Aus der Begründung:
Es ist zunächst festzustellen, daß die G-Bank die "Forderung aus Konto 126060970-0" von 85 153.63 S und die "Zinsen inclusive Zinseszinsen, Verzugszinsen und erhöhte Zinsen von insgesamt 185
745.37 S" nicht gehörig iS des § 210 EO angemeldet hat. Eine Zuweisung - durch Barzahlung - auf diese angemeldete Forderung hat das Erstgericht sohin mit Recht nicht vorgenommen. Diese Ansicht vertrat auch das Rekursgericht. Es meinte aber, der aus diesem Grund nicht aufgezehrte Teil der Nebengebührensicherstellung (191 982 S) hätte deshalb gemäß § 224 Abs. 2 EO durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages berichtigt werden müssen. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.745.37 S" nicht gehörig iS des Paragraph 210, EO angemeldet hat. Eine Zuweisung - durch Barzahlung - auf diese angemeldete Forderung hat das Erstgericht sohin mit Recht nicht vorgenommen. Diese Ansicht vertrat auch das Rekursgericht. Es meinte aber, der aus diesem Grund nicht aufgezehrte Teil der Nebengebührensicherstellung (191 982 S) hätte deshalb gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages berichtigt werden müssen. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.
Das Wesen der Nebengebührensicherstellung besteht darin, Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche im Verteilungsverfahren nicht gemäß § 216 Abs. 2 EO im gleichen Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen (Heller - Berger - Stix 1488). Durch eine solche vertragliche Nebengebührensicherstellung werden sohin weitere, im § 216 Abs. 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 Abs. 2 EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs. 3 GBG 1955), der Höhe nach begrenzt sein. Aus diesen Grundsätzen kann nicht abgeleitet werden, daß eine Nebengebührensicherstellung eine selbständige Höchstbetragshypothek iS des § 14 Abs. 2 GBG 1955 bzw. § 224 EO wäre. Exekutionsrechtlich - und darum geht es hier nur - stellt die Nebengebührensicherstellung vielmehr nur eine - nach Lehre und Praxis zulässige - Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs. 2 und damit - im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw. Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze (insbesondere der §§ 216 Abs. 2 und 217 Abs. 1 Z 2 EO) dar. Nach diesen Grundsätzen ist die im Schrifttum (Dolensky, Gerichtshalle 1900, 367 ff. und 379 ff.; Paupie, Gerichtshalle 1907, Nr. 37 bis 39) und in der Judikatur (GlUNF 1714 und 1877) vertretene Rechtsansicht abzulehnen, die Nebengebührensicherstellung sei eine selbständige Höchstbetragshypothek. Zu verweisen ist hingegen auf die Lehre von der Nebengebührensicherstellung als unselbständiger Höchstbetragshypothek (Klang II 422 und die dort in Anm. 100 zitierten Belegstellen), die im wesentlichen auf die hier vertretenen Grundsätze hinausläuft.Das Wesen der Nebengebührensicherstellung besteht darin, Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche im Verteilungsverfahren nicht gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO im gleichen Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verschaffen (Heller - Berger - Stix 1488). Durch eine solche vertragliche Nebengebührensicherstellung werden sohin weitere, im Paragraph 216, Absatz 2, EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu Paragraph 216, Absatz 2, EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (Paragraph 14, Absatz 3, GBG 1955), der Höhe nach begrenzt sein. Aus diesen Grundsätzen kann nicht abgeleitet werden, daß eine Nebengebührensicherstellung eine selbständige Höchstbetragshypothek iS des Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955 bzw. Paragraph 224, EO wäre. Exekutionsrechtlich - und darum geht es hier nur - stellt die Nebengebührensicherstellung vielmehr nur eine - nach Lehre und Praxis zulässige - Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach Paragraph 216, Absatz 2 und damit - im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw. Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze (insbesondere der Paragraphen 216, Absatz 2 und 217 Absatz eins, Ziffer 2, EO) dar. Nach diesen Grundsätzen ist die im Schrifttum (Dolensky, Gerichtshalle 1900, 367 ff. und 379 ff.; Paupie, Gerichtshalle 1907, Nr. 37 bis 39) und in der Judikatur (GlUNF 1714 und 1877) vertretene Rechtsansicht abzulehnen, die Nebengebührensicherstellung sei eine selbständige Höchstbetragshypothek. Zu verweisen ist hingegen auf die Lehre von der Nebengebührensicherstellung als unselbständiger Höchstbetragshypothek (Klang römisch zwei 422 und die dort in Anmerkung 100 zitierten Belegstellen), die im wesentlichen auf die hier vertretenen Grundsätze hinausläuft.
Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im § 216 Abs. 2 EO angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz des § 210 EO, wonach die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ua. auch ihre Ansprüche an Zinsen, Kosten und sonstige Nebenforderungen vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen haben, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilungstagsatzung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ersichtlich sind. Die Bestimmung des § 224 Abs. 2 EO ist sohin auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann somit eine Zuweisung iS des § 224 Abs. 2 EO nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß gesicherte Nebengebühren (insbesondere Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, nicht im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210 EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden können (Klang II 422 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung).Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im Paragraph 216, Absatz 2, EO angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz des Paragraph 210, EO, wonach die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ua. auch ihre Ansprüche an Zinsen, Kosten und sonstige Nebenforderungen vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen haben, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilungstagsatzung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ersichtlich sind. Die Bestimmung des Paragraph 224, Absatz 2, EO ist sohin auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann somit eine Zuweisung iS des Paragraph 224, Absatz 2, EO nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht gesagt, daß gesicherte Nebengebühren (insbesondere Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, nicht im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach Paragraph 210, EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden können (Klang römisch zwei 422 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung).
Das Erstgericht hat sohin die von der G-Bank als Nebengebühren angemeldete Forderung von 85 153.63 S, sowie die Zinsenforderung von insgesamt 185 745.73 S in welcher übrigens - nicht aufgeschlüsselt - auch die Zinsen aus den letzten drei Jahren iS des § 216 Abs. 2 Satz 1 EO enthalten sind, mit Recht unberücksichtigt gelassen. Einer formellen "Abweisung" der diesbezüglichen Anmeldung bedurfte es nicht. Das Rekursgericht hat hingegen zu Unrecht die Zuweisung von 181 982 S auf die nicht voll ausgenützte Nebengebührensicherung iS des § 224 Abs. 2 EO vorgenommen.Das Erstgericht hat sohin die von der G-Bank als Nebengebühren angemeldete Forderung von 85 153.63 S, sowie die Zinsenforderung von insgesamt 185 745.73 S in welcher übrigens - nicht aufgeschlüsselt - auch die Zinsen aus den letzten drei Jahren iS des Paragraph 216, Absatz 2, Satz 1 EO enthalten sind, mit Recht unberücksichtigt gelassen. Einer formellen "Abweisung" der diesbezüglichen Anmeldung bedurfte es nicht. Das Rekursgericht hat hingegen zu Unrecht die Zuweisung von 181 982 S auf die nicht voll ausgenützte Nebengebührensicherung iS des Paragraph 224, Absatz 2, EO vorgenommen.
In Anbetracht des Umstandes, daß, wie bereits erwähnt wurde, die Raiffeisenkasse T reg. Genossenschaft mbH den rekursgerichtlichen Beschluß nicht angefochten hat, war nur die (ansonsten unangefochten gebliebene) Zuweisung an die Revisionsrekurswerberin wiederherzustellen und die Zuweisung im Verteilungsbeschluß (idF des rekursgerichtlichen Beschlusses) in Punkt I/1/b/bb entsprechend zu kürzen. Entsprechend war auch Punkt I/3 (idF des rekursgerichtlichen Beschlusses) zu ändern. Den Ausfolgungsauftrag iS des § 236 EO hat das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht nunmehr neu zu erteilen.In Anbetracht des Umstandes, daß, wie bereits erwähnt wurde, die Raiffeisenkasse T reg. Genossenschaft mbH den rekursgerichtlichen Beschluß nicht angefochten hat, war nur die (ansonsten unangefochten gebliebene) Zuweisung an die Revisionsrekurswerberin wiederherzustellen und die Zuweisung im Verteilungsbeschluß in der Fassung des rekursgerichtlichen Beschlusses) in Punkt I/1/b/bb entsprechend zu kürzen. Entsprechend war auch Punkt I/3 in der Fassung des rekursgerichtlichen Beschlusses) zu ändern. Den Ausfolgungsauftrag iS des Paragraph 236, EO hat das Erstgericht als Verwahrschaftsgericht nunmehr neu zu erteilen.