Entscheidungsgründe:
Die Kläger betreiben ein Immobilienbüro in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an dem die Erstklägerin zu 75 % und der Zweitkläger zu 25 % beteiligt sind.
Die erstbeklagte GmbH, die 1986 gegründet wurde und deren Geschäftsführer H***** R***** ist, besteht aus zehn Gesellschaftern. Einer dieser Gesellschafter ist die GWH-I*****-GesmbH, die durch H***** J*****U***** vertreten wird. Ein weiterer Gesellschafter ist die G*****-GesmbH, die durch H***** L***** vertreten wird. Die erstbeklagte Partei, die sich insbesondere mit der Produktion, der Montage und dem Service von Produkten des Heizungs- und Energiesystembaus befaßt, suchte seit Oktober 1988 eine Betriebsliegenschaft im Raum Graz und kontaktierte diesbezüglich mehrere Realitätenbüros. Mit Schreiben vom 10.3.1989 wandte sie sich auch an die Kläger. Diese sind seit März oder April 1989 Mitglied der Österreichischen Immobilienbörse, welche die Objekte aller Mitglieder über einen Zentralcomputer untereinander zugänglich macht. Sie waren vom Rechtsvertreter der im Konkurs befindlichen Firma E***** W***** beauftragt worden, deren Betriebsliegenschaft in Graz um S 8,500.000 zu verkaufen und hatten diese Angaben in den Zentralcomputer der Immobilienbörse eingespeichert. Bereits am 27.4.1989 bot eine andere Immobilienfirma, die ebenfalls Mitglied der Österreichischen Immobilienbörse ist, der erstbeklagten GmbH ua die oben genannte Liegenschaft zu einem Kaufpreis von S 8,500.000 an. Am 9.5.1989 machten die Kläger der erstbeklagten GmbH ein schriftliches Anbot betreffend den Kauf dieser Liegenschaft; sie sollte S 7,500.000 kosten. Für den Fall des Zustandekommens des Vertrages beanspruchten sie eine Vermittlungsprovision von 3 % vom Gesamtkaufpreis zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. In dem Anbot wiesen sie darauf hin, daß "das Anfordern bzw Verwenden der Angebote, Auftragserteilung und Zustimmung der Geschäftsbedingungen bedeutet, wenn nicht innerhalb von drei Tagen ab Erhalt des Briefes schriftlich per einschreiben begründete Einwendungen erhoben werden, beispielsweise darüber, daß der Interessent eines der angebotenen Objekte bereits kennt."
In der Folge besichtigte "der Erstbeklagte" mehrmals die Liegenschaft im Beisein des Zweitklägers und eines Aufsichtsratsmitgliedes der Verkäuferin. Am 17.5.1989 fand eine Gesellschafterversammlung der erstbeklagten Partei statt. Der Zweitkläger wurde dahingehend informiert, daß die Mehrheit der Gesellschafter dem Kauf zugestimmt hätten. Hierauf bemühte sich dieser für die erstbeklagte Partei ein grundbücherlich gesichertes Darlehen zu beschaffen und teilte ihr seine diesbezüglichen erfolgreichen Schritte (8 3/4 % Nettozinssatz) mit. An einer weiteren Besichtigung am 24.5.1989 nahmen auch der "Zweitbeklagte" sowie H***** L***** teil.
Am 31.5.1989 fand im Beisein des Zweitklägers eine weitere Gesellschafterversammlung der erstbeklagten Partei statt. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten wegen des geforderten Kaufpreises von S 7,500.000; die Gesellschafter wollten nur S 7,000.000 bezahlen. Der Zweitkläger wies sie darauf hin, daß er noch einen weiteren Interessenten für diese Liegenschaft habe. Abgelehnt hat die erstbeklagte Partei den Ankauf der Liegenschaft damals nicht.
Am 2.6.1989 übermittelten die Kläger der erstbeklagten Partei ein Offert mit einem auf S 7,000.000 verminderten Kaufpreis und einer Gesamtprovision von S 372.000 inkl. Mehrwertsteuer; diesem Offert waren die von der erstbeklagten Partei angefordeten Widmungsunterlagen angeschlossen, die diese nicht mehr an die Kläger retournierte. Nach mehreren Telefonaten, in denen das Interesse an der Liegenschaft bekundet wurde, teilte H***** L***** schließlich am 11.9.1988 dem Zweitkläger mit, daß die erstbeklagte Partei in einem Generalversammlungsbeschluß den Kauf der Liegenschaft ad acta gelegt habe. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Zweitkläger nicht mehr für die erstbeklagte Partei tätig.
