Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach § 6 UrhG werden Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt. Bei Sammelwerken drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich (v.Gamm, UrhG, Rz 5 zu § 4 dUrhG;Nach Paragraph 6, UrhG werden Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt. Bei Sammelwerken drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich (v.Gamm, UrhG, Rz 5 zu Paragraph 4, dUrhG;
Möhring/Nicolini, UrhG, Anm 2a und 4 zu § 4 dUrhG; Vinck in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8, Rz 1 und 2 zu § 4 dUrhG;Möhring/Nicolini, UrhG, Anmerkung 2a und 4 zu Paragraph 4, dUrhG; Vinck in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8, Rz 1 und 2 zu Paragraph 4, dUrhG;
Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, Rz 7 zu § 4 dUrhG; ÖBl 1994, 182 - Das österreichische Recht). Das Sammelwerk muß in vollem Umfang - anders als die aufzunehmenden Beiträge, bei denen es auf einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad nicht ankommt - den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 UrhG genügen (v.Gamm aaO Rz 7). Auch für das Sammelwerk bedarf es daher einer konkreten Formgestaltung zu einem einheitlichen, in sich selbständigen Werk (v.Gamm aaO). Das Sammelwerk wird rechtlich als ein eigenes Werk neben den Beiträgen, die es enthält, behandelt (Hubmann/Rebinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 111; Loewenheim aaO Rz 1).Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, Rz 7 zu Paragraph 4, dUrhG; ÖBl 1994, 182 - Das österreichische Recht). Das Sammelwerk muß in vollem Umfang - anders als die aufzunehmenden Beiträge, bei denen es auf einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad nicht ankommt - den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG genügen (v.Gamm aaO Rz 7). Auch für das Sammelwerk bedarf es daher einer konkreten Formgestaltung zu einem einheitlichen, in sich selbständigen Werk (v.Gamm aaO). Das Sammelwerk wird rechtlich als ein eigenes Werk neben den Beiträgen, die es enthält, behandelt (Hubmann/Rebinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 111; Loewenheim aaO Rz 1).
Beispiele für Sammelwerke sind Lexika, Enzyklopädien, Anthologien, Koch- und Adressbücher, Literatur- und Rechtsprechungskarteien, Ausstellungskataloge, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen (Möhring/Nicolini aaO Anm 2c; Hubmann/Rebinder aaO).Beispiele für Sammelwerke sind Lexika, Enzyklopädien, Anthologien, Koch- und Adressbücher, Literatur- und Rechtsprechungskarteien, Ausstellungskataloge, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen (Möhring/Nicolini aaO Anmerkung 2c; Hubmann/Rebinder aaO).
Die besondere Natur des Sammelwerks hat zur Folge, daß der geistig-ästhetische Gehalt des Sammelwerks nicht in den aufgenommenen Beiträgen selbst gesucht werden kann; er findet vielmehr seinen Niederschlag in der dem Sammelwerk wesenseigenen Auslese und/oder Anordnung der aufgenommenen Beiträge. Er liegt daher auch bei der Sammlung von Werken der Tonkunst oder der bildenden und angewandten Kunst auf literarischem Gebiet (v.Gamm aaO Rz 8); eine solche Sammlung ist nicht selbst ein Werk der Tonkunst oder der bildenden Kunst, sondern ein literarisches Werk, weil es einen begrifflichen Inhalt - den Kombinationsgedanken des Herausgebers - ausdrückt (Hubmann/Rebinder aaO, Loewenheim aaO Rz 2 und 4; aM Vinck aaO Rz 1, welcher sich allerdings nur dagegen wendet, daß auch Sammlungen von Bildern oder Noten unter eine der im Urheberrechtsgesetz aufgezählten Werkarten gebracht werden, weil der Werkkatalog nicht geschlossen sei). Das künstlerisch gestaltete Arrangement von Sammelobjekten oder anderen Gegenständen wie Blumen, Bildern oder Münzen kann ein Kunstwerk sein, ist aber kein Sammelwerk; das gilt auch für eine künstlerisch gestaltete Aufhängung von Gemälden in einer Galerie (v.Gamm aaO Rz 7; Loewenheim aaO Rz 4). Selbst wenn man sich aber der gegenteiligen Meinung (Möhring/Nicolini aaO Anm 2 c; Schmieder, NJW 1957, 1446/1447) anschließen wollte, würde das hier am Ergebnis nichts ändern, weil der Kläger selbst nicht behauptet