Rechtssatz RS0076922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076922
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. - HundertwasserhausDas Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. - Hundertwasserhaus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076922
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_007