Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stellt klar, daß sie mit ihrem Vorbringen in erster Instanz, daß der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch "auch auf die Bestimmungen des § 1 UrhG gegründet (wird), weil der Obertitel 'Hit auf Hit' sowie die zugehörige Tonträgerkoppelung Werkcharakter besitzt", so daß auch ein Schutzanspruch nach dem Urheberrecht bestehe, nicht behaupten wollte, die Wortfolge "Hit auf Hit" wäre eine eigentümliche geistige Schöpfung; vielmehr habe sie gemeint, daß die Samplerproduktion mit dem entsprechenden Obertitel für sich ein Werk sei.Die Klägerin stellt klar, daß sie mit ihrem Vorbringen in erster Instanz, daß der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch "auch auf die Bestimmungen des Paragraph eins, UrhG gegründet (wird), weil der Obertitel 'Hit auf Hit' sowie die zugehörige Tonträgerkoppelung Werkcharakter besitzt", so daß auch ein Schutzanspruch nach dem Urheberrecht bestehe, nicht behaupten wollte, die Wortfolge "Hit auf Hit" wäre eine eigentümliche geistige Schöpfung; vielmehr habe sie gemeint, daß die Samplerproduktion mit dem entsprechenden Obertitel für sich ein Werk sei.
Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin dahin verstehen wollte, sie habe Anspruch auf Schutz der Wortfolge "Hit auf Hit", weil diese der Titel eines (Sammel-)Werkes sei, ist für sie daraus nichts zu gewinnen:
Nach § 80 Abs 1 UrhG darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel noch die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Kunst für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Das gilt auch für solche Werke der Literatur und Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz nicht genießen (§ 80 Abs 2 UrhG). Voraussetzung dieses Titelschutzes ist das Vorliegen eines Werkes (SZ 23/28 - Adreßbuch); es genügt auch ein Sammelwerk (SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie). Daß die einzelnen Schlager Werke der Tonkunst sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Daß aber die Tonträgerkoppelung(en) Sammelwerke im Sinn des § 6 UrhG sind, hat die Klägerin nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt. Als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt werden nur Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung bilden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl oder auch der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich (ÖBl 1994, 182 = MR 1994, 117 - "Österreichisches Recht" mit Nachweisen aus dem Schrifttum [zust Walter aaO 119]).Nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel noch die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Kunst für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Das gilt auch für solche Werke der Literatur und Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz nicht genießen (Paragraph 80, Absatz 2, UrhG). Voraussetzung dieses Titelschutzes ist das Vorliegen eines Werkes (SZ 23/28 - Adreßbuch); es genügt auch ein Sammelwerk (SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie). Daß die einzelnen Schlager Werke der Tonkunst sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Daß aber die Tonträgerkoppelung(en) Sammelwerke im Sinn des Paragraph 6, UrhG sind, hat die Klägerin nicht behauptet und wurde auch nicht festgestellt. Als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt werden nur Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung bilden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl oder auch der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich (ÖBl 1994, 182 = MR 1994, 117 - "Österreichisches Recht" mit Nachweisen aus dem Schrifttum [zust Walter aaO 119]).
Da mangels entsprechender (Behauptungen und) Feststellungen von einem Sammelwerk nicht ausgegangen werden kann, ist nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob die sonstigen Voraussetzungen des Titelschutzes nach § 80 UrhG zu bejahen oder ob etwa schon die Unterscheidungskraft des Titels zu verneinen wäre (vgl ÖBl 1976, 105 - Handelsregister Österreich).Da mangels entsprechender (Behauptungen und) Feststellungen von einem Sammelwerk nicht ausgegangen werden kann, ist nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob die sonstigen Voraussetzungen des Titelschutzes nach Paragraph 80, UrhG zu bejahen oder ob etwa schon die Unterscheidungskraft des Titels zu verneinen wäre vergleiche ÖBl 1976, 105 - Handelsregister Österreich).
Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs 3 UWG stützen. Richtig ist zwar, daß auch Werbesprüche und Werbeslogans ein Geschäftsabzeichen im Sinn des § 9 Abs 3 2.Fall UWG sein können (ÖBl 1984, 106 - Das Große Aroma; SZ 59/157 = ÖBl 1987, 24 - "Glanz ohne Kratzer"). Solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren genießen aber - im Gegensatz zu den im § 9 Abs 1 UWG aufgezählten Kennzeichen und der registrierten Marke - nach § 9 Abs 3 UWG immer nur dann Schutz, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Auf die Frage allein, wieweit ein solches Zeichen an sich unterscheidungskräftig ist, kommt es daher in diesen Fällen nicht an.Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 9, Absatz 3, UWG stützen. Richtig ist zwar, daß auch Werbesprüche und Werbeslogans ein Geschäftsabzeichen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, 2.Fall UWG sein können (ÖBl 1984, 106 - Das Große Aroma; SZ 59/157 = ÖBl 1987, 24 - "Glanz ohne Kratzer"). Solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren genießen aber - im Gegensatz zu den im Paragraph 9, Absatz eins, UWG aufgezählten Kennzeichen und der registrierten Marke - nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG immer nur dann Schutz, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Auf die Frage allein, wieweit ein solches Zeichen an sich unterscheidungskräftig ist, kommt es daher in diesen Fällen nicht an.
Die Klägerin hat zwar vorgebracht (und bescheinigt), daß sie für ihre Tonträgerkoppelungen mit dem Titel "Hit auf Hit" in größerem Umfang und mit geschäftlichem Erfolg Werbung betrieben habe, und auch behauptet, daß bei einschlägigen Händlern und insbesondere beim angesprochenen Kundenkreis durch die Produktion der Beklagten der Eindruck erweckt werde, es handle sich um die Fortsetzung der "K*****-Koppelung Hit auf Hit"; daß und in welchem Umfang sie aber tatsächlich Verkehrsgeltung im Sinn des § 9 Abs.3 UWG erlangt hat, ihre Werbung aber auch erfolgreich war, hat sie nicht bescheinigt. Soweit das Erstgericht nur im Zuge seiner Rechtsausführungen gemeint hat, der Sampler "Hit auf Hit" sei für Händler und das Publikum ein markanter Begriff für ein Erzeugnis der Klägerin geworden - welche Ausführung die Beklagte in ihrem Rekurse mit der Rechtsrüge bekämpft hat - , kann dies mangels irgendwelcher beweismäßigen Grundlagen nicht als Tatsachenfeststellung gewertet werden. Die Klägerin hat auch kein zur Bescheinigung der Verkehrsgeltung taugliches Beweismittel angeboten. Mit der Glaubhaftmachung der von ihr durchgeführten Werbemaßnahmen ist noch nichts über deren Erfolg - und damit zur Frage, ob und inwieweit angesprochene Verkehrskreise den Titel "Hit auf Hit" mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen - ausgesagt. Primär ist das Bestehen der Verkehrsgeltung durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten nachzuweisen, wenngleich der Beweis durch Zeugen- oder Parteienvernehmung nicht von vornherein abgelehnt werden kann (vgl aber ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik). Werbematerial des Markenanmelders kann hingegen in aller Regel die Verkehrsgeltung des Zeichens höchstens "anbahnen" (indizieren), aber nicht beweisen (ÖBl 1992, 163 - "Stadtfernsehen"; auch 4 Ob 401/77). Die Klägerin hat aber zur Bescheinigung ihres Vorbringens im Provisorialverfahren nur Urkunden vorgelegt, die ihre Werbemaßnahmen (und die Titelverwendung durch die Beklagte), nicht aber die Verkehrsgeltung dartun.Die Klägerin hat zwar vorgebracht (und bescheinigt), daß sie für ihre Tonträgerkoppelungen mit dem Titel "Hit auf Hit" in größerem Umfang und mit geschäftlichem Erfolg Werbung betrieben habe, und auch behauptet, daß bei einschlägigen Händlern und insbesondere beim angesprochenen Kundenkreis durch die Produktion der Beklagten der Eindruck erweckt werde, es handle sich um die Fortsetzung der "K*****-Koppelung Hit auf Hit"; daß und in welchem Umfang sie aber tatsächlich Verkehrsgeltung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangt hat, ihre Werbung aber auch erfolgreich war, hat sie nicht bescheinigt. Soweit das Erstgericht nur im Zuge seiner Rechtsausführungen gemeint hat, der Sampler "Hit auf Hit" sei für Händler und das Publikum ein markanter Begriff für ein Erzeugnis der Klägerin geworden - welche Ausführung die Beklagte in ihrem Rekurse mit der Rechtsrüge bekämpft hat - , kann dies mangels irgendwelcher beweismäßigen Grundlagen nicht als Tatsachenfeststellung gewertet werden. Die Klägerin hat auch kein zur Bescheinigung der Verkehrsgeltung taugliches Beweismittel angeboten. Mit der Glaubhaftmachung der von ihr durchgeführten Werbemaßnahmen ist noch nichts über deren Erfolg - und damit zur Frage, ob und inwieweit angesprochene Verkehrskreise den Titel "Hit auf Hit" mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen - ausgesagt. Primär ist das Bestehen der Verkehrsgeltung durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten nachzuweisen, wenngleich der Beweis durch Zeugen- oder Parteienvernehmung nicht von vornherein abgelehnt werden kann vergleiche aber ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik). Werbematerial des Markenanmelders kann hingegen in aller Regel die Verkehrsgeltung des Zeichens höchstens "anbahnen" (indizieren), aber nicht beweisen (ÖBl 1992, 163 - "Stadtfernsehen"; auch 4 Ob 401/77). Die Klägerin hat aber zur Bescheinigung ihres Vorbringens im Provisorialverfahren nur Urkunden vorgelegt, die ihre Werbemaßnahmen (und die Titelverwendung durch die Beklagte), nicht aber die Verkehrsgeltung dartun.
