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Rechtssatz RS0076909×

Rechtssatz RS0076909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076909

Geschäftszahl

4Ob51/94

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Rechtssatz

Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; sie wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Bauwerk (hier: Hundertwasserhaus) daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 51/94
    Veröff. SZ 67/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076909

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_006