Am 6.7.1989 schlossen acht Gesellschafter der erstbeklagten GmbH einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der zweitbeklagten GmbH, die am 7.9.1989 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei ist H***** J***** U*****. Gegenstand des Unternehmens ist der Import und Export von Waren aller Art, der Handel mit Waren aller Art, die Beteiligungen an anderen Firmen und Gesellschaften sowie der Kauf und die Vermietung von Grundstücken und Objekten.
Der Geschäftsführer der zweitbeklagten GmbH hatte von der Kaufgelegenheit der streitgegenständlichen Liegenschaft in der Generalversammlung der erstbeklagten Partei am 31.5.1989 erfahren. Im September 1989 nahm er Verhandlungen mit dem Masseverwalter der Verkäuferin auf und kaufte sie am 17.11.1989 für die zweitbeklagte Partei um S 7,000.000, nachdem ihm vom Masseverwalter zuvor die Lastenfreistellung der Liegenschaft garantiert worden war. Ab 1.1.1990 vermietete die zweitbeklagte GmbH diese Liegenschaft an die erstbeklagte Partei; sie behielt sich nur einen Büro- und einen Lagerraum zurück.
Die Kläger begehren von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die der Höhe nach nicht mehr strittige Zahlung von S 279.000 an die Erstklägerin und von S 93.000 an den Zweitkläger, jeweils samt 5 % Zinsen seit 7.6.1990. Sie hätten der erstbeklagten GmbH über deren Ersuchen die streitgegenständliche Betriebsliegenschaft namhaft gemacht und seien für diese verdienstlich tätig geworden. Diese habe ihre Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen. Im September 1989 habe sie jedoch erklärt, vom Kauf Abstand zu nehmen. In der Folge habe die vorwiegend zu diesem Zweck gegründete zweitbeklagte GmbH, deren Gesellschafter mit denen der erstbeklagten Partei nahezu ident seien, das Objekt gekauft und der erstbeklagten Partei in Bestand gegeben. Die Kläger hätten mit der erstbeklagten Partei eine Erfolgsprovision vereinbart. Dieser Betrag gebühre ihnen jedoch auch aus dem Titel des Schadenersatzes und "allen sonst in Betracht kommenden Rechtstiteln"; die beklagten Parteien hätten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem die erstbeklagte Partei das Angebot der Kläger zugunsten der zweitbeklagten Partei verwendet habe.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens und wenden im wesentlichen ein, die zweitbeklagte Partei sei nie in geschäftlicher Beziehung zu den Klägern gestanden und ihre Gründung stelle keinen Umgehungsversuch dar. Der Abbruch der Kontakte der erstbeklagten Partei sei vom Zweitkläger akzeptiert worden. Überdies seien die Kläger keineswegs allein zum Verkauf bevollmächtigt und ihreTätigkeit auch nicht erfolgreich und verdienstlich gewesen. Der Verkauf des Objektes sei allgemein bekanntgewesen. Eine Verschwiegenheitspflicht habe die erstbeklagte Partei nicht verletzt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen beide beklagten Parteien statt. Die erstbeklagte Partei habe den Klägern einen Vermittlungsauftrag hinsichtlich einer Betriebsliegenschaft erteilt und sie mit der Klärung der Finanzierungsfrage sowie der Beschaffung der Widmungsunterlagen beauftragt. Durch das Vermitteln mehrerer Besichtigungstermine und verschiedene Telefonate seien die Kläger für die erstbeklagte Partei verdienstlich geworden. Durch das Nichtreagieren auf das schriftliche Anbot vom 2.6.1989 sei die erstbeklagte Partei zwar noch keine Verpflichtung zur Bezahlung der Vermittlungsprovision eingegangen, sie müsse sich jedoch das Verhalten ihres Gesellschaftervertreters und das des Geschäftsführers der zweitbeklagten Partei, H***** J***** U*****, zurechnen lassen. Dieser habe spätestens am 31.5.1989 Kenntnis vom Verkauf der Liegenschaft erlangt und sie in der Folge für die zweitbeklagte Partei gekauft. Dieses gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten der zweitbeklagten Partei begründe die Haftung für die Provisionsansprüche der Kläger.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge, wies das Klagebegehren gegen beide ab und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu.
