Rechtssatz RS0003247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003247
Geschäftszahl
6Ob547/79; 5Ob140/95
Entscheidungsdatum
19.12.1995
Rechtssatz
Es muß mindestens das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührenkaution sicherzustellenden Forderungen aus der Urkunde entnommen werden können und es ist weiters erforderlich, daß in der Urkunde die Forderungen aufgezählt werden, zu deren Deckung die Nebengebührenkaution herangezogen werden soll. Nur wenn wenigstens bedungen wird, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebengebühren (§ 217 Abs 1 EO) dient, können mehr als drei Jahre rückständige Zinsen zugewiesen werden.Es muß mindestens das Grundverhältnis für die durch die Nebengebührenkaution sicherzustellenden Forderungen aus der Urkunde entnommen werden können und es ist weiters erforderlich, daß in der Urkunde die Forderungen aufgezählt werden, zu deren Deckung die Nebengebührenkaution herangezogen werden soll. Nur wenn wenigstens bedungen wird, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebengebühren (Paragraph 217, Absatz eins, EO) dient, können mehr als drei Jahre rückständige Zinsen zugewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003247
Dokumentnummer
JJR_19790523_OGH0002_0060OB00547_7900000_001