Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht den Grundsatz, daß sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1983, 134 uva), nicht beachtet und auch nicht erkannt hat, daß die Eignung der beanstandeten Werbeangabe, die Verbraucher über die betriebliche Herkunft der Sicherheitstüren irrezuführen, vom Sicherungsantrag nicht erfaßt ist; er ist auch berechtigt.
Der in der Berücksichtigung unzulässiger Neuerungen gesehene Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor: Abgesehen davon, daß die Klägerin schon in erster Instanz behauptet hat, daß der Prospekt Beilage 2 geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise über die Person des Erzeugers der "Raschl-Sicherheitstüren" in Irrtum zu führen (ON 4 S 19 und 23), begründet die Berücksichtigung unzulässiger Neuerungen durch das Rekursgericht keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (GZ 1913, 253 uva). Daß das Rekursgericht die gesamte beanstandete Werbeangabe mit der - hiefür nicht ausreichenden - Begründung verboten hat, daß die Bezeichnung "Raschl-Sicherheitstüren" irreführend sei, macht seine Entscheidung auch nicht nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9, 2.Fall, ZPO, weil dieser Nichtigkeitsgrund nicht einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, sondern nur einen solchen im Spruch selbst im Auge hat (EFSlg 44.100); auch der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (§ 477 Abs 1 Z 9, 1.Fall, ZPO) liegt nicht vor, wenn die Begründung bloß mangelhaft ist (NZ 1902, 301; EFSlg 39.246).Der in der Berücksichtigung unzulässiger Neuerungen gesehene Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor: Abgesehen davon, daß die Klägerin schon in erster Instanz behauptet hat, daß der Prospekt Beilage 2 geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise über die Person des Erzeugers der "Raschl-Sicherheitstüren" in Irrtum zu führen (ON 4 S 19 und 23), begründet die Berücksichtigung unzulässiger Neuerungen durch das Rekursgericht keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (GZ 1913, 253 uva). Daß das Rekursgericht die gesamte beanstandete Werbeangabe mit der - hiefür nicht ausreichenden - Begründung verboten hat, daß die Bezeichnung "Raschl-Sicherheitstüren" irreführend sei, macht seine Entscheidung auch nicht nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, 2 Punkt F, a, l, l,, ZPO, weil dieser Nichtigkeitsgrund nicht einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, sondern nur einen solchen im Spruch selbst im Auge hat (EFSlg 44.100); auch der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, eins Punkt F, a, l, l,, ZPO) liegt nicht vor, wenn die Begründung bloß mangelhaft ist (NZ 1902, 301; EFSlg 39.246).
Mit ihren Ausführungen zu der behaupteten Nichtigkeit zeigt die Beklagte jedoch zutreffend auf, daß die angebliche Eignung der beanstandeten Werbeangaben, den Verkehr über die Person des Erzeugers der "Raschl-Sicherheitstüren" in Irrtum zu führen, mit den weiteren Angaben im Prospekt über die Prüfung dieser Türen und deren Ergebnisse in keinem Zusammenhang steht. Die Eignung einer Werbeangabe, der Verkehr über die Person des Erzeugers der angepriesenen Ware in Irrtum zu führen, sagt noch nicht, daß auch damit zusammenhängende, nicht aus an Erzeugereigenschaft abgeleitete (Qualitäts-)Angaben unrichtig sein müßten. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Unterlassungsgebot stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1980, 46; ÖBl 1971, 45; ÖBl 1971, 49 uva). Irreführende Behauptungen über die Erzeugereigenschaft können daher ein Verbot, Angaben über die Prüfung dieser Erzeugnisse und deren Ergebnisse zu machen, nicht rechtfertigen. Ein Begehren, der Beklagten die Bezeichnung der von ihr vertriebenen Türen als "Raschl-Sicherheitstüren" zu verbieten, wenn aus der Werbung nicht deutlich hervorgeht, daß sie diese Türen nicht selbst erzeugt hat, hat aber die Klägerin - obwohl sie auch diese Irreführungseignung geltend gemacht hat - nicht erhoben. Ob der vorliegende Sicherungsantrag berechtigt ist, hängt daher nur davon ab, ob die Beklagte in sittenwidriger Weise eine Werbemaßnahme der Klägerin nachgeahmt hat (§ 1 UWG) oder ob die beanstandeten Qualitätsangaben unrichtig oder irreführend sind (§ 2 UWG). Diese Fragen können aber ungeachtet dessen, daß das Rekursgericht die Tatsachenrüge der Klägerin nicht behandelt hat, schon jetzt abschließend beurteilt werden:Mit ihren Ausführungen zu der behaupteten Nichtigkeit zeigt die Beklagte jedoch zutreffend auf, daß die angebliche Eignung der beanstandeten Werbeangaben, den Verkehr über die Person des Erzeugers der "Raschl-Sicherheitstüren" in Irrtum zu führen, mit den weiteren Angaben im Prospekt über die Prüfung dieser Türen und deren Ergebnisse in keinem Zusammenhang steht. Die Eignung einer Werbeangabe, der Verkehr über die Person des Erzeugers der angepriesenen Ware in Irrtum zu führen, sagt noch nicht, daß auch damit zusammenhängende, nicht aus an Erzeugereigenschaft abgeleitete (Qualitäts-)Angaben unrichtig sein müßten. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Unterlassungsgebot stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1980, 46; ÖBl 1971, 45; ÖBl 1971, 49 uva). Irreführende Behauptungen über die Erzeugereigenschaft können daher ein Verbot, Angaben über die Prüfung dieser Erzeugnisse und deren Ergebnisse zu machen, nicht rechtfertigen. Ein Begehren, der Beklagten die Bezeichnung der von ihr vertriebenen Türen als "Raschl-Sicherheitstüren" zu verbieten, wenn aus der Werbung nicht deutlich hervorgeht, daß sie diese Türen nicht selbst erzeugt hat, hat aber die Klägerin - obwohl sie auch diese Irreführungseignung geltend gemacht hat - nicht erhoben. Ob der vorliegende Sicherungsantrag berechtigt ist, hängt daher nur davon ab, ob die Beklagte in sittenwidriger Weise eine Werbemaßnahme der Klägerin nachgeahmt hat (Paragraph eins, UWG) oder ob die beanstandeten Qualitätsangaben unrichtig oder irreführend sind (Paragraph 2, UWG). Diese Fragen können aber ungeachtet dessen, daß das Rekursgericht die Tatsachenrüge der Klägerin nicht behandelt hat, schon jetzt abschließend beurteilt werden:
Die Klägerin macht einen Verstoß gegen § 1 UWG mit der Behauptung geltend, daß die Beklagte den beanstandeten Werbesatz aus einem von ihr stammenden Prospekt unverändert übernommen habe. Die Übernahme eines aus gängigen Wörtern und Wendungen bestehenden Satzes, der keinerlei wettbewerbliche Eigenart aufweist, ist jedoch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte, nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Werbemittel hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dann zutreffen, wenn eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft erlangt hat. Die nachgeahmte Werbung muß zumindest eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild und damit von einem geistigen Fortleben im Gedächtnis des Publikums sprechen kann. Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung jedenfalls nicht abgeleitet werden; sie weisen keine Eigenart auf, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (ÖBl 1979, 19; ÖBl 1983, 21). Auch dem hier beanstandeten Werbesatz fehlt die erforderliche wettbewerbliche Eigenart; er bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Türen der Beklagten geprüft wurden und bestimmte Qualitätsnormen bei weitem übertreffen. Da die Beklagte schon bisher mit diesem Satz für die von ihr vertriebenen Türen als "Raschl-Sicherheitstüren" geworben hat, besteht im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund keine Gefahr von Irreführungen. Von einer unmittelbaren Übernahme einer fremden Leistung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Aus demselben Grund bedarf es auch nicht einer Feststellung, von wem der beanstandete Satz stammt. Daß das Rekursgericht die Tatsachenrüge nicht behandelt hat, mit der die Feststellung bekämpft wurde, der Werbeprospekt Beilage 2 sei von der Beklagten gestaltet worden, kann somit keinen Verfahrensmangel begründen. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die von der Beklagten vertriebenen Sicherheitstüren anderer Erzeuger den in den Prospekten Beilagen 2 und 3 gemachten Qualitätsangaben entsprachen und weiterhin entsprechen, hat die Klägerin in ihrem Rekurs nur mit der Ausführung bekämpft, die Beklagte habe im Zuge ihrer Vernehmung durch das Erstgericht nicht einmal behauptet (ausgesagt), daß diese Türen auch Sicherheitstüren im Sinne des Prospektes sind. Damit hat aber die Klägerin diese Tatsachenfeststellung nicht wegen unrichtiger Beweiswürdigung angefochten, sondern in Wahrheit den Vorwurf der Aktenwidrigkeit erhoben; dieser ist aber nicht berechtigt, weil die Beklagte ausdrücklich ausgesagt hat, daß alle von ihr vertriebenen Türen die einschlägigen Normen bei weitem übertreffen. Im übrigen hat das Erstgericht diese Feststellung auch mit den vorliegenden Prüfzeugnissen begründet. Warum diese Beweisergebnisse nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu sehen. Ist aber der in diesem Zusammenhang allein erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht berechtigt, dann hat der Oberste Gerichtshof von der eingangs widergegebenen Feststellung auszugehen. Dem Kläger ist damit aber die Bescheinigung der sachlichen Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeangabe nicht gelungen. Aus all diesen Gründen war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die im Provisorialverfahren siegreiche Beklagte hätte gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Verfahrens gehabt; da sie jedoch den Kostenvorbehalt des Erstgerichtes nicht bekämpft, vielmehr ausdrücklich die "vollinhaltliche Bestätigung" des Beschlusses der ersten Instanz beantragt hat, kann der Oberste Gerichtshof an dessen Stelle keine andere Kostenentscheidung setzen. Der von der Klägerin in ihrem Rekurs erhobene Vorwurf, daß die Beklagte Kosten des Provisorialverfahrens gar nicht verzeichnet habe, trifft allerdings nicht zu (siehe das Kostenverzeichnis in ON 7 S 33). Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die oben angeführten Gesetzesstellen.Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG mit der Behauptung geltend, daß die Beklagte den beanstandeten Werbesatz aus einem von ihr stammenden Prospekt unverändert übernommen habe. Die Übernahme eines aus gängigen Wörtern und Wendungen bestehenden Satzes, der keinerlei wettbewerbliche Eigenart aufweist, ist jedoch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte, nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Werbemittel hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dann zutreffen, wenn eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft erlangt hat. Die nachgeahmte Werbung muß zumindest eigenartig sein und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß man von einem Erinnerungsbild und damit von einem geistigen Fortleben im Gedächtnis des Publikums sprechen kann. Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung jedenfalls nicht abgeleitet werden; sie weisen keine Eigenart auf, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (ÖBl 1979, 19; ÖBl 1983, 21). Auch dem hier beanstandeten Werbesatz fehlt die erforderliche wettbewerbliche Eigenart; er bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Türen der Beklagten geprüft wurden und bestimmte Qualitätsnormen bei weitem übertreffen. Da die Beklagte schon bisher mit diesem Satz für die von ihr vertriebenen Türen als "Raschl-Sicherheitstüren" geworben hat, besteht im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund keine Gefahr von Irreführungen. Von einer unmittelbaren Übernahme einer fremden Leistung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Aus demselben Grund bedarf es auch nicht einer Feststellung, von wem der beanstandete Satz stammt. Daß das Rekursgericht die Tatsachenrüge nicht behandelt hat, mit der die Feststellung bekämpft wurde, der Werbeprospekt Beilage 2 sei von der Beklagten gestaltet worden, kann somit keinen Verfahrensmangel begründen. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die von der Beklagten vertriebenen Sicherheitstüren anderer Erzeuger den in den Prospekten Beilagen 2 und 3 gemachten Qualitätsangaben entsprachen und weiterhin entsprechen, hat die Klägerin in ihrem Rekurs nur mit der Ausführung bekämpft, die Beklagte habe im Zuge ihrer Vernehmung durch das Erstgericht nicht einmal behauptet (ausgesagt), daß diese Türen auch Sicherheitstüren im Sinne des Prospektes sind. Damit hat aber die Klägerin diese Tatsachenfeststellung nicht wegen unrichtiger Beweiswürdigung angefochten, sondern in Wahrheit den Vorwurf der Aktenwidrigkeit erhoben; dieser ist aber nicht berechtigt, weil die Beklagte ausdrücklich ausgesagt hat, daß alle von ihr vertriebenen Türen die einschlägigen Normen bei weitem übertreffen. Im übrigen hat das Erstgericht diese Feststellung auch mit den vorliegenden Prüfzeugnissen begründet. Warum diese Beweisergebnisse nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu sehen. Ist aber der in diesem Zusammenhang allein erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht berechtigt, dann hat der Oberste Gerichtshof von der eingangs widergegebenen Feststellung auszugehen. Dem Kläger ist damit aber die Bescheinigung der sachlichen Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeangabe nicht gelungen. Aus all diesen Gründen war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die im Provisorialverfahren siegreiche Beklagte hätte gemäß Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Verfahrens gehabt; da sie jedoch den Kostenvorbehalt des Erstgerichtes nicht bekämpft, vielmehr ausdrücklich die "vollinhaltliche Bestätigung" des Beschlusses der ersten Instanz beantragt hat, kann der Oberste Gerichtshof an dessen Stelle keine andere Kostenentscheidung setzen. Der von der Klägerin in ihrem Rekurs erhobene Vorwurf, daß die Beklagte Kosten des Provisorialverfahrens gar nicht verzeichnet habe, trifft allerdings nicht zu (siehe das Kostenverzeichnis in ON 7 S 33). Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die oben angeführten Gesetzesstellen.