Es sei davon auszugehen, daß der Immobilienmakler grundsätzlich mit dem Abschluß des Geschäftes den Anspruch auf Provision erwerbe (§ 6 iVm § 29 Abs 1 HVG). Da § 10 HVG auf Immobilienmakler nicht anzuwenden sei, liege in der willkürlichen Ablehnung des Geschäftsabschlusses keine Verletzung des Vermittlungsvertrages. Mangels abweichender Vereinbarung, etwa gemäß § 9 ImmV, habe der Geschäftsherr bei Nichtabschluß des Geschäftes die vertragliche Provision nur zu bezahlen, wenn er den Geschäftsabschluß in sittenwidriger Weise, insbesondere allein in Schädigungsabsicht unterlassen habe, wobei als Rechtsgrundlagen der Vermittlungsvertrag und ein Schadenersatzanspruch gemäß § 1295 Abs 2 ABGB konkurrierten.Es sei davon auszugehen, daß der Immobilienmakler grundsätzlich mit dem Abschluß des Geschäftes den Anspruch auf Provision erwerbe (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, HVG). Da Paragraph 10, HVG auf Immobilienmakler nicht anzuwenden sei, liege in der willkürlichen Ablehnung des Geschäftsabschlusses keine Verletzung des Vermittlungsvertrages. Mangels abweichender Vereinbarung, etwa gemäß Paragraph 9, ImmV, habe der Geschäftsherr bei Nichtabschluß des Geschäftes die vertragliche Provision nur zu bezahlen, wenn er den Geschäftsabschluß in sittenwidriger Weise, insbesondere allein in Schädigungsabsicht unterlassen habe, wobei als Rechtsgrundlagen der Vermittlungsvertrag und ein Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB konkurrierten.
Die erstbeklagte Partei habe das in Aussicht genommene Objekt nicht erworben; eine Vereinbarung iS des § 9 ImmV sei nicht getroffen worden. Die Kläger stützten sich primär darauf, daß die zweitbeklagte Partei vor allem deshalb gegründet worden sei, "damit die Erstbeklagte das Objekt erwerben könne", sowie darauf, daß diese das Anbot der Kläger an die zweitbeklagte Partei weitergegeben habe. Für den Geschäftsherrn könne es wirtschaftlich gleichwertig sein, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer das vermittelte Geschäft abschließe. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn er zur Ersparung der Vermittlungsgebühr einen nahen Angehörigen "vorschiebe", der den Hauptvertrag tatsächlich abschließe. In solchen Fällen habe die Rechtsprechung meist das schlüssige Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen demjenigen, der den Hauptvertrag abschließt, und dem Makler bejaht, da sich jener die Tätigkeit des Maklers zunutze gemacht und so schlüssig das Vertragsangebot angenommen habe, eine Zahlungspflicht des ursprünglichen Auftraggebers jedoch meist verneint, weil es diesem freistehe, den Hauptvertrag abzuschließen oder nicht. Der Auftraggeber sei dem Makler gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn er die von diesem erhaltenen Informationen, mit welchen er - unabhängig vom Bestehen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung - vertraulich umzugehen habe, schuldhaft weitergebe. Er könne sich allerdings entlasten, wenn für ihn nicht erkennbar gewesen sei, daß der Dritte abschlußwillig sei.Die erstbeklagte Partei habe das in Aussicht genommene Objekt nicht erworben; eine Vereinbarung iS des Paragraph 9, ImmV sei nicht getroffen worden. Die Kläger stützten sich primär darauf, daß die zweitbeklagte Partei vor allem deshalb gegründet worden sei, "damit die Erstbeklagte das Objekt erwerben könne", sowie darauf, daß diese das Anbot der Kläger an die zweitbeklagte Partei weitergegeben habe. Für den Geschäftsherrn könne es wirtschaftlich gleichwertig sein, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer das vermittelte Geschäft abschließe. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn er zur Ersparung der Vermittlungsgebühr einen nahen Angehörigen "vorschiebe", der den Hauptvertrag tatsächlich abschließe. In solchen Fällen habe die Rechtsprechung meist das schlüssige Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen demjenigen, der den Hauptvertrag abschließt, und dem Makler bejaht, da sich jener die Tätigkeit des Maklers zunutze gemacht und so schlüssig das Vertragsangebot angenommen habe, eine Zahlungspflicht des ursprünglichen Auftraggebers jedoch meist verneint, weil es diesem freistehe, den Hauptvertrag abzuschließen oder nicht. Der Auftraggeber sei dem Makler gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn er die von diesem erhaltenen Informationen, mit welchen er - unabhängig vom Bestehen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung - vertraulich umzugehen habe, schuldhaft weitergebe. Er könne sich allerdings entlasten, wenn für ihn nicht erkennbar gewesen sei, daß der Dritte abschlußwillig sei.
