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Rechtssatz RS0062634×

Rechtssatz RS0062634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062634

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

HVG §6 IBb
HVG §29 IIg1

Rechtssatz

Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. Die Miete des überwiegenden Teiles der Betriebsliegenschaft kann nicht als mit deren Kauf wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 610/92
  • 4 Ob 155/13t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 155/13t
    nur: Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. (T1)
    Beisatz: Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
  • 3 Ob 86/19x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 86/19x
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0080OB00610_9200000_002