Rechtssatz RS0078259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078259
Geschäftszahl
4Ob354/78; 4Ob364/79 (4Ob365/79); 4Ob384/80; 4Ob434/81; 4Ob2/91; 4Ob135/94; 4Ob36/95
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dort zutreffen, wo eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft besitzt und damit allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat. (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 354/78
Entscheidungstext OGH 03.10.1978 4 Ob 354/78
Veröff: ÖBl 1979,19
- 4 Ob 364/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 364/79
- 4 Ob 384/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 384/80
nur: Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann. (T1) Beisatz: Auch ein planmäßiges Handeln des Nachahmenden. (T2)
- 4 Ob 434/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 434/81
Beisatz: Werbegraphik - Koch-Männchen. (T3) Veröff: ÖBl 1983,21 (kritisch Schönher-Nowakowski)
- 4 Ob 2/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1990 4 Ob 2/91
Veröff: ecolex 1991,261
- 4 Ob 135/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 135/94
Vgl; nur: Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dort zutreffen, wo eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft besitzt. (T4) Beisatz: Von der früher gelegentlich vertretenen Auffassung, daß der wettbewerbsrechtliche Schutz bestimmter Werbemaßnahmen unter anderem davon abhängt, daß eine bestimmte Werbung allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl 1979, 19 - Auf was i steh?; ÖBl 1983,21 - Koch-Männchen (ablehnend Schönherr-Nowakowski aaO 25) ist der Oberste Gerichtshof zwar in der Folge abgerückt (ÖBl 1988,41 - Easy Rider; ÖBl 1991,219 - Sicherheitstüren; ÖBl 1992,19 - Verpackungs-Etiketten); nach wie vor wird aber ein wettbewerbsrechtlicher Schutz dann verneint, wenn ein aus gängigen Wörtern und Wendungen bestehender Satz - oder eine entsprechende Wortfolge -, die keinerlei wettbewerbliche Eigenart aufweisen, übernommen wird (ÖBl 1991,219 - Sicherheitstüren). (T5)
- 4 Ob 36/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 36/95
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078259
Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0040OB00354_7800000_002