Die Klägerin hält auch in dritter Instanz daran fest, daß die Beklagte dadurch gegen § 1 UWG verstoßen habe, daß sie das Zeichen "Hit auf Hit" bewußt in der Absicht nachgemacht habe, Verwechslungen mit dem gleichnamigen Produkt der Klägerin hervorzurufen. Auf ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen, daß die Beklagte ihr durch das Anbieten minderwertigerer Produkte (eine "Billigproduktion") schade, kommt die Klägerin im Revisionsrekurs mit Recht nicht mehr zurück, weil diese Tatsache nicht bescheinigt worden ist. Auch mit ihrer Berufung auf § 1 UWG kann jedoch die Klägerin - jedenfalls im Provisorialverfahren - nicht zum Ziel gelangen:Die Klägerin hält auch in dritter Instanz daran fest, daß die Beklagte dadurch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe, daß sie das Zeichen "Hit auf Hit" bewußt in der Absicht nachgemacht habe, Verwechslungen mit dem gleichnamigen Produkt der Klägerin hervorzurufen. Auf ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen, daß die Beklagte ihr durch das Anbieten minderwertigerer Produkte (eine "Billigproduktion") schade, kommt die Klägerin im Revisionsrekurs mit Recht nicht mehr zurück, weil diese Tatsache nicht bescheinigt worden ist. Auch mit ihrer Berufung auf Paragraph eins, UWG kann jedoch die Klägerin - jedenfalls im Provisorialverfahren - nicht zum Ziel gelangen:
Das Nachahmen fremder Werbemaßnahmen - zu welchen auch ein griffiger Titel zählen könnte - verstößt nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten mwN). Es kommt dabei vor allem darauf an, ob die Nachahmung der Werbung eines Konkurrenten die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann, was vor allem dann zutreffen wird, wenn eine bestimmte Form der Werbung besonders durchschlagskräftig ist; die nachgeahmte Werbung muß eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren). Von der früher gelegentlich vertretenen Auffassung, daß der wettbewerbsrechtliche Schutz bestimmter Werbemaßnahmen unter anderem davon abhängt, daß eine bestimmte Werbung allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl 1979, 19 - Auf was i steh?; ÖBl 1983, 21 - Koch-Männchen (abl Schönherr-Nowakowski aaO 25) ist der Oberste Gerichtshof zwar in der Folge abgerückt (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten); nach wie vor wird aber ein wettbewerbsrechtlicher Schutz dann verneint, wenn ein aus gängigen Wörtern und Wendungen bestehender Satz - oder eine entsprechende Wortfolge -, die keinerlei wettbewerbliche Eigenart aufweisen, übernommen wird (ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren). Ob der Titel "Hit auf Hit" nur - wie das Rekursgericht meint - mit einer im Deutschen durchaus gängigen Wortwahl zum Ausdruck bringt, daß auf den Tonträgern ein Hit nach dem anderen enthalten ist, oder ob der Einfügung des Vorwortes "auf" zwischen das zweimal gebrauchte Wort "Hit" doch eine gewisse wettbewerbliche Eigenart zukommt, kann hier unbeantwortet bleiben. Das Erstgericht hat ausdrücklich als nicht bescheinigt erachtet, daß die Beklagte den von der Klägerin seit 1988 benützten Titel bewußt nachgemacht habe. Soweit die Klägerin dem Rekursgericht vorwirft, sein Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil es diese - ungerügt gebliebene - (negative) Feststellung nicht überprüft und in ihr Gegenteil abgeändert habe, ist ihr nicht zu folgen: Daß sich ein bewußtes Nachahmen der Beklagten aus den bescheinigten Werbemaßnahmen der Klägerin "beinahe schon zwingend" ergebe, trifft nämlich nicht zu. Die (negative) Feststellung des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite steht in keinem unauflöslichen Widerspruch zu seinen sonstigen Feststellungen, so daß der dem Sinne nach geltend gemachte Verstoß des Erstgerichtes gegen die Denkgesetze - welcher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt (Fasching IV 329; derselbe LB2 Rz 1920 mwN) - zu verneinen ist. Das Erstgericht hat nämlich mit seiner weiteren negativen Feststellung, wonach die Verwendung des Titels "Hit auf Hit" durch die Beklagte seit 1986 nicht feststellbar sei, die Möglichkeit offen gelassen, daß die Beklagte mit der Verwendung dieses Titels nicht die Klägerin bewußt nachgeahmt, sondern nur auf das eigene, schon früher gebrauchte Zeichen zurückgegriffen hat. Der Tatbestand der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" kann demnach - im Provisorialverfahren - nicht bejaht werden.Das Nachahmen fremder Werbemaßnahmen - zu welchen auch ein griffiger Titel zählen könnte - verstößt nur unter besonderen Umständen gegen Paragraph eins, UWG (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten mwN). Es kommt dabei vor allem darauf an, ob die Nachahmung der Werbung eines Konkurrenten die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann, was vor allem dann zutreffen wird, wenn eine bestimmte Form der Werbung besonders durchschlagskräftig ist; die nachgeahmte Werbung muß eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren). Von der früher gelegentlich vertretenen Auffassung, daß der wettbewerbsrechtliche Schutz bestimmter Werbemaßnahmen unter anderem davon abhängt, daß eine bestimmte Werbung allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl 1979, 19 - Auf was i steh?; ÖBl 1983, 21 - Koch-Männchen (abl Schönherr-Nowakowski aaO 25) ist der Oberste Gerichtshof zwar in der Folge abgerückt (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten); nach wie vor wird aber ein wettbewerbsrechtlicher Schutz dann verneint, wenn ein aus gängigen Wörtern und Wendungen bestehender Satz - oder eine entsprechende Wortfolge -, die keinerlei wettbewerbliche Eigenart aufweisen, übernommen wird (ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren). Ob der Titel "Hit auf Hit" nur - wie das Rekursgericht meint - mit einer im Deutschen durchaus gängigen Wortwahl zum Ausdruck bringt, daß auf den Tonträgern ein Hit nach dem anderen enthalten ist, oder ob der Einfügung des Vorwortes "auf" zwischen das zweimal gebrauchte Wort "Hit" doch eine gewisse wettbewerbliche Eigenart zukommt, kann hier unbeantwortet bleiben. Das Erstgericht hat ausdrücklich als nicht bescheinigt erachtet, daß die Beklagte den von der Klägerin seit 1988 benützten Titel bewußt nachgemacht habe. Soweit die Klägerin dem Rekursgericht vorwirft, sein Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil es diese - ungerügt gebliebene - (negative) Feststellung nicht überprüft und in ihr Gegenteil abgeändert habe, ist ihr nicht zu folgen: Daß sich ein bewußtes Nachahmen der Beklagten aus den bescheinigten Werbemaßnahmen der Klägerin "beinahe schon zwingend" ergebe, trifft nämlich nicht zu. Die (negative) Feststellung des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite steht in keinem unauflöslichen Widerspruch zu seinen sonstigen Feststellungen, so daß der dem Sinne nach geltend gemachte Verstoß des Erstgerichtes gegen die Denkgesetze - welcher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt (Fasching römisch vier 329; derselbe LB2 Rz 1920 mwN) - zu verneinen ist. Das Erstgericht hat nämlich mit seiner weiteren negativen Feststellung, wonach die Verwendung des Titels "Hit auf Hit" durch die Beklagte seit 1986 nicht feststellbar sei, die Möglichkeit offen gelassen, daß die Beklagte mit der Verwendung dieses Titels nicht die Klägerin bewußt nachgeahmt, sondern nur auf das eigene, schon früher gebrauchte Zeichen zurückgegriffen hat. Der Tatbestand der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" kann demnach - im Provisorialverfahren - nicht bejaht werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, ZPO.