Rechtssatz RS0062634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062634
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Norm
HVG §6 IBb
HVG §29 IIg1
Rechtssatz
Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. Die Miete des überwiegenden Teiles der Betriebsliegenschaft kann nicht als mit deren Kauf wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 610/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 610/92
- 4 Ob 155/13t
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 155/13t
nur: Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. (T1)
Beisatz: Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
- 3 Ob 86/19x
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 86/19x
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062634
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0080OB00610_9200000_002