Rechtssatz RS0078766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078766
Geschäftszahl
4Ob400/83; 4Ob370/86; 4Ob135/94; 17Ob21/11d
Entscheidungsdatum
05.07.2011
Rechtssatz
Auch Werbesprüche und Werbeslogans können als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und so - bei entsprechender Verkehrsgeltung - Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen, sofern sie nur im Geschäftsverkehr als Individualzeichen und damit als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. -"Das Große Aroma"Auch Werbesprüche und Werbeslogans können als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und so - bei entsprechender Verkehrsgeltung - Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen, sofern sie nur im Geschäftsverkehr als Individualzeichen und damit als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. -"Das Große Aroma"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 400/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 400/83
Veröff: ÖBl 1984,106
- 4 Ob 370/86
Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 370/86
Beisatz: Glanz ohne Kratzer (T1) Veröff: SZ 59/157 = MR 1986 H5,24 = ÖBl 1987,24 = WBl 1987,42 = GRURInt 1987,877
- 4 Ob 135/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 135/94
Auch
- 17 Ob 21/11d
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 17 Ob 21/11d
Vgl; Beisatz: Bei einem Werbeslogan ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. (T2); Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078766
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0040OB00400_8300000_001