebengebührensicherstellung eine selbständige Höchstbetragshypothek im Sinne des § 14 Abs 2 GBG bzw des § 224 EO ist oder bloß eine Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO bewirkt (hier ist die Unterscheidung nicht von Bedeutung). (T1)
- 3 Ob 54/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
Vgl aber; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T2) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. (T3); Veröff: SZ 72/152
- 8 Ob 271/00m
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
Beis wie T3; Veröff: SZ 74/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003284
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_003