Rechtssatz RS0003060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003060
Geschäftszahl
3Ob79/82; 3Ob63/82; 3Ob54/99h
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im § 216 Abs 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 3 GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein.Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im Paragraph 216, Absatz 2, EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu Paragraph 216, EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (Paragraph 14, Absatz 3, GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 79/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 79/82
SZ 55/127
- 3 Ob 63/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 63/82
NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer)
- 3 Ob 54/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
Vgl aber; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: § 210 EO ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des § 224 Abs 2 EO vorgeht. (T3); Veröff: SZ 72/152
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003060
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_001