Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, dass sie bereits mit der Klage die Pläne des „Hundertwasser-Hauses", Modellfotos und Architektenzeichnungen vorgelegt habe, von denen die Beklagten nicht einmal behaupteten, dass sie nicht von Krawina stammten. Die Beklagten haben tatsächlich nicht bestritten, dass Krawina Pläne verfasst hat, die Grundlage des ausgeführten Baues waren (vgl AS 145) und dass insbesondere das Balsaholz-Modell von ihm stammt (AS 131); sie haben aber geltend gemacht, Krawina habe damit nur „Hundertwasserkunst" umgesetzt. Die Beklagten leiten daraus ab, dass Hundertwasser auch Urheber der architektonischen Gestaltung sei, weil damit seine Vorstellungen verwirklicht worden seien.Die Klägerin verweist darauf, dass sie bereits mit der Klage die Pläne des „Hundertwasser-Hauses", Modellfotos und Architektenzeichnungen vorgelegt habe, von denen die Beklagten nicht einmal behaupteten, dass sie nicht von Krawina stammten. Die Beklagten haben tatsächlich nicht bestritten, dass Krawina Pläne verfasst hat, die Grundlage des ausgeführten Baues waren vergleiche AS 145) und dass insbesondere das Balsaholz-Modell von ihm stammt (AS 131); sie haben aber geltend gemacht, Krawina habe damit nur „Hundertwasserkunst" umgesetzt. Die Beklagten leiten daraus ab, dass Hundertwasser auch Urheber der architektonischen Gestaltung sei, weil damit seine Vorstellungen verwirklicht worden seien.
Strittig ist daher nicht, dass die Pläne des „Hundertwasser-Hauses" von Krawina stammen, sondern strittig ist, ob Krawina Miturheber ist, obwohl (auch) die architektonische Gestaltung vom "Hundertwasserstil" geprägt ist. Der Stil ist, ebenso wie die künstlerische Form als solche, die Manier oder die Technik, nicht schutzfähig (3 Ob 753/54 = SZ 27/301 - Limonadenkrug; 4 Ob 16/94 = ÖBl 1995, 14 - Hallo Pizza uva); Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist immer nur eine bestimmte Formung des Stoffes (4 Ob 2085/96p = ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt mwN). Nicht der "Hundertwasserstil" genießt daher Schutz, sondern der jeweilige Gegenstand, den dieser Stil prägt. Urheber ist damit derjenige, der den Gegenstand geschaffen hat; bei einem Bauwerk ist das derjenige, von dem die maßgebenden Pläne stammen.
Die Beklagten gestehen - wie oben erwähnt - zwar zu, dass die Pläne von Krawina stammen; sie behaupten aber, Krawina habe von Hundertwasser konkrete Anweisungen erhalten, wie dieser den Bau auszuführen habe. Die von ihnen in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Anweisungen (AS 123f) zeigen aber, dass Hundertwasser dem Architekten nicht die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgeben, sondern diesen angewiesen hat, seine Ideen (Ablehnung von geradlinig Geometrischem; Kritik an der Zeichnung von Fassaden mit den eingezeichneten Fenstern; Anweisung, wie ein altes Fensterteil in das neue Haus eingebracht werden soll; Kritik am quadratischen Durchlass, der das Fensterstück zunichte macht; Bestehen auf Bäumen und Baummietern; Gestaltung soll so erfolgen, dass man das Gefühl hat, das Haus werde dazu gebaut, dass es für Pflanzen und für Bäume da ist; Einfordern von Mosaiken und Erhebungen, von Buckel und Keramiken in der Fassade; Begrünung der Dachflächen; Vermeiden von Vorsprüngen bei Aufzugsschächten und Stiegenaufgängen, die aus der Vogelperspektive sichtbar wären) zu verwirklichen. Die konkrete Ausformung war aber offenkundig Sache des Architekten, der damit Schöpfer der architektonischen Grundstruktur ist (s Loewenheim in Schricker, Urheberrecht² § 7 Rz 8, wonach es bei der Ausarbeitung von Plänen darauf ankommt, ob es sich nur um eine nichtschöpferische mechanische Durchführung und Ausgestaltung handelt oder ob Freiraum für eigene künstlerische Gestaltung bleibt; maßgebend sei daher, wie detailliert die Weisungen sind).Die Beklagten gestehen - wie oben erwähnt - zwar zu, dass die Pläne von Krawina stammen; sie behaupten aber, Krawina habe von Hundertwasser konkrete Anweisungen erhalten, wie dieser den Bau auszuführen habe. Die von ihnen in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Anweisungen (AS 123f) zeigen aber, dass Hundertwasser dem Architekten nicht die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgeben, sondern diesen angewiesen hat, seine Ideen (Ablehnung von geradlinig Geometrischem; Kritik an der Zeichnung von Fassaden mit den eingezeichneten Fenstern; Anweisung, wie ein altes Fensterteil in das neue Haus eingebracht werden soll; Kritik am quadratischen Durchlass, der das Fensterstück zunichte macht; Bestehen auf