Rechtssatz RS0076896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076896
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden. Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden. Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076896
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_003