Rechtssatz RS0076563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076563
Entscheidungsdatum
04.09.2007
Rechtssatz
§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.Paragraph 21, UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 165/93
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 165/93
Veröff: EvBl 1994/103 S 511
- 4 Ob 135/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 135/94
nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. (T1)
- 4 Ob 17/97x
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 17/97x
nur T1; Beisatz: hier: "Wiener Aktionismus". (T2)
- 4 Ob 224/00w
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
nur: Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden. (T3); Veröff: SZ 73/149
- 4 Ob 62/07g
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076563
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_005