Bäumen und Baummietern; Gestaltung soll so erfolgen, dass man das Gefühl hat, das Haus werde dazu gebaut, dass es für Pflanzen und für Bäume da ist; Einfordern von Mosaiken und Erhebungen, von Buckel und Keramiken in der Fassade; Begrünung der Dachflächen; Vermeiden von Vorsprüngen bei Aufzugsschächten und Stiegenaufgängen, die aus der Vogelperspektive sichtbar wären) zu verwirklichen. Die konkrete Ausformung war aber offenkundig Sache des Architekten, der damit Schöpfer der architektonischen Grundstruktur ist (s Loewenheim in Schricker, Urheberrecht² Paragraph 7, Rz 8, wonach es bei der Ausarbeitung von Plänen darauf ankommt, ob es sich nur um eine nichtschöpferische mechanische Durchführung und Ausgestaltung handelt oder ob Freiraum für eigene künstlerische Gestaltung bleibt; maßgebend sei daher, wie detailliert die Weisungen sind).
Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Erstgerichts nicht geklärt werden konnte, „ob überhaupt, allenfalls welche Ergebnisse der seinerzeitigen Mitarbeit des Architekt Krawina am Hundertwasser-Haus urheberrechtlichen Schutz genießen". Das Erstgericht hat zur Begründung darauf verwiesen, dass die eidesstättigen Erklärungen einander diametral widersprächen. Eine sehr große Anzahl von Personen habe bekundet, dass von den ursprünglichen gestalterischen Ideen des Architekten „außer dem eigentlichen Baukörper" so gut wie nichts übrig geblieben sei, soweit sichtbare Teile des Hauses betroffen sind.
Auch das Erstgericht nimmt damit an, dass der Architekt den „eigentlichen Baukörper" geschaffen hat. Ob der „eigentliche Baukörper" urheberrechtlichen Schutz genießt, ist aber eine Rechtsfrage. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nicht nur Hundertwassers Fassadengestaltung des "Hundertwasser-Hauses", sondern auch dessen architektonische Gestaltung originell und damit eine eigentümliche geistige Schöpfung ist. Das gilt vor allem für jene architektonischen Details, durch die, wie durch die schräge Verbindung zweier Fenster oder die Gestaltung der abfallenden Terrassen, der "Hundertwasserstil" die Baustruktur prägt. Dass Hundertwasser diese Details in ihrer konkreten Ausformung dem Architekten vorgegeben hätte, behaupten aber - wie oben dargelegt - nicht einmal die Beklagten.
Es ist daher davon auszugehen, dass Hundertwasser und Krawina das "Hundertwasser-Haus" gemeinsam geschaffen haben. In einem solchen Fall, wenn mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen haben, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinsam zu (§ 11 Abs 1 UrhG). Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich oder bedeutend der Beitrag ist; auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus, um Miturheberschaft zu begründen (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 11 Rz 7 mwN). Das Urheberrecht am gemeinsam geschaffenen Werk steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden eine Gesamthandgemeinschaft. Jede Änderung des Werks oder dessen Verwertung bedarf damit der Zustimmung aller Miturheber. Verzichtet ein Miturheber, soweit dies gesetzlich zulässig ist (§ 19 Abs 2 UrhG: das Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, ist unverzichtbar), auf sein Urheberrecht, so wächst dies gemäß § 23 Abs 2 UrhG den übrigen Miturhebern zu (Ciresa aaO § 11 Rz 13 ff mwN). Dieser Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären (Ciresa aaO Rz 15).Es ist daher davon auszugehen, dass Hundertwasser und Krawina das "Hundertwasser-Haus" gemeinsam geschaffen haben. In einem solchen Fall, wenn mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen haben, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinsam zu (Paragraph 11, Absatz eins, UrhG). Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich oder bedeutend der Beitrag ist; auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus, um Miturheberschaft zu begründen (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Paragraph 11, Rz 7 mwN). Das Urheberrecht am gemeinsam geschaffenen Werk steht den Miturhebern gemeinschaftlich zu; sie bilden eine Gesamthandgemeinschaft. Jede Änderung des Werks oder dessen Verwertung bedarf damit der Zustimmung aller Miturheber. Verzichtet ein Miturheber, soweit dies gesetzlich zulässig ist (Paragraph 19, Absatz 2, UrhG: das Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, ist unverzichtbar), auf sein Urheberrecht, so wächst dies gemäß Paragraph 23, Absatz 2, UrhG den übrigen Miturhebern zu (Ciresa aaO Paragraph 11, Rz 13 ff mwN). Dieser Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären (Ciresa aaO Rz 15).
