Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt; die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet.
Die Klägerin beansprucht für das von ihrem Geschäftsführer aufgebaute und für W***** und Österreich neuartige System-Gastronomiekonzept das in der Zustellung von Pizzas besteht, die die Kunden im Rahmen des Anbots der Klägerin selbst zusammenstellen ("selbstkomponieren") den Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln, zu welchen auch charakteristische Verkaufsformen gehören können (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 595 Rz 520 zu § 1 dUWG). Das österreichische Immaterialgüterrecht bietet hiefür mehrere Schutzmöglichkeiten an:Die Klägerin beansprucht für das von ihrem Geschäftsführer aufgebaute und für W***** und Österreich neuartige System-Gastronomiekonzept das in der Zustellung von Pizzas besteht, die die Kunden im Rahmen des Anbots der Klägerin selbst zusammenstellen ("selbstkomponieren") den Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln, zu welchen auch charakteristische Verkaufsformen gehören können (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 595 Rz 520 zu Paragraph eins, dUWG). Das österreichische Immaterialgüterrecht bietet hiefür mehrere Schutzmöglichkeiten an:
1) den urheberrechtlichen Schutz, wenn die Werbemittel als schöpferische geistige Leistungen auf den Gebieten der Literatur oder der Kunst anzusehen sind (§ 81 UrhG);1) den urheberrechtlichen Schutz, wenn die Werbemittel als schöpferische geistige Leistungen auf den Gebieten der Literatur oder der Kunst anzusehen sind (Paragraph 81, UrhG);
2) den wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Zeichenschutz, wenn die Werbemittel die Funktion eines unterscheidenden Unternehmenskennzeichens (§ 9 Abs 3 UWG) haben;2) den wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Zeichenschutz, wenn die Werbemittel die Funktion eines unterscheidenden Unternehmenskennzeichens (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) haben;
3) den wettbewerblichen Schutz, wenn die Nachahmung der Werbemittel gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstößt (§ 1 UWG;3) den wettbewerblichen Schutz, wenn die Nachahmung der Werbemittel gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr verstößt (Paragraph eins, UWG;
Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 ff).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin - zumindest für das Sicherungsbegehren gem Pkt 1. - alle drei Schutzmöglichkeiten in Anspruch genommen. Sie verweist daher zutreffend darauf, daß das Rekursgericht den von ihr behaupteten urheberrechtlichen Schutz des Bildbestandteiles der ÖM Nr.131.080 übergangen hat, so daß zunächst die Frage eines Eingriffs der Beklagten in das von der Klägerin als Inhaberin eines Werknutzungsrechtes geltend gemachte Urheberrecht zu prüfen ist:
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang gar nicht in Abrede gestellt, daß das von Robert K***** geschaffene "Pizza-Männchen" eine eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet des Kunstgewerbes (§§ 1, 3 Abs 1 UrhG) ist, fallen doch nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG auch solche, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wenn nur das Ergebnis des Schaffens - wie hier - objektiv als Kunst interpretierbar ist und es eine auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität aufweist, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (ÖBl 1992, 81 und 181; MR 1993, 72; ÖBl 1993, 132). Da aber weder die künstlerische Form als solche, noch der Stil, die Manier oder die Technik urheberrechtlich schützbar sind (ÖBl 1985, 24 = MR 1992, 21 mwN), entscheidet im Plagiatstreit allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im Schöpferischen, also in jenen Teilen des Originals, der diesem das Gepräge des Einmaligen gibt (ÖBl 1985, 24 = MR 1992, 21 mwN).Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang gar nicht in Abrede gestellt, daß das von Robert K***** geschaffene "Pizza-Männchen" eine eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet des Kunstgewerbes (Paragraphen eins, 3, Absatz eins, UrhG) ist, fallen doch nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG auch solche, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wenn nur das Ergebnis des Schaffens - wie hier - objektiv als Kunst interpretierbar ist und es eine auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität aufweist, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (ÖBl 1992, 81 und 181; MR 1993, 72; ÖBl 1993, 132). Da aber weder die künstlerische Form als solche, noch der Stil, die Manier oder die Technik urheberrechtlich schützbar sind (ÖBl 1985, 24 = MR 1992, 21 mwN), entscheidet im Plagiatstreit allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im Schöpferischen, also in jenen Teilen des Originals, der diesem das Gepräge des Einmaligen gibt (ÖBl 1985, 24 = MR 1992, 21 mwN).