hat, daß er die verschiedenen Objekte der Sammlung 1: Wiener Aktionismus in origineller, schöpferischer Weise aufeinander abgestimmt, aufgestellt oder aufgehängt hätte. Er beruft sich allein darauf, daß die von ihm aufgrund der von ihm entwickelten Konzeption vorgenommene Zusammenstellung einzelner Werke der bildenden Kunst zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sei.Die besondere Natur des Sammelwerks hat zur Folge, daß der geistig-ästhetische Gehalt des Sammelwerks nicht in den aufgenommenen Beiträgen selbst gesucht werden kann; er findet vielmehr seinen Niederschlag in der dem Sammelwerk wesenseigenen Auslese und/oder Anordnung der aufgenommenen Beiträge. Er liegt daher auch bei der Sammlung von Werken der Tonkunst oder der bildenden und angewandten Kunst auf literarischem Gebiet (v.Gamm aaO Rz 8); eine solche Sammlung ist nicht selbst ein Werk der Tonkunst oder der bildenden Kunst, sondern ein literarisches Werk, weil es einen begrifflichen Inhalt - den Kombinationsgedanken des Herausgebers - ausdrückt (Hubmann/Rebinder aaO, Loewenheim aaO Rz 2 und 4; aM Vinck aaO Rz 1, welcher sich allerdings nur dagegen wendet, daß auch Sammlungen von Bildern oder Noten unter eine der im Urheberrechtsgesetz aufgezählten Werkarten gebracht werden, weil der Werkkatalog nicht geschlossen sei). Das künstlerisch gestaltete Arrangement von Sammelobjekten oder anderen Gegenständen wie Blumen, Bildern oder Münzen kann ein Kunstwerk sein, ist aber kein Sammelwerk; das gilt auch für eine künstlerisch gestaltete Aufhängung von Gemälden in einer Galerie (v.Gamm aaO Rz 7; Loewenheim aaO Rz 4). Selbst wenn man sich aber der gegenteiligen Meinung (Möhring/Nicolini aaO Anmerkung 2 c; Schmieder, NJW 1957, 1446/1447) anschließen wollte, würde das hier am Ergebnis nichts ändern, weil der Kläger selbst nicht behauptet hat, daß er die verschiedenen Objekte der Sammlung 1: Wiener Aktionismus in origineller, schöpferischer Weise aufeinander abgestimmt, aufgestellt oder aufgehängt hätte. Er beruft sich allein darauf, daß die von ihm aufgrund der von ihm entwickelten Konzeption vorgenommene Zusammenstellung einzelner Werke der bildenden Kunst zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung sei.
Dem Kläger ist zuzustimmen, daß die Sammlung von Kunstwerken ein Sammelwerk im Sinne des § 6 UrhG sein kann. Eine persönliche geistige Schöpfung ist zu bejahen, wenn das vorhandene Material gesammelt, gesichtet und unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten zusammengestellt wird (BGH GRUR 1982, 37/39 - WK-Dokumentation; Loewenheim aaO Rz 8). Diese Voraussetzung hat der BGH - freilich ohne nähere Begründung - auch bei der Auswahl und Anordnung von Einzelwerken für eine Sammlung bedeutender Werke der Weltliteratur bejaht (GRUR 1954, 129 - Besitz der Erde). Sie wurde auch für eine Wanderausstellung angenommen, in der Ausstellungsstücke und Dokumente über ein historisch-politisches Thema - nämlich Ostdeutschland - gesammelt, ausgewählt und angeordnet wurden und die mit erläuternden Texten auf Stellwänden, Vitrinen, Pulten usw dargeboten wurde (OLG Düsseldorf Schulze OLGZ 246, 4; Loewenheim aaO Rz 4 und 8; Vinck aaO Rz 1).Dem Kläger ist zuzustimmen, daß die Sammlung von Kunstwerken ein Sammelwerk im Sinne des Paragraph 6, UrhG sein kann. Eine persönliche geistige Schöpfung ist zu bejahen, wenn das vorhandene Material gesammelt, gesichtet und unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten zusammengestellt wird (BGH GRUR 1982, 37/39 - WK-Dokumentation; Loewenheim aaO Rz 8). Diese Voraussetzung hat der BGH - freilich ohne nähere Begründung - auch bei der Auswahl und Anordnung von Einzelwerken für eine Sammlung bedeutender Werke der Weltliteratur bejaht (GRUR 1954, 129 - Besitz der Erde). Sie wurde auch für eine Wanderausstellung angenommen, in der Ausstellungsstücke und Dokumente über ein historisch-politisches Thema - nämlich Ostdeutschland - gesammelt, ausgewählt und angeordnet wurden und die mit erläuternden Texten auf Stellwänden, Vitrinen, Pulten usw dargeboten wurde (OLG Düsseldorf Schulze OLGZ 246, 4; Loewenheim aaO Rz 4 und 8; Vinck aaO Rz 1).
