Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1983, 4 Ob 400/83 - Das Große Aroma - ÖBl. 1984, 106 ausführlich begründet hat, können auch Werbesprüche und Werbeslogans als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und so - bei entsprechender Verkehrsgeltung - Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen, sofern sie nur im Geschäftsverkehr als Individualzeichen und damit als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefaßt werden. Diese Voraussetzung ist entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses hier zu bejahen:Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1983, 4 Ob 400/83 - Das Große Aroma - ÖBl. 1984, 106 ausführlich begründet hat, können auch Werbesprüche und Werbeslogans als Kennzeichen eines Unternehmens in Betracht kommen und so - bei entsprechender Verkehrsgeltung - Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen, sofern sie nur im Geschäftsverkehr als Individualzeichen und damit als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefaßt werden. Diese Voraussetzung ist entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses hier zu bejahen:
Daß die Wortverbindung "Glanz ohne Kratzer" insofern eine beschreibende Aussage über das von der Klägerin vertriebene flüssige Scheuermittel "Cif" enthält, als sie auf dessen
besondere - herkömmliche Scheuerpulvern (angeblich) überlegene - Reinigungswirkung hinweisen soll, bedarf keiner weiteren Begründung. Dem vom Rekursgericht daraus gezogenen Schluß, daß diesem Slogan schon "mangels jeglicher Originalität" die Qualifikation als Individualzeichen abgesprochen und demgemäß der Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG verweigert werden müsse, kann aber nicht gefolgt werden. Für die Abgrenzung zwischen absolut schutzunfähigen und solchen Bezeichnungen, die bei Verkehrsgeltung nach § 9 Abs 3 UWG geschützt werden können, müssen nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/1 = ÖBl. 1981, 106 u.a., zuletzt etwa ÖBl. 1985, 11 mit weiteren Nachweisen) zumindest insoweit, als es um die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen geht, die gleichen Kriterien herangezogen werden, die nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs 2 MSchG dafür entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Vom Zeichenschutz absolut ausgeschlossen sind daher auch nach Wettbewerbsrecht nur solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist nämlich der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der entsprechenden Ware oder Dienstleistung angewiesen, weshalb solche Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen. Dagegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen. Mit dem rein beschreibenden Charakter und dem dadurch bedingten Fehlen "jeglicher Originalität" der Wortfrage "Glanz ohne Kratzer" kann also die Verweigerung eines zeichenrechtlichen Schutzes dieses Slogans entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht begründet werden. Davon abgesehen, muß ihm aber schon wegen der auf die kürzestmögliche Form gebrachten, schlagwortartigen Formulierung dieser beschreibenden Aussage doch eine gewisse, wenngleich sicher nicht allzu große, Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Damit reichen aber die auch von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Ergebnisse der Repräsentativbefragung des Dr. F*** + GfK-Institutes jedenfalls aus, um die von § 9 Abs 3 UWG geforderte Verkehrsgeltung annehmen zu können: Auf die Frage:besondere - herkömmliche Scheuerpulvern (angeblich) überlegene - Reinigungswirkung hinweisen soll, bedarf keiner weiteren Begründung. Dem vom Rekursgericht daraus gezogenen Schluß, daß diesem Slogan schon "mangels jeglicher Originalität" die Qualifikation als Individualzeichen abgesprochen und demgemäß der Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG verweigert werden müsse, kann aber nicht gefolgt werden. Für die Abgrenzung zwischen absolut schutzunfähigen und solchen Bezeichnungen, die bei Verkehrsgeltung nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG geschützt werden können, müssen nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/1 = ÖBl. 1981, 106 u.a., zuletzt etwa ÖBl. 1985, 11 mit weiteren Nachweisen) zumindest insoweit, als es um die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen geht, die gleichen Kriterien herangezogen werden, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, MSchG dafür entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Vom Zeichenschutz absolut ausgeschlossen sind daher auch nach Wettbewerbsrecht nur solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist nämlich der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der entsprechenden Ware oder Dienstleistung angewiesen, weshalb solche Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen. Dagegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich Angaben iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen. Mit dem rein beschreibenden Charakter und dem dadurch bedingten Fehlen "jeglicher Originalität" der Wortfrage "Glanz ohne Kratzer" kann also die Verweigerung eines zeichenrechtlichen Schutzes dieses Slogans entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht begründet werden. Davon abgesehen, muß ihm aber schon wegen der auf die kürzestmögliche Form gebrachten, schlagwortartigen Formulierung dieser beschreibenden Aussage doch eine gewisse, wenngleich sicher nicht allzu große, Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Damit reichen aber die auch von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Ergebnisse der Repräsentativbefragung des Dr. F*** + GfK-Institutes jedenfalls aus, um die von Paragraph 9, Absatz 3, UWG geforderte Verkehrsgeltung annehmen zu können: Auf die Frage:
"Woran denken Sie, wenn Sie die Aussage 'Glanz ohne Kratzer' hören?" haben immerhin nicht weniger als 38 % der befragten Personen diese Wortfolge dem Scheuermittel "Cif" und damit der Klägerin zugeordnet. Ob nicht auch schon dieser positive Zuordnungsgrad für sich allein die Annahme rechtfertigen könnte, der in Rede stehende Slogan "gelte innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Zeichen des Unternehmens" der Klägerin, kann aber im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Die Meinung des angefochtenen Beschlusses, daß "unter 40 % ... für die Annahme einer Verkehrsgeltung zu wenig" seien, entbehrt jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage und ist auch der vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung ÖBl. 1986, 25 nicht zu entnehmen (siehe dazu insbesondere auch Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht 2 , 61, wonach eine "beachtliche" Verkehrsgeltung schon ab etwa 25 % anzunehmen ist und bei einem Zuordnungsgrad von 35 bis 50 % schon von "starker" Verkehrsgeltung gesprochen werden kann; ähnlich die von Hodik, Der Grad der Verkehrsgeltung und seine Feststellung, ÖBl. 1983, 1 ff [4 bei und in FN 34] zitierte Arbeit von Noelle-Neumann-Schramm in GRUR 1966, 81). Auch der Oberste Gerichtshof hat zB in 4 Ob 376/76 eine Verkehrsgeltung von 38,67 % für den Schutz der Bezeichnung "Wiener Emailmanufaktur" als ausreichend angesehen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes müssen aber im vorliegenden Fall zumindest auch jene weiteren 19 % der befragten Personen zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, die den in Rede stehenden Slogan auf Grund der zweiten Frage ("Welches Produkt (welche Marke) verwendet den Werbeslogan 'Glanz ohne Kratzer'?") dem Produkt "Cif" zugeordnet haben. Von einer in unzulässiger Weise "gestützten" Fragestellung kann hier umso weniger gesprochen werden, als ja in der betreffenden Frage nicht einmal die in Betracht kommende Produktgattung angeführt und mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei der genannten Wortfolge um ein Warenzeichen handle, den befragten Personen keinerlei Hinweis auf das beworbene Produkt oder dessen Hersteller gegeben worden war. Der daraus resultierende positive Zuordnungsgrad von insgesamt 57 % reicht aber zur Annahme der Verkehrsgeltung des Slogans "Glanz ohne Kratzer" und damit zur Bejahung des zeichenrechtlichen Schutzes dieser Wortfolge nach § 9 Abs 3 UWG in jedem Fall aus. Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Beklagten wäre auch dann nichts zu gewinnen, wenn man dem Slogan der Klägerin wegen seiner doch deutlich erkennbaren beschreibenden Aussage nur verminderte Kennzeichnungskraft und demgemäß auch einen beschränkten Schutzbereich zubilligen wollte; da auch sogenannte "schwache" Zeichen grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt sind, wäre eine unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber, wie sie hier vorliegt, auch bei einem solchen Zeichen unzulässig (ÖBl. 1980, 135 mit weiteren Nachweisen; ÖBl. 1984, 106 u.a.)."Woran denken Sie, wenn Sie die Aussage 'Glanz ohne Kratzer' hören?" haben immerhin nicht weniger als 38 % der befragten Personen diese Wortfolge dem Scheuermittel "Cif" und damit der Klägerin zugeordnet. Ob nicht auch schon dieser positive Zuordnungsgrad für sich allein die Annahme rechtfertigen könnte, der in Rede stehende Slogan "gelte innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Zeichen des Unternehmens" der Klägerin, kann aber im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Die Meinung des angefochtenen Beschlusses, daß "unter 40 % ... für die Annahme einer Verkehrsgeltung zu wenig" seien, entbehrt jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage und ist auch der vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung ÖBl. 1986, 25 nicht zu entnehmen (siehe dazu insbesondere auch Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht 2 , 61, wonach eine "beachtliche" Verkehrsgeltung schon ab etwa 25 % anzunehmen ist und bei einem Zuordnungsgrad von 35 bis 50 % schon von "starker" Verkehrsgeltung gesprochen werden kann; ähnlich die von Hodik, Der Grad der Verkehrsgeltung und seine Feststellung, ÖBl. 1983, 1 ff [4 bei und in FN 34] zitierte Arbeit von Noelle-Neumann-Schramm in GRUR 1966, 81). Auch der Oberste Gerichtshof hat zB in 4 Ob 376/76 eine Verkehrsgeltung von 38,67 % für den Schutz der Bezeichnung "Wiener Emailmanufaktur" als ausreichend angesehen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes müssen aber im vorliegenden Fall zumindest auch jene weiteren 19 % der befragten Personen zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, die den in Rede stehenden Slogan auf Grund der zweiten Frage ("Welches Produkt (welche Marke) verwendet den Werbeslogan 'Glanz ohne Kratzer'?") dem Produkt "Cif" zugeordnet haben. Von einer in unzulässiger Weise "gestützten" Fragestellung kann hier umso weniger gesprochen werden, als ja in der betreffenden Frage nicht einmal die in Betracht kommende Produktgattung angeführt und mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei der genannten Wortfolge um ein Warenzeichen handle, den befragten Personen keinerlei Hinweis auf das beworbene Produkt oder dessen Hersteller gegeben worden war. Der daraus resultierende positive Zuordnungsgrad von insgesamt 57 % reicht aber zur Annahme der Verkehrsgeltung des Slogans "Glanz ohne Kratzer" und damit zur Bejahung des zeichenrechtlichen Schutzes dieser Wortfolge nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG in jedem Fall aus. Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Beklagten wäre auch dann nichts zu gewinnen, wenn man dem Slogan der Klägerin wegen seiner doch deutlich erkennbaren beschreibenden Aussage nur verminderte Kennzeichnungskraft und demgemäß auch einen beschränkten Schutzbereich zubilligen wollte; da auch sogenannte "schwache" Zeichen grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt sind, wäre eine unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber, wie sie hier vorliegt, auch bei einem solchen Zeichen unzulässig (ÖBl. 1980, 135 mit weiteren Nachweisen; ÖBl. 1984, 106 u.a.).
Dem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO.Dem berechtigten Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.