Unter diesem Aspekt ist demnach das "Pizza-Männchen" der ÖM Nr.131.080 mit der Darstellung des "Pizza-Flitzers" auf den Vorderseiten der "Door-Hangers" und der Speisekarten der Beklagten zu vergleichen. Da hier aber feststeht, daß insoweit eine bewußte Nachahmung vorliegt, stellt sich im Hinblick auf die schon auf den ersten Blick erkennbaren Unterschiede der Darstellung die Frage, ob der "Pizza-Flitzer" der Beklagten als gemäß § 14 Abs 2 UrhG bewilligungspflichtige Bearbeitung des "Pizza-Männchens" (§ 5 Abs 1 UrhG) oder aber als selbständige Neuschöpfung unter freier Benützung des "Pizza-Männchens" im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG zu werten ist. Bei Beurteilung dieser Voraussetzungen sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen; es kommt auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck an (ÖBl 1983, 173; ÖBl 1992, 75 mwN). Eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG, bei welcher das benützte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung nur im Thema, in der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht. Ein im Vergleich zum bearbeiteten Werk neues Werk liegt jedenfalls dann vor, wenn nur der Grundgedanke des benützten Werkes verwendet wurde, die Ausführung aber weitgehend verschieden ist (ÖBl 1983, 173 mwN), so daß zwar Anregungen von der früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen (ÖBl 1992, 75 mwN).Unter diesem Aspekt ist demnach das "Pizza-Männchen" der ÖM Nr.131.080 mit der Darstellung des "Pizza-Flitzers" auf den Vorderseiten der "Door-Hangers" und der Speisekarten der Beklagten zu vergleichen. Da hier aber feststeht, daß insoweit eine bewußte Nachahmung vorliegt, stellt sich im Hinblick auf die schon auf den ersten Blick erkennbaren Unterschiede der Darstellung die Frage, ob der "Pizza-Flitzer" der Beklagten als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, UrhG bewilligungspflichtige Bearbeitung des "Pizza-Männchens" (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG) oder aber als selbständige Neuschöpfung unter freier Benützung des "Pizza-Männchens" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG zu werten ist. Bei Beurteilung dieser Voraussetzungen sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen; es kommt auf die Gesamtwirkung, den Gesamteindruck an (ÖBl 1983, 173; ÖBl 1992, 75 mwN). Eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG, bei welcher das benützte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung nur im Thema, in der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht. Ein im Vergleich zum bearbeiteten Werk neues Werk liegt jedenfalls dann vor, wenn nur der Grundgedanke des benützten Werkes verwendet wurde, die Ausführung aber weitgehend verschieden ist (ÖBl 1983, 173 mwN), so daß zwar Anregungen von der früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen (ÖBl 1992, 75 mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich aber schon auf den ersten Blick, daß der Schöpfer des "Pizza-Flitzers" nur den Grundgedanken der Darstellung des "Pizza-Männchens", nämlich die Idee eines eilenden, die gewünschte Speise nach Kellnerart auf einer Hand über den Kopf balancierenden Pizza-Zustellers übernommen, dieses Thema aber ganz unterschiedlich ausgeführt hat. Der maßgebliche Gesamteindruck des "Pizza-Flitzers" wird nämlich durch seine Motorisierung bestimmt; die von hoher Dynamik geprägte Zeichnung vermittelt den Eindruck, der Pizza-Zusteller sei soeben auf den grünen Motorroller gesprungen und fahre schon los, bevor er noch so richtig sitze. Der Schwung des Aufspringens und Anfahrens wird vor allem durch das über die Lenkstange des Motorrollers hochgehobene abgewinkelte rechte Bein des "Pizza-Flitzers" und die "Bewegungsstriche" bei den Rädern, am Heck des Rollers und beim rechten Schuh des Rollerfahrers, sowie den abziehenden Rauch der (heißen) Pizza sehr gut zum Ausdruck gebracht. Durch alle diese Elemente erhält die Darstellung ihre eigentümliche individuelle Prägung: Der "Pizza-Flitzer" fährt mit dem Motorroller infolge des rasanten Startes mit abgehobenem Vorderrad nach rechts oben "aus dem Bild". Dazu kommt aber noch, daß der "Pizza-Flitzer" auch deshalb vom Charakter des rollschuhfahrenden "Pizza-Männchens" grundlegend abweicht, weil sein Kopf durch die gelben Haare und die Schalkrawatte, sein Gesicht aber durch die Sonnenbrille und den lachenden Mund mit den blitzenden Zähnen geprägt werden.