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich freilich im vorliegenden Fall weder dem Vorbringen des Klägers noch den Feststellungen entnehmen, nach welchen konkreten Leitgedanken die Sammlung angelegt wurde. Der Kläger hat die seiner Auswahl zugrundeliegende Theorie nicht im einzelnen dargelegt. Ob und inwieweit der nach den Prinzipien dieser Theorie vorgenommenen Auswahl die für jeden Werkcharakter erforderliche Individualität zukommt, kann somit nicht beurteilt werden. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an, weil der Sicherungsantrag selbst bei Bejahung des Werkcharakters abzuweisen wäre:
Nach Meinung des Klägers droht ein Eingriff in sein Urheberrecht dadurch, daß einzelne Werkstücke aus der von ihm angelegten Sammlung verkauft, allenfalls andere dazu erworben und damit der Charakter der Sammlung verändert würde. Darin läge aber entgegen seiner Rechtsauffassung kein Eingriff in seine Rechte als Urheber, insbesondere wäre das keine Bearbeitung im Sinn des § 5 UrhG, aber auch keine Änderung im Sinn des § 21 UrhG. Die einzelnen Bestandteile der Sammlung - also die Werke von Künstlern aus dem Kreis des Wiener Aktionismus - sind nicht die Vergegenständlichung der Idee des Klägers, sind also nicht Teil seines - behaupteten - Sammelwerkes.Nach Meinung des Klägers droht ein Eingriff in sein Urheberrecht dadurch, daß einzelne Werkstücke aus der von ihm angelegten Sammlung verkauft, allenfalls andere dazu erworben und damit der Charakter der Sammlung verändert würde. Darin läge aber entgegen seiner Rechtsauffassung kein Eingriff in seine Rechte als Urheber, insbesondere wäre das keine Bearbeitung im Sinn des Paragraph 5, UrhG, aber auch keine Änderung im Sinn des Paragraph 21, UrhG. Die einzelnen Bestandteile der Sammlung - also die Werke von Künstlern aus dem Kreis des Wiener Aktionismus - sind nicht die Vergegenständlichung der Idee des Klägers, sind also nicht Teil seines - behaupteten - Sammelwerkes.
Schutzobjekt des Urheberrechtes ist die bestimmte Formung eines Stoffes, nicht aber der dem Werk zugrundeliegende, noch ungeformte Gedanke als solcher (MR 1996, 188 - AIDS-Kampagne mwN); daher sind
weder Gedanken an sich (SZ 37/179 = ÖBl 1965, 125 - Mecki-Igel ua)
noch Lehren, Methoden und Systeme (SZ 55/92 = ÖBl 1983, 59 -
Glücksreiter) schutzfähig. Der Schutz kommt nur dem formgewordenen Gedanken, unabhängig von seiner körperlichen Festlegung (v.Gamm aaO Rz 7; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht 22), zu, sofern nur das geistige Gebilde der Außenwelt erkennbar gemacht worden ist (Kucsko aaO). Die Ausformung der Idee des Klägers liegt in der mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebrachten - und im übrigen auch schriftlich niedergelegten (Beilage D) - Zusammenstellung all der Werke, die er zum Wiener Aktionismus rechnet. Diese geistige Leistung - ob sie nun Werkcharakter hat oder nicht - kann durch den Verkauf einzelner Kunstwerke, die nach seinen Gesichtspunkten zum Wiener Aktionismus gehören, aus der Sammlung in keiner Weise beeinträchtigt werden. Hier besteht nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht die Gefahr einer "Bearbeitung".
