Rechtssatz RS0019876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019876
Entscheidungsdatum
14.07.2009
Rechtssatz
Ein außervertraglicher Anspruch (Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB) gegen denjenigen, der ohne Vermittlungsauftrag aus fremden Vermittlungsverträgen Nutzen zieht, kommt nur in Betracht, wenn ein vertraglicher Anspruch gegen den Partner des Vermittlungsauftrages auch unter dem Aspekt des Abschlusses eines zweckgleichwertigen Geschäftes verneint werden muss. Voraussetzung eines derartigen Verwendungsanspruches ist es, dass der Dritte das dem Verkürzten zugewiesene Rechtsgut rechtswidrig in Anspruch nahm; eine Ausnützung fremder Leistungen und Kenntnisse ist nicht stets, sondern nur dann als sittenwidrig und somit rechtswidrig anzusehen, wenn diese erfahrungsgemäß nur gegen angemessene Vergütung erbracht werden und sie der Dritte ohne Notwendigkeit ausnützte, um sich das übliche Entgelt zu ersparen.Ein außervertraglicher Anspruch (Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB) gegen denjenigen, der ohne Vermittlungsauftrag aus fremden Vermittlungsverträgen Nutzen zieht, kommt nur in Betracht, wenn ein vertraglicher Anspruch gegen den Partner des Vermittlungsauftrages auch unter dem Aspekt des Abschlusses eines zweckgleichwertigen Geschäftes verneint werden muss. Voraussetzung eines derartigen Verwendungsanspruches ist es, dass der Dritte das dem Verkürzten zugewiesene Rechtsgut rechtswidrig in Anspruch nahm; eine Ausnützung fremder Leistungen und Kenntnisse ist nicht stets, sondern nur dann als sittenwidrig und somit rechtswidrig anzusehen, wenn diese erfahrungsgemäß nur gegen angemessene Vergütung erbracht werden und sie der Dritte ohne Notwendigkeit ausnützte, um sich das übliche Entgelt zu ersparen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 610/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 610/92
- 4 Ob 62/07g
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
Auch; Beisatz: Lehre und Rechtsprechung gewähren einen Verwendungsanspruch daher selbst dann, wenn nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Arbeitsergebnisse in Verletzung von Wettbewerbsvorschriften oder in sonst sittenwidriger Weise ausgenützt werden. (T1); Veröff: SZ 2007/138
- 4 Ob 9/09s
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 9/09s
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019876
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0080OB00610_9200000_001