Liegt damit aber eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG vor, hat die Beklagte in die Werknutzungsrechte der Klägerin am "Pizza-Männchen" nicht eingegriffen.Liegt damit aber eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG vor, hat die Beklagte in die Werknutzungsrechte der Klägerin am "Pizza-Männchen" nicht eingegriffen.
Soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf das ihr als Lizenznehmerin zustehende Markenrecht stützt (§ 9 Abs 3 UWG), ist dem Österreichischen Markenrecht ein Motivschutz in dem Sinne fremd, daß durch die Registrierung der Marke auch ein Recht am Bildzeichen in abstracto, also an seinem Bildmotiv, begründet würde. Geschützt ist nur das konkrete Zeichen in seiner besonderen Ausgestaltung; wird das Motiv aus der Marke eines anderen so benützt, daß dadurch Verwechslungen mit dem anderen Unternehmen herbeigeführt werden können, dann ist allerdings das Entlehnen des Motives unzulässig (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 46; SZ 25/63; ÖBl 1973, 39; ÖBl 1986, 129; ÖBl 1992, 224; 4 Ob 1070/93). Entscheidend ist demnach nicht das Bildmotiv, sondern die Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der zu vergleichenden Bildzeichen (so auch die deutsche Lehre und neuere Rechtsprechung des BGH seit 1964:Soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf das ihr als Lizenznehmerin zustehende Markenrecht stützt (Paragraph 9, Absatz 3, UWG), ist dem Österreichischen Markenrecht ein Motivschutz in dem Sinne fremd, daß durch die Registrierung der Marke auch ein Recht am Bildzeichen in abstracto, also an seinem Bildmotiv, begründet würde. Geschützt ist nur das konkrete Zeichen in seiner besonderen Ausgestaltung; wird das Motiv aus der Marke eines anderen so benützt, daß dadurch Verwechslungen mit dem anderen Unternehmen herbeigeführt werden können, dann ist allerdings das Entlehnen des Motives unzulässig (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 46; SZ 25/63; ÖBl 1973, 39; ÖBl 1986, 129; ÖBl 1992, 224; 4 Ob 1070/93). Entscheidend ist demnach nicht das Bildmotiv, sondern die Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der zu vergleichenden Bildzeichen (so auch die deutsche Lehre und neuere Rechtsprechung des BGH seit 1964:
Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 925 Rz 104 zu § 31 WZG; Althammer, WZG4 474 Rz 66 zu § 31; Busse-Stark, WZG6 682 Rz 193, jeweils mwH auf die Rechtsprechung; 4 Ob 1070/92). Schon aus den obigen Ausführungen zum Urheberrechtschutz ergibt sich aber, daß das Rekursgericht hier entgegen der Meinung der Klägerin auch zutreffend die Gefahr von Verwechslungen verneint hat, weicht doch der Gesamteindruck des "Pizza-Flitzers" so entscheidend von jenem des "Pizza-Männchens" der ÖM Nr.131.080 ab, daß selbst ein Durchschnittskäufer bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des geschäftlichen Verkehrs nicht den Schluß ziehen wird, daß er es hier mit dem in seiner Erinnerung bekannten "Pizza-Männchen"-Unternehmen zu tun hat, sondern sofort die Meinung gewinnen muß, das Anbot eines anderen Pizza-Zustellers vor sich zu haben; aus der Übereinstimmung des Bildmotivs "Pizza-Zusteller" und der Ähnlichkeit der Hintergrundfarbe allein wird auch ein nur flüchtiger Interessent nicht schon auf eine wirtschaftliche Nahebeziehung des neuen Anbieters mit jenem des ihm - als Erinnerungsbild bekannten - "Pizza-Männchens" schließen, ist doch in beiden Fällen die figurative Darstellung und nicht die Hintergrundfarbe prägend. Außerdem ist die Verkaufsform der Pizza-Zustellung schon so verbreitet und bekannt, daß sie von zahlreichen Anbietern betrieben wird. Niemand wird daher ohne zwingenden Grund annehmen, daß alle diese Unternehmen oder auch nur einzelne von ihnen wirtschaftlich zusammengehören.Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 925 Rz 104 zu Paragraph 31, WZG; Althammer, WZG4 474 Rz 66 zu Paragraph 31,; Busse-Stark, WZG6 682 Rz 193, jeweils mwH auf die Rechtsprechung; 4 Ob 1070/92). Schon aus den obigen Ausführungen zum Urheberrechtschutz ergibt sich aber, daß das Rekursgericht hier entgegen der Meinung der Klägerin auch zutreffend die Gefahr von Verwechslungen verneint hat, weicht doch der Gesamteindruck des "Pizza-Flitzers" so entscheidend von jenem des "Pizza-Männchens" der ÖM Nr.131.080 ab, daß selbst ein Durchschnittskäufer bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des geschäftlichen Verkehrs nicht den Schluß ziehen wird, daß er es hier mit dem in seiner Erinnerung bekannten "Pizza-Männchen"-Unternehmen zu tun hat, sondern sofort die Meinung gewinnen muß, das Anbot eines anderen Pizza-Zustellers vor sich zu haben; aus der Übereinstimmung des Bildmotivs "Pizza-Zusteller" und der Ähnlichkeit der Hintergrundfarbe allein wird auch ein nur flüchtiger Interessent nicht schon auf eine wirtschaftliche Nahebeziehung des neuen Anbieters mit jenem des ihm - als Erinnerungsbild bekannten - "Pizza-Männchens" schließen, ist doch in beiden Fällen die figurative Darstellung und nicht die Hintergrundfarbe prägend. Außerdem ist die Verkaufsform der Pizza-Zustellung schon so verbreitet und bekannt, daß sie von zahlreichen Anbietern betrieben wird. Niemand wird daher ohne zwingenden Grund annehmen, daß alle diese Unternehmen oder auch nur einzelne von ihnen wirtschaftlich zusammengehören.
Somit liegt auch der der Beklagten angelastete Verstoß gegen § 9 Abs 3 UWG nicht vor.Somit liegt auch der der Beklagten angelastete Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht vor.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der "Door-Hangers" und Speisekarten der Beklagten eine sittenwidrige Nachahmung ihrer eigenen entsprechenden Werbemittel behauptet, ist sie darauf zu verweisen, daß das Nachahmen fremder Reklame an sich zulässig ist und nur bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegen § 1 UWG verstößt (ÖBl 1988, 41 mwN; WBl 1991, 264). Da die "Door-Hangers" und Speisekarten der Klägerin öffentlich verteilt wurden, also für jedermann zugänglich waren, kommt die von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit durch Erschleichen oder Vertrauensbruch nicht in Betracht, waren doch Erwin K***** und die Beklagte gar nicht dazu genötigt, sich die zur Nachbildung erforderliche Kenntnis der genannten Werbemittel der Klägerin auf unreelle Weise zu verschaffen (Baumbach-Hefermehl aaO 577 Rz 476 f zu § 1 dUWG).Soweit die Klägerin hinsichtlich der "Door-Hangers" und Speisekarten der Beklagten eine sittenwidrige Nachahmung ihrer eigenen entsprechenden Werbemittel behauptet, ist sie darauf zu verweisen, daß das Nachahmen fremder Reklame an sich zulässig ist und nur bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegen Paragraph eins, UWG verstößt (ÖBl 1988, 41 mwN; WBl 1991, 264). Da die "Door-Hangers" und Speisekarten der Klägerin öffentlich verteilt wurden, also für jedermann zugänglich waren, kommt die von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit durch Erschleichen oder Vertrauensbruch nicht in Betracht, waren doch Erwin K***** und die Beklagte gar nicht dazu genötigt, sich die zur Nachbildung erforderliche Kenntnis der genannten Werbemittel der Klägerin auf unreelle Weise zu verschaffen (Baumbach-Hefermehl aaO 577 Rz 476 f zu Paragraph eins, dUWG).
Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt aber auch, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich in diesem Fall schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig. Dieser Rechtssatz wird auch auf die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels angewendet (ÖBl 1991, 217; WBl 1994, 30). Entgegen der Meinung der Klägerin hat aber die Beklagte weder ihre "Door-Hangers" noch die Speisekarte unmittelbar übernommen, sondern deren Vorderseiten grundlegend anders gestaltet und auch bei der Gestaltung der Rückseiten (Speisekarten) sowohl rein sprachlich als auch farblich und in der Gliederung zumindest soweit Abstand gehalten, daß auch hier die Gefahr von Verwechslungen ausscheidet.Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt aber auch, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich in diesem Fall schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig. Dieser Rechtssatz wird auch auf die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels angewendet (ÖBl 1991, 217; WBl 1994, 30). Entgegen der Meinung der Klägerin hat aber die Beklagte weder ihre "Door-Hangers" noch die Speisekarte unmittelbar übernommen, sondern deren Vorderseiten grundlegend anders gestaltet und auch bei der Gestaltung der Rückseiten (Speisekarten) sowohl rein sprachlich als auch farblich und in der Gliederung zumindest soweit Abstand gehalten, daß auch hier die Gefahr von Verwechslungen ausscheidet.
Daß aber die Beklagte gleichermaßen drei Pizza-Grundformen anbietet, die nach Wahl des Kunden mit verschiedenen Auflagen belegt werden können, bedeutet nur, daß der Klägerin eine Konkurrentin erwachsen ist, welche die von ihrem Geschäftsführer entwickelte, für einen Pizza-Zustelldienst neuartige Verkaufsform übernommen hat. Eine solche Verkaufsform, die dem Kunden aus dem Besuch von Pizza-Lokalen nicht unbekannt ist, kann jedoch als bloße Werbeidee niemals geschützt sein (Baumbach-Hefermehl aaO 595 Rz 523 zu § 1 dUWG). Wettbewerbsrechtlichen Schutz könnte daher nur die in Form der Speisekarte der Klägerin konkretisierte Werbeidee der auf drei Pizza-Grundformen beruhenden konkreten Auswahlmöglichkeit von Kunden sein. Wie jedoch schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Nachahmen eines fremden Produktes oder auch einer fremden Verkaufsform, welche keinen Sonderschutz - etwa nach dem MschG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießen, an sich nicht wettbewerbswidrig (MR 1993, 72 uva); aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach-Hefermehl aaO 557 f Rz 439 zu § 1 dUWG). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch soviel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschrittes zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch ihre nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert (Baumbach-Hefermehl aaO 585 Rz 495 zu § 1 dUWG). Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist demnach (nur) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (Baumbach-Hefermehl aaO 558 f Rz 440 zu § 1 dUWG; MR 1993, 72 uva; zuletzt etwa 4 Ob 88/93; 4 Ob 108/93).Daß aber die Beklagte gleichermaßen drei Pizza-Grundformen anbietet, die nach Wahl des Kunden mit verschiedenen Auflagen belegt werden können, bedeutet nur, daß der Klägerin eine Konkurrentin erwachsen ist, welche die von ihrem Geschäftsführer entwickelte, für einen Pizza-Zustelldienst neuartige Verkaufsform übernommen hat. Eine solche Verkaufsform, die dem Kunden aus dem Besuch von Pizza-Lokalen nicht unbekannt ist, kann jedoch als bloße Werbeidee niemals geschützt sein (Baumbach-Hefermehl aaO 595 Rz 523 zu Paragraph eins, dUWG). Wettbewerbsrechtlichen Schutz könnte daher nur die in Form der Speisekarte der Klägerin konkretisierte Werbeidee der auf drei Pizza-Grundformen beruhenden konkreten Auswahlmöglichkeit von Kunden sein. Wie jedoch schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Nachahmen eines fremden Produktes oder auch einer fremden Verkaufsform, welche keinen Sonderschutz - etwa nach dem MschG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießen, an sich nicht wettbewerbswidrig (MR 1993, 72 uva); aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach-Hefermehl aaO 557 f Rz 439 zu Paragraph eins, dUWG). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch soviel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschrittes zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch ihre nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert (Baumbach-Hefermehl aaO 585 Rz 495 zu Paragraph eins, dUWG). Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist demnach (nur) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (Baumbach-Hefermehl aaO 558 f Rz 440 zu Paragraph eins, dUWG; MR 1993, 72 uva; zuletzt etwa 4 Ob 88/93; 4 Ob 108/93).
Das von der Klägerin angestrebte Verbot einer verwechselbar ähnlichen Nachahmung von Werbematerialien beruht auch auf den Vorwurf einer durch die "Door-Hangers" und Speisekarten der Beklagten herbeigeführten "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl aaO 553 ff Rz 450 ff; ÖBl 1991, 209 und 213; MR 1992, 120; MR 1993, 30 und 72 uva; zuletzt etwa 4 Ob 8/94). Diese setzt aber (ua) voraus, daß durch die Nachahmung die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird. Das trifft jedoch hier auch in Ansehung des auf den Speisekarten der Beklagten übernommen Auswahlangebotes zur individuellen Belegung dreier Pizza-Grundformen nicht zu, ist doch den Kunden ein entsprechendes Service in Pizza-Lokalen durchaus bekannt. Daß die Klägerin es erstmals auf ein Pizza-Zustellsystem ausgedehnt hat, bewirkt daher noch nicht, daß ein gleichartiges Angebot der Beklagten ihrem Unternehmen zugerechnet oder doch der Schluß auf eine organisatorische oder wirtschaftliche Nahebziehung gezogen wird.
Da der Klägerin schließlich die Bescheinigung der von ihr behaupteten unmittelbaren Übernahme des eigenen Computerprogrammes für das zentrale Bestellwesen der Beklagten im Wege einer vom ehemaligen Dienstnehmer der Klägerin Christian Sch***** angefertigten Kopie des EDV-Pflichtenheftes ebensowenig gelungen ist wie diejenige einer verwechselbaren Ähnlichkeit des von der Beklagten verwendeten Computerprogrammes, fehlt dem daraus abgeleiteten Unterlassungsanspruch schon die erforderliche Sachgrundlage. In Wahrheit richten sich die Ausführungen des Revisionsrekurses in diesem Zusammenhang auch nur gegen die zu diesem Faktum negativen Bescheinigungsannahmen der Vorinstanzen.Dabei übersieht die Klägerin jedoch, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist; er muß daher von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat; eine Überprüfung der Beweiswürdigung der zweiten Instanz ist dem Obersten Gerichtshof jedenfalls verwehrt (MR 1993, 30 mwN).
Aus diesen Erwägungen mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Der Revisionsrekurs wurde der Beklagten am 10.12.1993 zugestellt. Die in der vorliegenden Ferialsache (§ 224 Abs 1 Z 6 ZPO) erst am 5.1.1994 - und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist (§ 402 Abs 3 EO) - zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs wurde der Beklagten am 10.12.1993 zugestellt. Die in der vorliegenden Ferialsache (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) erst am 5.1.1994 - und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist (Paragraph 402, Absatz 3, EO) - zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO und die §§ 40, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO und die Paragraphen 40, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.