Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Verneinung der Aktivlegitimation der klagenden Partei von herrschenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgegangen ist. Die Revision ist auch gerechtfertigt. Die klagende Partei hat sich in der Klage als "Gesamtrechtsnachfolger" nach dem K*** Ö***Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Verneinung der Aktivlegitimation der klagenden Partei von herrschenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgegangen ist. Die Revision ist auch gerechtfertigt. Die klagende Partei hat sich in der Klage als "Gesamtrechtsnachfolger" nach dem K*** Ö***
K***- UND A*** reg.Gen.m.b.H. bezeichnet,
hiezu aber keine nähere Erklärung abgegeben. In der Folge legte sie die notarielle Bestätigung Beilage ./A vor, nach deren Inhalt der in seiner Firma geänderte vorgenannte Kreditverband durch Verschmelzung mit der R***- UND P*** A*** gemäß § 1 StruktVG aufgelöst und im Genossenschaftsregister gelöscht wurde und diese letztgenannte Aktiengesellschaft sodann ihre Firma in die der nun klagenden Partei änderte. In der solcherart begründeten Behauptung einer "Verschmelzung und Auflösung" liegt aber auch die Behauptung, daß das gesamte Vermögen der aufgelösten Genossenschaft an die übernehmende Aktiengesellschaft übertragen worden sei. Mangels einer von der beklagten Partei erhobenen Einwendung, daß es im vorliegenden Fall dennoch an einer solchen Übertragung und somit an der Rechtsnachfolge der klagenden Partei in der Pfandgläubigerstellung fehle, hatten die Vorinstanzen daher auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Feststellung über die tatsächlich erfolgte "Verschmelzung" auch von einer damit verbundenen Übertragung der gegenständlichen Pfandforderung der aufgelösten Genossenschaft an die nun klagende Aktiengesellschaft auszugehen. Ihre offenbare Ansicht, die von der klagenden Partei vorgelegte notarielle Bestätigung Beilage ./A, beweise durch den Hinweis auf eine Verschmelzung gemäß § 1 StruktVG selbst schon den Mangel einer hier erforderlichen Einzelrechtsnachfolge, ist unrichtig, den aus dieser Bestätigung geht keineswegs hervor, daß die gegenständliche pfandrechtlich sichergestellte Forderung in Durchführung der "Verschmelzung" nicht übertragen worden sei. Der Umstand, daß sich die klagende Partei in der Klage als "Gesamtrechtsnachfolger" bezeichnete, ist bedeutungslos, denn es handelt sich dabei lediglich um eine unrichtige rechtliche Qualifikation des dargestellten Vorganges der Vermögensübertragung. Da die beklagte Partei dem insoweit schlüssigen Klagevorbringen keinerlei Tatsachen über eine mangelnde Rechtsnachfolge entgegengesetzt hat, wurde die Klagelegitimation der klagenden Partei von den Vorinstanzen zu Unrecht verneint.hiezu aber keine nähere Erklärung abgegeben. In der Folge legte sie die notarielle Bestätigung Beilage ./A vor, nach deren Inhalt der in seiner Firma geänderte vorgenannte Kreditverband durch Verschmelzung mit der R***- UND P*** A*** gemäß Paragraph eins, StruktVG aufgelöst und im Genossenschaftsregister gelöscht wurde und diese letztgenannte Aktiengesellschaft sodann ihre Firma in die der nun klagenden Partei änderte. In der solcherart begründeten Behauptung einer "Verschmelzung und Auflösung" liegt aber auch die Behauptung, daß das gesamte Vermögen der aufgelösten Genossenschaft an die übernehmende Aktiengesellschaft übertragen worden sei. Mangels einer von der beklagten Partei erhobenen Einwendung, daß es im vorliegenden Fall dennoch an einer solchen Übertragung und somit an der Rechtsnachfolge der klagenden Partei in der Pfandgläubigerstellung fehle, hatten die Vorinstanzen daher auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Feststellung über die tatsächlich erfolgte "Verschmelzung" auch von einer damit verbundenen Übertragung der gegenständlichen Pfandforderung der aufgelösten Genossenschaft an die nun klagende Aktiengesellschaft auszugehen. Ihre offenbare Ansicht, die von der klagenden Partei vorgelegte notarielle Bestätigung Beilage ./A, beweise durch den Hinweis auf eine Verschmelzung gemäß Paragraph eins, StruktVG selbst schon den Mangel einer hier erforderlichen Einzelrechtsnachfolge, ist unrichtig, den aus dieser Bestätigung geht keineswegs hervor, daß die gegenständliche pfandrechtlich sichergestellte Forderung in Durchführung der "Verschmelzung" nicht übertragen worden sei. Der Umstand, daß sich die klagende Partei in der Klage als "Gesamtrechtsnachfolger" bezeichnete, ist bedeutungslos, denn es handelt sich dabei lediglich um eine unrichtige rechtliche Qualifikation des dargestellten Vorganges der Vermögensübertragung. Da die beklagte Partei dem insoweit schlüssigen Klagevorbringen keinerlei Tatsachen über eine mangelnde Rechtsnachfolge entgegengesetzt hat, wurde die Klagelegitimation der klagenden Partei von den Vorinstanzen zu Unrecht verneint.
Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht eine Überprüfung der weiteren rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes unterlassen. Auch die diesbezügliche Rechtsrüge der Berufungs- und Revisionswerberin ist gerechtfertigt. Im Sinne der Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1 916 f; Böhm ÖJZ 1974, 534 FN 12) und Rechtsprechung (Judikat 220; EvBl 1966/445; 5 Ob 790/80; 5 Ob 1521/66) ist die Verwendungsklage eines bei der Meistbotsverteilung Verkürzten aus einem Grund, der nicht zum Gegenstand eines Widerspruches gemacht und über den somit nicht in einer Widerspruchsentscheidung entschieden wurde, zulässig. Der Verteilungsbeschluß hat daher gegenüber einem Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, keine Bindungswirkung, wenn er seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden wurde (5 Ob 790/80). Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluß nicht voll zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht daher gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren, wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten, Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu (5 Ob 1521/86). Vorliegendenfalls war die klagende Partei als betreibende Partei des Exekutionsverfahrens in der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht anwesend und hat daher auch keinen Widerspruch erhoben. In der Begründung des Verteilungsbeschlusses führte das Exekutionsgericht aus, hinsichtlich der Forderung des Pfandgläubigers zu COZ 4 sei lediglich der Kapitalbetrag zu berücksichtigen, da mangels Forderungsanmeldung und bücherlicher Anmerkung der Vollstreckbarkeit davon auszugehen sei, daß lediglich der Kapitalbetrag, nicht jedoch Zinsen und Nebengebühren, aushafteten. Eine Entscheidung dahin, daß ein Anspruch auf Zinsen und Nebengebühren aus materiellrechtlichen Gründen nicht mehr bestünde, und eine Zuweisung deswegen zu entfallen habe, wurde also nicht gefällt. Dieser Verteilungsbeschluß hat aber gegenüber der klagenden Partei insoweit keine Bindungswirkung, als in ihm nicht über den Tatbestand entschieden wurde, auf welchen sie nunmehr ihren Klagsanspruch gründet. Im Sinne der oben dargelegten Grundsätze steht ihr daher gegenüber der beklagten Partei als der im Range nachfolgender Hypothekargläubigerin wegen der dieser zugekommenen Meistbotszuweisung grundsätzlich ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB zu. Der Einwand der beklagten Partei, es mangle ihr an der Passivlegitimation, weil ihr der streitgegenständliche Betrag von S 121.500,-- nicht durch Barzahlung, sondern im Wege der Übernahme ihrer Pfandforderung durch den Ersteher zugewiesen worden sei, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil die beklagte Partei nach dem festgestellten Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses Barzahlung erhielt.Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht eine Überprüfung der weiteren rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes unterlassen. Auch die diesbezügliche Rechtsrüge der Berufungs- und Revisionswerberin ist gerechtfertigt. Im Sinne der Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1 916 f; Böhm ÖJZ 1974, 534 FN 12) und Rechtsprechung (Judikat 220; EvBl 1966/445; 5 Ob 790/80; 5 Ob 1521/66) ist die Verwendungsklage eines bei der Meistbotsverteilung Verkürzten aus einem Grund, der nicht zum Gegenstand eines Widerspruches gemacht und über den somit nicht in einer Widerspruchsentscheidung entschieden wurde, zulässig. Der Verteilungsbeschluß hat daher gegenüber einem Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, keine Bindungswirkung, wenn er seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden wurde (5 Ob 790/80). Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluß nicht voll zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht daher gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren, wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten, Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu (5 Ob 1521/86). Vorliegendenfalls war die klagende Partei als betreibende Partei des Exekutionsverfahrens in der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht anwesend und hat daher auch keinen Widerspruch erhoben. In der Begründung des Verteilungsbeschlusses führte das Exekutionsgericht aus, hinsichtlich der Forderung des Pfandgläubigers zu COZ 4 sei lediglich der Kapitalbetrag zu berücksichtigen, da mangels Forderungsanmeldung und bücherlicher Anmerkung der Vollstreckbarkeit davon auszugehen sei, daß lediglich der Kapitalbetrag, nicht jedoch Zinsen und Nebengebühren, aushafteten. Eine Entscheidung dahin, daß ein Anspruch auf Zinsen und Nebengebühren aus materiellrechtlichen Gründen nicht mehr bestünde, und eine Zuweisung deswegen zu entfallen habe, wurde also nicht gefällt. Dieser Verteilungsbeschluß hat aber gegenüber der klagenden Partei insoweit keine Bindungswirkung, als in ihm nicht über den Tatbestand entschieden wurde, auf welchen sie nunmehr ihren Klagsanspruch gründet. Im Sinne der oben dargelegten Grundsätze steht ihr daher gegenüber der beklagten Partei als der im Range nachfolgender Hypothekargläubigerin wegen der dieser zugekommenen Meistbotszuweisung grundsätzlich ein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB zu. Der Einwand der beklagten Partei, es mangle ihr an der Passivlegitimation, weil ihr der streitgegenständliche Betrag von S 121.500,-- nicht durch Barzahlung, sondern im Wege der Übernahme ihrer Pfandforderung durch den Ersteher zugewiesen worden sei, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil die beklagte Partei nach dem festgestellten Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses Barzahlung erhielt.
Da das Erstgericht, ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, Feststellungen zur Höhe der aushaftenden Zinsen- und Nebengebührenforderung der klagenden Partei nicht getroffen bzw. diesbezüglich Beweise nicht aufgenommen hat, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Demgemäß waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.