Die Beklagten behaupten, dass Krawina bei seinem Ausscheiden aus dem Projekt auf alle Rechte verzichtet habe. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang aber nicht auf einen Verzicht gegenüber dem Miturheber Hundertwasser, sondern auf einen Verzicht gegenüber der Gemeinde Wien. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass Krawina von der Gemeinde Wien 1,060.620 S „zur Abgeltung aller seiner Leistungen und Rechte an diesem Projekt" erhalten habe. Dass Krawina auch - soweit überhaupt verzichtbar - auf seine Urheberrechte gegenüber dem Miturheber Hundertwasser verzichtet hätte, ist nicht festgestellt. Nur ein Verzicht gegenüber dem Miturheber könnte aber dazu führen, dass die Urheberrechte Krawinas Hundertwasser zugewachsen wären.
Dass ein solcher Verzicht gegenüber Hundertwasser ausdrücklich abgegeben worden wäre, behaupten auch die Beklagten nicht. Sie meinen aber, dass sich Krawina durch seine Erklärung gegenüber der Gemeinde Wien mit einer Bearbeitung seiner Pläne durch Hundertwasser einverstanden erklärt habe, und leiten daraus ab, dass die Verzichtserklärung Krawinas gegenüber der Stadt Wien "als Verzicht gegenüber Hundertwasser persönlich" wirke.
Ihre Ausführungen überzeugen nicht. Selbst wenn nämlich ein solcher Verzicht angenommen würde, könnte er sich immer nur auf die Ausführung des Baues nach den von Hundertwasser bearbeiteten Plänen Krawinas beziehen, zumal ein Verzicht nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen ist (JBl 1987, 580; ÖBA 1998, 641 uva). Für einen Verzicht auch auf seine Verwertungsrechte, soweit sie die - über die Nutzung im Rahmen der Freiheit des Straßenbildes (§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG) hinausgehende (s dazu 4 Ob 51/94 = SZ 67/70 - Hundertwasserhaus) - Vervielfältigung des Werks (§ 15 UrhG) durch Abbildung veränderter oder sonst bearbeiteter oder auf Grundlage von Plänen, Entwürfen oder Modellen angefertigter Ansichten des "Hundertwasser-Hauses" auf Kunstkarten, Textilien etc oder durch plastische Nachbildungen betreffen, gegenüber der Gemeinde Wien bestand für Krawina ebensowenig ein Anlass wie für die Gemeinde Wien, einen solchen Verzicht entgegenzunehmen. Die Beklagten können daher aus der festgestellten Erklärung Krawinas gegenüber der Gemeinde Wien keinerlei Rechte ableiten.Ihre Ausführungen überzeugen nicht. Selbst wenn nämlich ein solcher Verzicht angenommen würde, könnte er sich immer nur auf die Ausführung des Baues nach den von Hundertwasser bearbeiteten Plänen Krawinas beziehen, zumal ein Verzicht nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen ist (JBl 1987, 580; ÖBA 1998, 641 uva). Für einen Verzicht auch auf seine Verwertungsrechte, soweit sie die - über die Nutzung im Rahmen der Freiheit des Straßenbildes (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG) hinausgehende (s dazu 4 Ob 51/94 = SZ 67/70 - Hundertwasserhaus) - Vervielfältigung des Werks (Paragraph 15, UrhG) durch Abbildung veränderter oder sonst bearbeiteter oder auf Grundlage von Plänen, Entwürfen oder Modellen angefertigter Ansichten des "Hundertwasser-Hauses" auf Kunstkarten, Textilien etc oder durch plastische Nachbildungen betreffen, gegenüber der Gemeinde Wien bestand für Krawina ebensowenig ein Anlass wie für die Gemeinde Wien, einen solchen Verzicht entgegenzunehmen. Die Beklagten können daher aus der festgestellten Erklärung Krawinas gegenüber der Gemeinde Wien keinerlei Rechte ableiten.