Selbst wenn man aber die - im Eigentum der Beklagten stehende - Sammlung als Werk der bildenden Kunst auffassen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Dem Urheber eines solchen Werkes steht zwar dann, wenn eine unbefugte Änderung noch nicht erfolgt ist, aber droht, ein Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG zu. Erst dann nämlich, wenn das Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden ist, kann der Urheber grundsätzlich nur noch verlangen, daß die Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet oder daß eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder berichtigt werde (§ 83 Abs 1 UrhG) oder - unter weiteren Voraussetzungen -, daß ihm die Wiederherstellung gestattet werde (§ 83 Abs 2 UrhG). Dem Vorbringen des Klägers ist aber nicht die Befürchtung zu entnehmen, daß die drohende Veränderung, Verwertung oder sonstige Beeinträchtigung der Sammlung durch einen von der Beklagten beauftragten Vermittler zu einer "Bearbeitung" der Sammlung führten, die wiederum eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters wäre (§ 5 Abs 1 UrhG). In Wahrheit will der Kläger bloß Änderungen seines Werkes im Sinn des § 21 UrhG (Peter, Urheberrecht, Anm 2 zu § 5) hintanhalten.Selbst wenn man aber die - im Eigentum der Beklagten stehende - Sammlung als Werk der bildenden Kunst auffassen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Dem Urheber eines solchen Werkes steht zwar dann, wenn eine unbefugte Änderung noch nicht erfolgt ist, aber droht, ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG zu. Erst dann nämlich, wenn das Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden ist, kann der Urheber grundsätzlich nur noch verlangen, daß die Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet oder daß eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder berichtigt werde (Paragraph 83, Absatz eins, UrhG) oder - unter weiteren Voraussetzungen -, daß ihm die Wiederherstellung gestattet werde (Paragraph 83, Absatz 2, UrhG). Dem Vorbringen des Klägers ist aber nicht die Befürchtung zu entnehmen, daß die drohende Veränderung, Verwertung oder sonstige Beeinträchtigung der Sammlung durch einen von der Beklagten beauftragten Vermittler zu einer "Bearbeitung" der Sammlung führten, die wiederum eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters wäre (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG). In Wahrheit will der Kläger bloß Änderungen seines Werkes im Sinn des Paragraph 21, UrhG (Peter, Urheberrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 5,) hintanhalten.
§ 21 UrhG, welcher die Änderungen am Werk regelt, ist auch auf Sammelwerke anzuwenden (ÖBl 1994, 182 - Das österreichische Recht). Nach § 21 Abs 1 UrhG dürfen von den zur Werknutzung Berechtigten an den Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt; zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Aus diesem Gesichtspunkt kann der vom Eigentümer mit der Sammlung Beauftragte dem Eigentümer nicht verbieten, die Sammlung zu vergrößern oder zu verkleinern, also in irgendeiner Weise zu ändern. Das widerspräche mangels gegenteiliger Vereinbarung zweifellos den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen. Daß sich aber die Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, seine Sammlung für immer - abgesehen von durch den Kläger selbst vorgenommenen Änderungen - unberührt zu lassen, wurde nicht einmal behauptet.Paragraph 21, UrhG, welcher die Änderungen am Werk regelt, ist auch auf Sammelwerke anzuwenden (ÖBl 1994, 182 - Das österreichische Recht). Nach Paragraph 21, Absatz eins, UrhG dürfen von den zur Werknutzung Berechtigten an den Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt; zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Aus diesem Gesichtspunkt kann der vom Eigentümer mit der Sammlung Beauftragte dem Eigentümer nicht verbieten, die Sammlung zu vergrößern oder zu verkleinern, also in irgendeiner Weise zu ändern. Das widerspräche mangels gegenteiliger Vereinbarung zweifellos den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen. Daß sich aber die Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, seine Sammlung für immer - abgesehen von durch den Kläger selbst vorgenommenen Änderungen - unberührt zu lassen, wurde nicht einmal behauptet.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.