Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
a) Die Vorschriften der EO sind gemäß § 119 KO sinngemäß auch auf die kridamäßige Veräußerung anzuwenden.a) Die Vorschriften der EO sind gemäß Paragraph 119, KO sinngemäß auch auf die kridamäßige Veräußerung anzuwenden.
Das bessere materielle Recht desjenigen, der in der Verteilungstagsatzung Widerspruch erhoben hat, ist nach dem Wortlaut des § 231 Abs 4 EO nicht dadurch erloschen, dass dieser die Klagefrist versäumt hat oder die Widerspruchsklage abgewiesen wurde. Während das über die Widerspruchsklage ergehende Urteil über prozessuale Teilnahmeansprüche abspricht, handelt es sich bei der Klage auf das bessere Recht um eine Leistungsklage auf Herausgabe der Bereicherung. Als Anspruchsgrundlage dient die Eingriffskondiktion nach § 1041 ABGB (5 Ob 1521/86 = WBl 1987, 212; 8 Ob 664/88; 10 Ob 434/97i; Angst in Angst, EO, § 231 Rz 18 f, Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 231 Rz 24 mwN). Das Klagebegehren hat auf unmittelbare Herausgabe des zum Nachteil des Klägers zugewiesenen Betrags zu lauten (Lecher aaO Rz 24). Die Klage aus dem besseren Recht iSd § 231 Abs 4 EO steht entgegen dem engen Wortlaut dieser Bestimmung allerdings nicht nur bei Versäumung der Frist zur Einbringung der Widerspruchsklage zu (Plenissimarbeschluss vom 20. April 1915, JB 200 alt = GlUNF 7404), sondern nach stRsp immer etwa auch dann, wenn der bei der Meistbotsverteilung Verkürzte die Anmeldung seines Anspruchs gemäß § 210 EO - wie hier - unterlassen hat (10 Ob 434/97i; Angst aaO; Lecher aaO Rz 25). Daher hat auch der Gläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung unterlassen hat, gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren, wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten, Betrag zugewiesen erhielt, einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB (5 Ob 1521/86; 10 Ob 434/97i mwN u.a.; RIS-Justiz RS0003329; Angst aaO; Mini, Exekutionsverfahren 547).Das bessere materielle Recht desjenigen, der in der Verteilungstagsatzung Widerspruch erhoben hat, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 231, Absatz 4, EO nicht dadurch erloschen, dass dieser die Klagefrist versäumt hat oder die Widerspruchsklage abgewiesen wurde. Während das über die Widerspruchsklage ergehende Urteil über prozessuale Teilnahmeansprüche abspricht, handelt es sich bei der Klage auf das bessere Recht um eine Leistungsklage auf Herausgabe der Bereicherung. Als Anspruchsgrundlage dient die Eingriffskondiktion nach Paragraph 1041, ABGB (5 Ob 1521/86 = WBl 1987, 212; 8 Ob 664/88; 10 Ob 434/97i; Angst in Angst, EO, Paragraph 231, Rz 18 f, Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 231, Rz 24 mwN). Das Klagebegehren hat auf unmittelbare Herausgabe des zum Nachteil des Klägers zugewiesenen Betrags zu lauten (Lecher aaO Rz 24). Die Klage aus dem besseren Recht iSd Paragraph 231, Absatz 4, EO steht entgegen dem engen Wortlaut dieser Bestimmung allerdings nicht nur bei Versäumung der Frist zur Einbringung der Widerspruchsklage zu (Plenissimarbeschluss vom 20. April 1915, JB 200 alt = GlUNF 7404), sondern nach stRsp immer etwa auch dann, wenn der bei der Meistbotsverteilung Verkürzte die Anmeldung seines Anspruchs gemäß Paragraph 210, EO - wie hier - unterlassen hat (10 Ob 434/97i; Angst aaO; Lecher aaO Rz 25). Daher hat auch der Gläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung unterlassen hat, gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren, wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten, Betrag zugewiesen erhielt, einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB (5 Ob 1521/86; 10 Ob 434/97i mwN u.a.; RIS-Justiz RS0003329; Angst aaO; Mini, Exekutionsverfahren 547).
Damit stellt sich die Frage, gegen wen diese Klage auf das bessere Recht nach § 1041 ABGB zu erheben ist. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist dies nur derjenige nachrangige Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Klarstellend ist daher festzuhalten, dass sich der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger richtet, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende Pfandgläubiger sein; vielmehr kann dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte. Nur dies entspricht dem Zweck der Vorschrift, entsprechend dem materiellen Recht den tatsächlich Bereicherten zur Rückzahlung zu verhalten und nicht den, der zufällig dem Verwendungskläger im Rang unmittelbar nachfolgt, obwohl er in jedem Fall im Meistbot Deckung gefunden hätte. Im vorliegenden Fall muss der Verwendungsanspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei deshalb verneint werden, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei der Nachtragsverteilung das Meistbot dafür ausreichte, den in der Rangfolge der Pfandgläubiger der klagenden Partei unmittelbar nachfolgenden beklagten Partei Beträge zuzuweisen, welche auch bei Anmeldung durch die klagende Partei zuzuweisen gewesen wären. Erst die Pfandgläubiger zu C-LNr 19a und 20a kamen durch die unterlassene Anmeldung in den Genuss von Zuweisungen, die sie bei ordnungsgemäßer Anmeldung nicht erhalten hätten. Das Klagebegehren muss demnach schon an der fehlenden Bereicherung der beklagten Partei scheitern.Damit stellt sich die Frage, gegen wen diese Klage auf das bessere Recht nach Paragraph 1041, ABGB zu erheben ist. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist dies nur derjenige nachrangige Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Klarstellend ist daher festzuhalten, dass sich der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (Paragraph 210, EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger richtet, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende Pfandgläubiger sein; vielmehr kann dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte. Nur dies entspricht dem Zweck der Vorschrift, entsprechend dem materiellen Recht den tatsächlich Bereicherten zur Rückzahlung zu verhalten und nicht den, der zufällig dem Verwendungskläger im Rang unmittelbar nachfolgt, obwohl er in jedem Fall im Meistbot Deckung gefunden hätte. Im vorliegenden Fall muss der Verwendungsanspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei deshalb verneint werden, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei der Nachtragsverteilung das Meistbot dafür ausreichte, den in der Rangfolge der Pfandgläubiger der klagenden Partei unmittelbar nachfolgenden beklagten Partei Beträge zuzuweisen, welche auch bei Anmeldung durch die klagende Partei zuzuweisen gewesen wären. Erst die Pfandgläubiger zu C-LNr 19a und 20a kamen durch die unterlassene Anmeldung in den Genuss von Zuweisungen, die sie bei ordnungsgemäßer Anmeldung nicht erhalten hätten. Das Klagebegehren muss demnach schon an der fehlenden Bereicherung der beklagten Partei scheitern.
b) Die Frage, ob die gesicherte Schuld in der Pfandurkunde vom 10. Dezember 1993/15. März 1994 ausreichend konkretisiert war, kann demnach ebenso auf sich beruhen wie die, ob der Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3, § 238 Abs 1 EO eine fristgerechte Anmeldung der Forderung voraussetzt.b) Die Frage, ob die gesicherte Schuld in der Pfandurkunde vom 10. Dezember 1993/15. März 1994 ausreichend konkretisiert war, kann demnach ebenso auf sich beruhen wie die, ob der Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung nach Paragraph 222, Absatz 3,, Paragraph 238, Absatz eins, EO eine fristgerechte Anmeldung der Forderung voraussetzt.
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.