Die Beklagten haben sich nicht nur auf einen Verzicht Krawinas berufen, sie haben auch geltend gemacht, dass er seine Rechte verwirkt hätte. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Krawina bis zur gegenständlichen Klage weder gegen die Gemeinde Wien noch gegen Hundertwasser oder dessen Rechtsnehmer oder Rechtsnachfolger irgendwelche urheberrechtlichen Ansprüche erhoben hatte, obwohl ihm bekannt war, dass das ursprünglich gemeinsame Projekt nunmehr allein nach den Vorstellungen Hundertwassers weiter bearbeitet und fertiggestellt wurde.
Eine Verwirkung von Rechten ist dem österreichischen Recht, anders als dem deutschen Recht, auch im Bereich des Immaterialgüterrechts fremd (4 Ob 73/99k = MR 1999, 229; 4 Ob 5/01s = wbl 2001/290 - Vergabe von Subadressen). Im deutschen Recht ist die Verwirkung als ein aus § 242 BGB abgeleiteter Einwand des Rechtsmissbrauchs anerkannt, der nur zwischen dem Rechtsinhaber und dem Verletzer wirkt (von Gamm, Urheberrechtsgesetz § 97 Rz 42 mwN; Wild in Schricker aaO § 97 Rz 95). Die deutsche Lehre und Rechtsprechung sieht Verwirkung im Urheberrecht als Ausnahme, die in besonderen Einzelfällen durchgreifen kann, vor allem dann, wenn es um Vergütungen für die Vergangenheit geht (Wild aaO § 97 Rz 96 mwN). Die Verwirkung erfasst daher allenfalls einzelne entstandene Ansprüche, nicht aber das urheberrechtliche Verwertungsrecht selbst. Die unverzichtbaren persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse können auch nicht verwirkt werden (Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz² § 102 Rz 13).Eine Verwirkung von Rechten ist dem österreichischen Recht, anders als dem deutschen Recht, auch im Bereich des Immaterialgüterrechts fremd (4 Ob 73/99k = MR 1999, 229; 4 Ob 5/01s = wbl 2001/290 - Vergabe von Subadressen). Im deutschen Recht ist die Verwirkung als ein aus Paragraph 242, BGB abgeleiteter Einwand des Rechtsmissbrauchs anerkannt, der nur zwischen dem Rechtsinhaber und dem Verletzer wirkt (von Gamm, Urheberrechtsgesetz Paragraph 97, Rz 42 mwN; Wild in Schricker aaO Paragraph 97, Rz 95). Die deutsche Lehre und Rechtsprechung sieht Verwirkung im Urheberrecht als Ausnahme, die in besonderen Einzelfällen durchgreifen kann, vor allem dann, wenn es um Vergütungen für die Vergangenheit geht (Wild aaO Paragraph 97, Rz 96 mwN). Die Verwirkung erfasst daher allenfalls einzelne entstandene Ansprüche, nicht aber das urheberrechtliche Verwertungsrecht selbst. Die unverzichtbaren persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse können auch nicht verwirkt werden (Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz² Paragraph 102, Rz 13).
Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Unterlassungsansprüche wären daher selbst dann nicht verwirkt, wenn der Sachverhalt nach den für das deutsche Recht geltenden Grundsätzen beurteilt würde. Das Gleiche gilt, wenn die zu § 1295 Abs 2 ABGB erarbeiteten Grundsätze angewandt werden. Rechtsmissbrauch läge nämlich nur vor, wenn der Schädigungszweck so eindeutig im Vordergrund stünde, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (3 Ob 7/90 = SZ 63/49; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1295 Rz 59 mwN).Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Unterlassungsansprüche wären daher selbst dann nicht verwirkt, wenn der Sachverhalt nach den für das deutsche Recht geltenden Grundsätzen beurteilt würde. Das Gleiche gilt, wenn die zu Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erarbeiteten Grundsätze angewandt werden. Rechtsmissbrauch läge nämlich nur vor, wenn der Schädigungszweck so eindeutig im Vordergrund stünde, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (3 Ob 7/90 = SZ 63/49; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1295, Rz 59 mwN).