Ein bewußtes Zusammenwirken der beklagten Parteien, um die Kläger um ihre Provision zu bringen, sei hier nicht erkennbar. Es seien zwar die Gesellschafter der beklagten Parteien weitgehend identisch. Diesem Umstand komme jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, weil es bei einer GmbH nur auf das rechtswidrige schuldhafte Handeln ihrer Organe und leitenden Angestellten ankomme. Der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei habe keine Handlung gesetzt, aus der eine Schädigungsabsicht der Kläger hervorgehe. Er sei auch an der Gründung der zweitbeklagten Partei nicht beteiligt gewesen und hätte die von den Klägern erhaltenen Informationen auch nicht schuldhaft weitergegeben; er habe das Angebot der Kläger ja mit den Gesellschaftern der erstbeklagten Partei zwangsläufig erörtern müssen. Davon abgesehen sei den Feststellungen auch nicht zu entnehmen, daß die zweitbeklagte GmbH zu dem von den Klägern behaupteten Zweck gegründet worden sei, wenngleich der Zeitpunkt der Gründung und die Tatsache der anschließenden Vermietung des von der zweitbeklagten Partei gekauften Objektes an die erstbeklagte Partei einen derartigen Verdacht nahelegen könnten. Daraus folge, daß die erstbeklagte Partei von den Klägern auch unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Anspruch genommen werden könne, welches Verhalten auch immer von ihren Gesellschaftern gesetzt worden sei.
Aber auch eine Haftung der zweitbeklagten Partei müsse verneint werden. Zwischen ihr und den Klägern liege ein ausdrücklicher Vermittlungsvertrag nicht vor. Es könne auch nicht gesagt werden, daß der Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, der den Hauptvertrag für diese geschlossen habe, die Tätigkeit des Zweitklägers ausgenützt und damit schlüssig ein Vertragsangebot angenommen habe, wenn er von der Kaufgelegenheit zwangsläufig aufgrund des Umstandes, daß er gleichzeitig Vertreter einer Gesellschafterin der erstbeklagten Partei sei, Kenntnis erlangt habe. Die vorliegende Situation sei nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der tatsächliche Abschluß des Hauptvertrages durch "nahe Angehörige" erfolgt sei. Hier bestehe ein derartiges Nahverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften nicht.
Schadenersatzansprüche gegenüber der zweitbeklagten Partei schieden ebenfalls aus. Dem Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei könne beim gegebenen Sachverhalt ein Zusammenwirken mit den verantwortlichen Organen der erstbeklagten Partei, insbesondere deren Geschäftsführer in der Absicht, die Kläger um ihre Provision zu bringen, etwa dadurch, daß von vornherein abgesprochen gewesen wäre, daß die gegenständliche Liegenschaft in Wahrheit der erstbeklagten Partei (in welcher Form immer) zukommen sollte, nicht zur Last gelegt werden. Die wissentliche Verwendung fremder Kenntnisse allein vermöge eine Rechtswidrigkeit noch nicht zu begründen. Die nachträgliche Vermietung des Objektes an die erstbeklagte Partei könne ihm nicht als Umgehungshandlung angelastet werden.
Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des konkludenten Zustandekommens eines Mäklervertrages in Fällen, in denen der vermittelte Vertragsabschluß nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einem Dritten zustandekomme, uneinheitlich sei und eine Judikatur hinsichtlich der weiteren Frage, wann juristische Personen miteinander in einem solchen Naheverhältnis stünden, daß von einem "Quasiangehörigenverhältnis" zueinander gesprochen werden könne, überhaupt fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise stellen sie auch einen Aufhebungsantrag.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.