Die beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist, erst nach Ablauf der 14-tägigen Revisionsrekursfrist beim Obersten Gerichtshof eingelangt (§ 528 Abs 3, § 508a Abs 2 ZPO). Sie ist daher als verspätet zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie weit das Recht der freien Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG geht, fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.Die beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist, erst nach Ablauf der 14-tägigen Revisionsrekursfrist beim Obersten Gerichtshof eingelangt (Paragraph 528, Absatz 3,, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO). Sie ist daher als verspätet zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie weit das Recht der freien Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG geht, fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß das stilisierte oder verfremdete Abbilden eines Bauwerks durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG nicht gedeckt sei. Auf den Flaschenetiketten sei ein Haus mit zwei Türmchen abgebildet, welches zwar die typischen "Hundertwasser-Elemente" enthalte, sonst aber weder in Form und Farbgebung noch in der architektonischen Grundstruktur dem abgebildeten Bauwerk entspreche. Das Hundertwasserhaus werde als ein "Hundertwasser-Häuschen" dargestellt und unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades des Klägers unmittelbar neben dem echten Hundertwasserhaus als Werbemittel eingesetzt.Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß das stilisierte oder verfremdete Abbilden eines Bauwerks durch Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG nicht gedeckt sei. Auf den Flaschenetiketten sei ein Haus mit zwei Türmchen abgebildet, welches zwar die typischen "Hundertwasser-Elemente" enthalte, sonst aber weder in Form und Farbgebung noch in der architektonischen Grundstruktur dem abgebildeten Bauwerk entspreche. Das Hundertwasserhaus werde als ein "Hundertwasser-Häuschen" dargestellt und unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades des Klägers unmittelbar neben dem echten Hundertwasserhaus als Werbemittel eingesetzt.
Daß das Hundertwasserhaus ein Werk der bildenden Künste iS des § 1 UrhG ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die freien Werknutzungen an Werken der bildenden Künste sind in § 54 UrhG geregelt; nach dessen Abs 1 Z 5 ist es gestattet, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. Die damit begründete "Freiheit des Straßenbildes" war in dieser Fassung schon im UrhG 1936 verbrieft. Sie geht bei Werken der Baukunst über die Freiheit des Straßenbildes hinaus, weil es nicht erforderlich ist, daß sich das Werk der Baukunst an einem "dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte" befindet (SZ 62/148 = ÖBl 1989, 187 = EvBl 1990/16 = MR 1991, 25 = GRURInt 1991, 56 mwN).Daß das Hundertwasserhaus ein Werk der bildenden Künste iS des Paragraph eins, UrhG ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die freien Werknutzungen an Werken der bildenden Künste sind in Paragraph 54, UrhG geregelt; nach dessen Absatz eins, Ziffer 5, ist es gestattet, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik. Die damit begründete "Freiheit des Straßenbildes" war in dieser Fassung schon im UrhG 1936 verbrieft. Sie geht bei Werken der Baukunst über die Freiheit des Straßenbildes hinaus, weil es nicht erforderlich ist, daß sich das Werk der Baukunst an einem "dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte" befindet (SZ 62/148 = ÖBl 1989, 187 = EvBl 1990/16 = MR 1991, 25 = GRURInt 1991, 56 mwN).
§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden (Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes in Schönherr-GedS 123 [133]). Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden (Kucsko aaO 134).Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden (Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes in Schönherr-GedS 123 [133]). Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden (Kucsko aaO 134).
Jede freie Werknutzung findet aber dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden; im übrigen ist die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen auch bei freien Werknutzungen nach § 21 UrhG zu beurteilen (§ 57 Abs 1 UrhG).Jede freie Werknutzung findet aber dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden; im übrigen ist die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen auch bei freien Werknutzungen nach Paragraph 21, UrhG zu beurteilen (Paragraph 57, Absatz eins, UrhG).
§ 21 UrhG läßt (ua) solche Änderungen zu, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muß daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden (Kucsko aaO 134 f).Paragraph 21, UrhG läßt (ua) solche Änderungen zu, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muß daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden (Kucsko aaO 134 f).
Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Eine Bearbeitung läßt das bearbeitete Werk zwar in seinem Wesen unberührt, gibt ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist; für die Abhängigkeit einer solchen Nachschöpfung ist entscheidend, daß in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt. Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab. Sie unterscheiden sich insbesondere von der sog. freien Benützung, bei welcher zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen (MR 1992, 238 [Walter] = ÖBl 1992, 75 = ecolex 1992, 488 mwN). Die Bearbeitung ist, sofern sie eine eigentümliche geistige Schöpfung ist, wie ein Orginalwerk geschützt (§ 5 Abs 1 UrhG); ihre Verwertung setzt aber die Zustimmung desjenigen voraus, der das bearbeitete Werk geschaffen hat (§ 14 Abs 2 UrhG). Ein Bearbeitungsrecht enthält aber die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG nicht. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt demnach davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten:Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Eine Bearbeitung läßt das bearbeitete Werk zwar in seinem Wesen unberührt, gibt ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist; für die Abhängigkeit einer solchen Nachschöpfung ist entscheidend, daß in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt. Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab. Sie unterscheiden sich insbesondere von der sog. freien Benützung, bei welcher zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen (MR 1992, 238 [Walter] = ÖBl 1992, 75 = ecolex 1992, 488 mwN). Die Bearbeitung ist, sofern sie eine eigentümliche geistige Schöpfung ist, wie ein Orginalwerk geschützt (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG); ihre Verwertung setzt aber die Zustimmung desjenigen voraus, der das bearbeitete Werk geschaffen hat (Paragraph 14, Absatz 2, UrhG). Ein Bearbeitungsrecht enthält aber die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG nicht. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt demnach davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten:
Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Beschränkt sich die Darstellung auf eine Abbildung und damit auf eine Vervielfältigung des Bauwerks, so gilt dasselbe wie bei der freien Benützung: Der Urheber muß die Verbreitung dulden, allerdings mit der Einschränkung, daß seine ideellen (nicht materiellen) Interessen gewahrt sind.
Von einer frein Benützung (für die Schaffung eines neuen Werkes) kann hier keine Rede sein. Die Etiketten zeigen eine stilisierte Darstellung des Hundertwasserhauses, die durch die charakteristischen Stilelemente dieses Bauwerks geprägt ist. Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; die Darstellung wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Hundertwasserhaus daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.Von einer frein Benützung (für die Schaffung eines neuen Werkes) kann hier keine Rede sein. Die Etiketten zeigen eine stilisierte Darstellung des Hundertwasserhauses, die durch die charakteristischen Stilelemente dieses Bauwerks geprägt ist. Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; die Darstellung wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Hundertwasserhaus daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist demnach insoweit berechtigt, als er sich auf Bearbeitungen bezieht. Das Mehrbegehren, der Beklagten auch das Verändern, Vervielfältigen und Veröffentlichen von Werken des Klägers zu untersagen, ist hingegen abzuweisen. Das Verändern fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Daß die Beklagte Werke des Klägers "veröffentlicht" (dh der Öffentlichkeit zugänglich gemacht: s § 8 UrhG) hätte, ist weder behauptete noch bescheinigt.Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist demnach insoweit berechtigt, als er sich auf Bearbeitungen bezieht. Das Mehrbegehren, der Beklagten auch das Verändern, Vervielfältigen und Veröffentlichen von Werken des Klägers zu untersagen, ist hingegen abzuweisen. Das Verändern fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Daß die Beklagte Werke des Klägers "veröffentlicht" (dh der Öffentlichkeit zugänglich gemacht: s Paragraph 8, UrhG) hätte, ist weder behauptete noch bescheinigt.
Zur Abweisung des auf § 43 UrhG gestützten Begehrens enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Es ist daher darauf nicht weiter einzugehen.Zur Abweisung des auf Paragraph 43, UrhG gestützten Begehrens enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Es ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat die beiden Unterlassungsbegehren nicht gesondert bewertet; mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß sie gleich zu bewerten sind. Der Kläger ist mit seinem ersten Begehren in den wesentlichen Punkten durchgedrungen und hat daher etwa zur Hälfte obsiegt.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat die beiden Unterlassungsbegehren nicht gesondert bewertet; mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß sie gleich zu bewerten sind. Der Kläger ist mit seinem ersten Begehren in den wesentlichen Punkten durchgedrungen und hat daher etwa zur Hälfte obsiegt.