Der Unterlassungsanspruch ist daher - in Punkt 1 im Sinne des Eventualantrags, weil Krawina nicht alleiniger Urheber, sondern Miturheber ist - berechtigt. Die Klägerin ist als Werknutzungsberechtigte, der Krawina auch seine Urheberpersönlichkeitsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen hat, aktiv legitimiert, sämtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung jedenfalls dann zulässig ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch eine Verwertungsgesellschaft erforderlich ist (4 Ob 353/86 = MR 1986 H 5, 14 [Walter] - Weihnachtslieder). Das Gleiche muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der Urheber das unbeschränkte Werknutzungsrecht an seinem Werk nicht einer Verwertungsgesellschaft, sondern einem Dritten einräumt. Auch in diesem Fall liegt keine gewillkürte Prozessstandschaft vor, sondern der Dritte wird in die Lage versetzt, nicht nur die finanziellen Interessen des Urhebers, sondern auch die dem Schutz der geistigen Interessen dienenden Rechte entsprechend wahrzunehmen.Der Unterlassungsanspruch ist daher - in Punkt 1 im Sinne des Eventualantrags, weil Krawina nicht alleiniger Urheber, sondern Miturheber ist - berechtigt. Die Klägerin ist als Werknutzungsberechtigte, der Krawina auch seine Urheberpersönlichkeitsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen hat, aktiv legitimiert, sämtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den Paragraphen 19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung jedenfalls dann zulässig ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch eine Verwertungsgesellschaft erforderlich ist (4 Ob 353/86 = MR 1986 H 5, 14 [Walter] - Weihnachtslieder). Das Gleiche muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der Urheber das unbeschränkte Werknutzungsrecht an seinem Werk nicht einer Verwertungsgesellschaft, sondern einem Dritten einräumt. Auch in diesem Fall liegt keine gewillkürte Prozessstandschaft vor, sondern der Dritte wird in die Lage versetzt, nicht nur die finanziellen Interessen des Urhebers, sondern auch die dem Schutz der geistigen Interessen dienenden Rechte entsprechend wahrzunehmen.
Das Unterlassungsbegehren ist nicht zu weit gefasst, weil die Beklagten mit jeder Vervielfältigung des "Hundertwasser-Hauses" auch dessen architektonische Gestaltung vervielfältigen und damit in die Rechte Krawinas eingreifen. Angesichts der fortdauernden Rechtsverletzung ist die einstweilige Verfügung auch dringlich; es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob "Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" eine Prozessvoraussetzung der einstweiligen Verfügung ist (zu der für das deutsche Recht angenommenen Prozessvoraussetzung der "Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" s 4 Ob 357/84 = ÖBl 1984, 161 - Pelzwaren-Schlagerverkauf).
Der Vollzug der einstweiligen Verfügung war jedoch vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil das Unterlassungsgebot die Beklagten hindert, bereits erzeugte Artikel zu vertreiben. Es greift damit tief in ihre Rechtssphäre ein. In einem solchen Fall kann der Vollzug der einstweiligen Verfügung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn - wie hier - der Anspruch bescheinigt ist (§ 390 Abs 2 EO). Da die Sicherheit jederzeit erhöht werden könnte, genügt es derzeit, sie mit 100.000 EUR festzusetzen.Der Vollzug der einstweiligen Verfügung war jedoch vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil das Unterlassungsgebot die Beklagten hindert, bereits erzeugte Artikel zu vertreiben. Es greift damit tief in ihre Rechtssphäre ein. In einem solchen Fall kann der Vollzug der einstweiligen Verfügung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn - wie hier - der Anspruch bescheinigt ist (Paragraph 390, Absatz 2, EO). Da die Sicherheit jederzeit erhöht werden könnte, genügt es derzeit, sie mit 100.000 EUR festzusetzen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Es war auszusprechen, dass die Klägerin die gesamten Kosten vorläufig selbst zu tragen hat und die Beklagten die gesamten Kosten endgültig selbst zu tragen haben, weil die Klägerin nur insoweit unterlegen ist, als der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Es war auszusprechen, dass die Klägerin die gesamten Kosten vorläufig selbst zu tragen hat und die Beklagten die gesamten Kosten endgültig selbst zu tragen haben, weil die Klägerin nur insoweit unterlegen ist, als der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde.