Begründung:
Die Klägerin befasst sich (ua) mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Mit Vereinbarung vom 22. 5. 2001 hat ihr Architekt em Univ. Prof. Dipl. Ing. Josef Krawina (idF: Krawina) alle Werknutzungsrechte am „Hundertwasser-Haus" in Wien, den einzelnen Entwürfen, Skizzen, Vorentwürfen und Plänen eingeräumt. Die Erstbeklagte vertreibt im „Museumsshop" in Wien 3 (ua) von der Zweitbeklagten erzeugte und vertriebene Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, die - zum Teil auch in bearbeiteter Form - das „Hundertwasser-Haus" abbilden. Die Gemeinde Wien hat 1979 zunächst Krawina und Professor Friedensreich Hundertwasser (idF: Hundertwasser) gemeinsam beauftragt, das als „Hundertwasser-Haus" berühmt gewordene Wohnbauvorhaben Wien 3, Kegelgasse/Ecke Löwengasse zu realisieren. Hundertwasser verfügte nicht über die notwendigen Berechtigungen, um Architekten- und Statikerleistungen zu erbringen. Am 14. 10. 1981 schied Krawina aus der Zusammenarbeit aus und machte mit Schreiben vom 6. 11. 1981 eine Honorarforderung in Höhe von 1,656.000 S gegenüber der Auftraggeberin geltend. Sein Vertrag mit der Auftraggeberin wurde daraufhin einvernehmlich mit der Klausel aufgelöst, dass er sich einverstanden erkläre, aus keinem Titel irgendwelche Forderungen an die Stadt Wien zu erheben. Die Gemeinde Wien hat Krawina 1,060.620 S zur Abgeltung aller seiner Leistungen und Rechte an diesem Projekt gezahlt. Die weitere Betreuung des Projekts übernahm ab Oktober 1981 DI Peter P*****, ein angestellter Architekt der MA 19.Die Klägerin befasst sich (ua) mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Mit Vereinbarung vom 22. 5. 2001 hat ihr Architekt em Univ. Prof. Dipl. Ing. Josef Krawina in der Fassung, Krawina) alle Werknutzungsrechte am „Hundertwasser-Haus" in Wien, den einzelnen Entwürfen, Skizzen, Vorentwürfen und Plänen eingeräumt. Die Erstbeklagte vertreibt im „Museumsshop" in Wien 3 (ua) von der Zweitbeklagten erzeugte und vertriebene Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, die - zum Teil auch in bearbeiteter Form - das „Hundertwasser-Haus" abbilden. Die Gemeinde Wien hat 1979 zunächst Krawina und Professor Friedensreich Hundertwasser in der Fassung, Hundertwasser) gemeinsam beauftragt, das als „Hundertwasser-Haus" berühmt gewordene Wohnbauvorhaben Wien 3, Kegelgasse/Ecke Löwengasse zu realisieren. Hundertwasser verfügte nicht über die notwendigen Berechtigungen, um Architekten- und Statikerleistungen zu erbringen. Am 14. 10. 1981 schied Krawina aus der Zusammenarbeit aus und machte mit Schreiben vom 6. 11. 1981 eine Honorarforderung in Höhe von 1,656.000 S gegenüber der Auftraggeberin geltend. Sein Vertrag mit der Auftraggeberin wurde daraufhin einvernehmlich mit der Klausel aufgelöst, dass er sich einverstanden erkläre, aus keinem Titel irgendwelche Forderungen an die Stadt Wien zu erheben. Die Gemeinde Wien hat Krawina 1,060.620 S zur Abgeltung aller seiner Leistungen und Rechte an diesem Projekt gezahlt. Die weitere Betreuung des Projekts übernahm ab Oktober 1981 DI Peter P*****, ein angestellter Architekt der MA 19.
Im Sicherungsverfahren hat die Klägerin insoweit obsiegt, als Krawina die Stellung eines Miturhebers des „Hundertwasser-Hauses" zuerkannt wurde (siehe 4 Ob 229/02h = ÖBl 2003, 142 - Hundertwasserhaus II). Im Hauptverfahren stellen die Kläger folgende Begehren:Im Sicherungsverfahren hat die Klägerin insoweit obsiegt, als Krawina die Stellung eines Miturhebers des „Hundertwasser-Hauses" zuerkannt wurde (siehe 4 Ob 229/02h = ÖBl 2003, 142 - Hundertwasserhaus römisch zwei). Im Hauptverfahren stellen die Kläger folgende Begehren:
1. Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber schuldig, die Vervielfältigung und/oder Verbreitung des „Hundertwasser-Hauses" zu unterlassen, wenn dies
a) ohne Bezeichnung des Architekten em Univ. Prof. Dipl. Ing. Josef Krawina als Originalurheber (in eventu Originalmiturheber) dieses Werks und/oder
b) in bearbeiteter und/oder veränderter Form, insbesondere unter Freistellung bzw unter Einbeziehung anderer Werke Hundertwassers und/oder
c) auf der Grundlage von Plänen, Entwürfen oder Modellen (und nicht nach dem ausgeführten Bau) und/oder
d) in der Form plastischer Nachbildungen des „Hundertwasser-Hauses" geschieht,
wobei sich diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auf Kunstkarten und Poster (wie aus Beil./Q1 und ./Q2 bzw ./R ersichtlich), Seidentücher und andere Textildrucke (wie aus Beil./U ersichtlich), und/oder Modelle (wie aus Beil./U ersichtlich) bezieht;
2. die Beklagten sind der Klägerin gegenüber schuldig, die Vervielfältigung und/oder Verbreitung des „Hundertwasser-Hauses" in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn dies in der Form von Abbildungen (zB Fotografien) erfolgt, die das „Hundertwasser-Haus" nicht von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort (Straße, Platz etc) aus wiedergeben, wobei sich diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auf Lichtbilder erstreckt, die von einem höhergelegenen Stockwerk eines der dem „Hundertwasser-Haus" gegenüber liegenden Gebäudes aus aufgenommen wurden;
3. die Beklagten sind schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters über die von ihnen im Sinne des Unterlassungsbegehrens vervielfältigten und/oder verbreiteten bzw zur Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der Zahl der vervielfältigten und/oder verbreiteten sowie der auf Lager befindlichen Eingriffsgegenstände, getrennt nach Artikel, Jahren und Verbreitungsgebiet und unter Angabe der jeweiligen Detail- und Großhandelspreise, des erzielten Gewinns (Einnahmen abzüglich detaillierter Ausgaben) und der Eigentumsverhältnisse hieran sowie an den Eingriffsmitteln, wobei die Beklagten in Erfüllung dieser Rechnungslegungspflicht der Klägerin die hierauf Bezug habenden Belege zur Einsicht vorzulegen oder in Kopie zur Verfügung zu stellen haben und eine Überprüfung der gelegten Rechnung der Klägerin vorbehalten bleibt;
4. die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, und zwar zumindest in der Höhe des doppelten angemessenen Entgelts (in eventu, ein angemessenes Entgelt zuzüglich 20 % USt zu bezahlen) und einen höheren Gewinn herauszugeben, dies binnen 14 Tagen zuzüglich 4 % Zinsen seit 22. 10. 2001 (Klagstag) und 4 % Zinseszinsen seit 5. 11. 2001 (Tag der Klagszustellung), wobei die Bezifferung dieses Klagebegehrens bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht vorbehalten bleibt;
5. die Beklagten sind schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen alle in ihrem Eigentum stehenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel im Sinn des Unterlassungsbegehrens zur Vernichtung herauszugeben (in eventu nachweislich zu vernichten). Die Klägerin stellt weiters ein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hinsichtlich Unterlassungs- und Vernichtungsbegehren sowie „Kopf" des Urteilsspruchs.
Krawina habe allein und ohne Hundertwassers Mitwirkung das Grundkonzept des „Hundertwasser-Hauses" ausgearbeitet. Das Bauwerk in seiner ausgeführten Version enthalte folgende charakteristischen Elemente, die aus den Entwürfen Krawinas stammten: Anordnung der beiden Hauptbaublöcke (abgestufte Terrassen und hochgezogener Turm an der Schnittstelle), Gehsteigüberbauung Löwengasse einschließlich des Aussichtsterrassencafés mit Zugang über eine Freitreppe, die beiden Türme (Stiegenaufgänge und Aufzug) sowie deren Krönung, hervortretende - zum Teil abgeschrägte - Fenster, hervortretende Balkone (Erker), öffentliche Erschließung des Grünbereichs im Hof der Kegelgasse, zwei Stockwerke hoher Durchgang Kegelgasse, zwei Stockwerke umspannende Gebäudeaussparung Löwengasse, Markierung und Einbeziehung von Fassadenteilen des alten (abgerissenen) Gebäudeteils, Gartenanlage und Fußgängerzone Kegelgasse, Tiefgarage, gesamter Einreichplan, arkadenförmige und auf schlanken Säulen ruhende Gehsteigüberbauung. Hundertwasser habe die Schaffung der künstlerisch-architektonischen Grundstruktur durch Krawina zunächst auch nicht bestritten. Nach dem Bruch habe er allerdings die Leistungen des Architekten heruntergespielt und die Urheberschaft am gesamten Bauwerk für sich in Anspruch genommen. Krawina habe dagegen wegen seiner Arbeitsüberlastung, später aus Alters- und Krankheitsgründen nichts unternommen; er habe auf seine Rechte allerdings auch nie verzichtet. Hundertwasser habe zwar das Werk Krawinas bearbeitet und ihm auch seinen Stempel aufgeprägt; die gesamte architektonische Grundstruktur stamme jedoch von Krawina und trete im Vergleich zu den von Hundertwasser geprägten Elementen auch keineswegs in den Hintergrund. Krawina sei deshalb Urheber bzw Miturheber des „Hundertwasser-Hauses"; der Klägerin stünden infolge Abtretung durch Krawina die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 81 bis 87a UrhG zu.Krawina habe allein und ohne Hundertwassers Mitwirkung das Grundkonzept des „Hundertwasser-Hauses" ausgearbeitet. Das Bauwerk in seiner ausgeführten Version enthalte folgende charakteristischen Elemente, die aus den Entwürfen Krawinas stammten: Anordnung der beiden Hauptbaublöcke (abgestufte Terrassen und hochgezogener Turm an der Schnittstelle), Gehsteigüberbauung Löwengasse einschließlich des Aussichtsterrassencafés mit Zugang über eine Freitreppe, die beiden Türme (Stiegenaufgänge und Aufzug) sowie deren Krönung, hervortretende - zum Teil abgeschrägte - Fenster, hervortretende Balkone (Erker), öffentliche Erschließung des Grünbereichs im Hof der Kegelgasse, zwei Stockwerke hoher Durchgang Kegelgasse, zwei Stockwerke umspannende Gebäudeaussparung Löwengasse, Markierung und Einbeziehung von Fassadenteilen des alten (abgerissenen) Gebäudeteils, Gartenanlage und Fußgängerzone Kegelgasse, Tiefgarage, gesamter Einreichplan, arkadenförmige und auf schlanken Säulen ruhende Gehsteigüberbauung. Hundertwasser habe die Schaffung der künstlerisch-architektonischen Grundstruktur durch Krawina zunächst auch nicht bestritten. Nach dem Bruch habe er allerdings die Leistungen des Architekten heruntergespielt und die Urheberschaft am gesamten Bauwerk für sich in Anspruch genommen. Krawina habe dagegen wegen seiner Arbeitsüberlastung, später aus Alters- und Krankheitsgründen nichts unternommen; er habe auf seine Rechte allerdings auch nie verzichtet. Hundertwasser habe zwar das Werk Krawinas bearbeitet und ihm auch seinen Stempel aufgeprägt; die gesamte architektonische Grundstruktur stamme jedoch von Krawina und trete im Vergleich zu den von Hundertwasser geprägten Elementen auch keineswegs in den Hintergrund. Krawina sei deshalb Urheber bzw Miturheber des „Hundertwasser-Hauses"; der Klägerin stünden infolge Abtretung durch Krawina die geltend gemachten Ansprüche nach Paragraphen 81 bis 87 a UrhG zu.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Hundertwasser habe den Auftrag zur Errichtung des „Hundertwasser-Hauses" erhalten, um seine Vorstellungen umsetzen zu können. Aufgabe Krawinas sei es von Anfang an gewesen, die architektonischen Ideen Hundertwassers so umzusetzen, dass sie der Bauordnung entsprechen. Er sei in künstlerischen Belangen ausführendes Organ oder Erfüllungsgehilfe Hundertwassers gewesen. Krawina habe von vornherein gewusst, dass die Elemente der Hundertwasserkunst" zu verwirklichen seien, wie insbesondere hängende Gärten, Begrünung von Dächern, Einrichten von sogenannten Baummietern, unregelmäßige Gestaltung der Fassade unter Vermeidung von geraden Linien, unregelmäßige Fenster- und Türgestaltung auch an der Außenfront, farbliche Gestaltung im „Hundertwasserstil" und Planung der Unregelmäßigkeit in den einzelnen Wohnungsgrundrissen. Hundertwasser habe seine Vorstellungen Krawina mitgeteilt; er habe aber bald erkannt, dass der Architekt eine andere Sprache gesprochen habe. Zum Bruch sei es gekommen, weil Krawina seine eigenen Vorstellungen habe durchsetzen wollen. Die Pläne Krawinas seien dem Anliegen Hundertwassers diametral entgegengesetzt gewesen. Hundertwasser habe die Pläne Krawinas anfangs überzeichnet; später habe er ein Modell aus Zündholzschachteln gebaut, um sich Krawina gegenüber verständlicher zu machen. In diesem Zündholzschachtelmodell finde sich die Grundstruktur des Baukörpers, wie sie in die späteren Arbeiten Krawinas eingeflossen sei. In vielen Schreiben, teilweise mit Zeichnungen und Malereien versehen, und in Tonbandbriefen habe er Krawina genaue Anweisungen gegeben. Hundertwasser habe damit alles bestimmt, was letztlich in die Gestaltung des Hauses habe einfließen dürfen. Krawina habe nur das von Hundertwasser Geschaffene (Terrassenform, Fenstererker, Auslassungen, Gebäudestruktur) teilweise in seine Pläne und sein Balsaholz-Modell übernommen. Damit sei Hundertwasser auch Urheber der architektonischen Gestaltung, weil seine Vorstellungen verwirklicht worden seien. Krawina habe bei seinem Ausscheiden auf alle Rechte verzichtet und damit insbesondere auch auf das Recht, die Pläne zu verwerten. Er habe zumindest schlüssig einer Bearbeitung zugestimmt. Durch seine lange Untätigkeit habe er seine Rechte verwirkt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des Beseitigungsbegehrens - mit der Einschränkung statt, dass den Beklagten die Vervielfältigung und/oder Verbreitung des „Hundertwasser-Hauses" untersagt wird, wenn dies ohne Bezeichnung Krawinas als Originalmiturheber dieses Werkes erfolgt; das Mehrbegehren wies es ab. Es stellte ua fest, der abgetreppete Baukörper finde sich erstmals auf Zeichnungen auf einer Postkarte Hundertwassers an Krawina vom 3. 12. „2005" (gemeint offenbar: 1979) und habe in einem aus Zündholzschachteln angefertigten Modell seinen Niederschlag gefunden, von dem allerdings nicht feststehe, ob es von Hundertwasser oder Krawina stamme. Ein Streit im Oktober 1981 über die Fassadengestaltung habe letztlich zum Ausscheiden Krawinas aus der Zusammenarbeit geführt. Der Krawina als betreuender Architekt nachfolgende Architekt habe aus der Planung Krawinas das Rastersystem der tragenden Wände und Achsen übernommen und darauf aufbauend die weitere Planung durchgeführt. Die Umrisse des Gebäudes seien durch die Vorentwurfsplanung Krawinas vorgegeben gewesen; am von Krawina gezeichneten Baukörper habe sein Nachfolger nichts verändert. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei unstrittig, dass das „Hundertwasser-Haus" ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk sei. Urheber eines Bauwerks sei, von wem die maßgebenden Pläne stammten. Krawina als Verfasser der Vorentwurfspläne sei daher Urheber des Baukörpers des „Hundertwasser-Hauses" und Schöpfer dessen architektonischer Grundstruktur. Hundertwasser und Krawina hätten das „Hundertwasser-Haus" gemeinsam geschaffen, ihnen stehe das Urheberrecht als Miturheber gemeinsam zu. Krawina habe Hundertwasser gegenüber nie auf seine Urheberrechte verzichtet. Eine Verwirkung von Rechten sei dem österreichischen Recht fremd. Die Klägerin sei als Werknutzungsberechtigte zur Geltendmachung der Ansprüche Krawinas aktiv legitimiert. Nicht berechtigt sei der Beseitigungsanspruch, weil die Interessen Krawinas durch Anführung seiner Miturheberschaft auf bestehenden Eingriffsgegenständen ausreichend gewahrt seien. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in seinem abweisenden Teil und änderte es im Übrigen dahin ab, dass es auch das übrige Klagebegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wiederholte die Beweisaufnahme durch Verlesung des Akts und traf - ergänzend zu den Feststellungen des Erstgerichts und an Stelle der Negativfeststellung über den Hersteller des Zündholzschachtelmodells - folgende Feststellungen:
„Am sogenannten 'Hundertwasser-Haus' in Wien 3., Ecke Löwengasse - Kegelgasse, ist nicht nur die charakteristische, von Hundertwasser stammende Fassadengestaltung, wie etwa die Verwendung verschiedenster bunter Säulen und verschiedener, nicht regelmäßig angeordneter Fenster, die mehrfärbige Fassadenfärbung, die beiden Zwiebeltürme, die Ausgestaltung der Innenräume (unebene Böden) und generell der weiche, abgerundete, nicht eckige Eindruck des Gebäudes originell, sondern auch einzelne Details der architektonischen Gestaltung des Hauses, wie die Schaffung stufenartig abfallender, begrünter Terrassen an der Kegelgasse und die - einen Aufgang auf die nächst höhere Terrasse ermöglichenden - beiden schrägen, vorgebauten Verbindungen schräg übereinander liegender Fenster. Der erste Vorentwurf von Krawina vom 7. 9. 1979 und sein diesen darstellendes Styropormodell hatten keine Ähnlichkeit mit dem später tatsächlich verwirklichten Bau; es handelt sich um Pläne eines durchgehenden sechs- bzw siebenstöckigen, eckigen Gebäudes mit gleichartigen Balkonen und Begrünung auf dem Flachdach. Nachdem Hundertwasser gestattet worden war, von den Bebauungsbestimmungen und den geltenden Regelungen des sozialen Wohnbaus abzugehen, gestaltete er Ende 1979 mit Zündholzschachteln ein Modell, das sowohl die äußere Form des Gebäudes, also insbesondere die abfallenden Terrassen, als auch, mittels Verwendung leerer Streichholzschachteln (ohne Lädchen) an den entsprechenden Stellen, den Durchgang in den Hof und die zwei Stockwerke hohe Gebäudeöffnung ab dem dritten Geschoss der Front Löwengasse darstellte. Ob Krawina vor oder nach diesem von Hundertwasser geschaffenen Zündholzschachtelmodell seinerseits ein Modell aus solchem Material hergestellt hat und, wenn ja, wie dieses ausgesehen hat, kann nicht festgestellt werden. In seiner Postkarte an den Architekten vom 3. 12. 1979 stellte Hundertwasser außerdem das in die Fassade einbezogene Stück der Fassade des alten, abgebrochenen Hauses und die Arkade an der Front Löwengasse dar. Den Vorgaben dieses Zündholzschachtelmodells von Hundertwasser weitgehend folgend zeichnete Krawina im Februar 1980 einige Pläne und baute diesen Plänen entsprechend ein Balsaholzmodell. Vom Zündholzschachtelmodell Hundertwassers wich er dabei insofern ab, als er an der Front Löwengasse an beiden Begrenzungen dieser Front gleich hohe 'Türme' plante, während im Zündholzschachtelmodell Hundertwassers (und in der späteren Verwirklichung) neben dem 'Turm' an der Ecke zur Kegelgasse eine durchgehende Flachterrasse vorgesehen war. Im Übrigen weichen die Zeichnungen und das Balsaholzmodell des Architekten von der späteren Ausführung des Gebäudes, abgesehen von der durch das Zündholzschachtelmodell vorgegebenen Gebäudeform, sehr weit ab. Die Zeichnungen und das Balsaholzmodell zeigen ein sehr kantiges, klar strukturiertes Gebäude ohne irgendwelche Rundungen oder Unebenheiten. Sowohl im Balsaholzmodell als auch in den Zeichnungen wurde die auf der Postkarte Hundertwassers vorgegebene Arkade begrünt, auf den Zeichnungen mit einem einen 90 Grad Winkel umschreibenden Aufgang dargestellt. In den Zeichnungen des Architekten waren an zwei Stellen (oberhalb der Stiegenhäuser bzw Aufzugsschächte) 'Türme' geplant, die jeweils durch ein würfelförmiges Gebilde oben abgeschlossen waren; tatsächlich wurden ungefähr an diesen Stellen später die beiden Zwiebeltürme errichtet. In diesen Zeichnungen waren die Stiegenhäuser bereits achteckig geplant, wie sie später auch tatsächlich, ungefähr an diesen Stellen, gebaut wurden. In den Plänen ist auch eine Verglasung des Stiegenhauses vorgesehen, die später ebenfalls, wenn auch etwas anders (die Verglasung ist anders als in den Plänen leicht gewellt ausgeführt), so gemacht wurde. In seinem Tonbandbrief an Krawina vom 10. 3. 1980 nahm Hundertwasser zu dem Entwurf Stellung und kritisierte etwa die beiden 'Türme' in der Löwengasse; er forderte weiters die Herstellung von Aufgängen aus den Wohnungen schräg nach oben zu den Terrassen, dies über Leitern oder schmale Steige. In der Folge wurden noch vor dem 19. 9. 1980 auf Anweisung von Hundertwasser unter seiner Mitarbeit das Karton- und das Plexiglasmodell gebaut, die beide am 19. 9. 1980 am Tag der offenen Tür der Gemeinde Wien präsentiert wurden. Diese beiden Modelle entsprachen schon sehr weitgehend der späteren Ausformung, so waren auf beiden bereits die beiden Zwiebeltürme vorgesehen, der Arkade des Plexiglasmodells hatte bereits den geraden Aufgang (die Freitreppe) der späteren Ausführung, das Modell zeigte weitgehend die spätere Fassadengestaltung und einen vorgebauten, mehrere Fenster verbindenden schrägen Aufgang von einer tieferliegenden Wohnung zu einer Dachterrasse sowie hervortretende Balkone. Im Oktober 1980 zeichnete Krawina mit einem Mitarbeiter, die bisherigen Entwicklungen (etwa die Integrierung eines alten Teiles der Hausfassade, wie auch schon sowohl im Plexiglas- als auch im Kartonmodell Hundertwassers vorgesehen) einbeziehend, neue Pläne (Beil./J1, ./J2), wobei die gesamte Darstellung aber weiterhin, abgesehen von geringfügigen Abschrägungen bei den Dachabgrenzungen von einer Waagrechten zur nächsten, einen geraden und kantigen Eindruck macht, den das fertige Gebäude keineswegs hat. Beispielsweise wird die Arkade von zahlreichen ganz gleichartigen schlanken, viereckigen Säulen getragen, während in den Modellen Hundertwassers bereits deutlich weniger gerundete, breitere und immer unterschiedliche Säulen (entsprechend der späteren tatsächlichen Ausführung) vorgesehen waren. Anstelle der Zwiebeltürme waren in diesen Plänen des Architekten weiterhin Kuben vorgesehen. Am 14. 10. 1981 zog sich Krawina aus dem Projekt zurück. Die Lage der achteckigen Stiegenhäuser im fertigen Gebäude entspricht ungefähr den Plänen des Architekten vom Februar 1980; deren dort vorgesehene Verglasung wurde ganz ähnlich ausgeführt. Ob und inwieweit Teile der sonstigen Ausführung des Gebäudes auf Ideen, Vorstellungen und Pläne von Krawina zurückzuführen sind, kann nicht festgestellt werden."
In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, Urheber des „Hundertwasser-Hauses" sei derjenige, von dem die maßgebenden Pläne des Bauwerks stammten, soweit dessen architektonische Gestaltung originell und damit eine eigentümliche geistige Schöpfung sei. Berücksichtige man die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, könne nicht von einer (Mit-)Urheberschaft Krawinas am „Hundertwasser-Haus" gesprochen werden. Dass dessen Pläne in die tatsächliche Ausgestaltung des Bauwerks eingeflossen seien, sei nur bezüglich Lage und - im Detail nicht ganz den Plänen des Architekten entsprechender - Gestaltung der Stiegenhäuser nachgewiesen. Wo bei diesem Gebäude die Stiegenhäuser errichtet werden sollten, sei aber schon nach dessen Gestaltung naheliegend gewesen. Die dann tatsächlich ausgeführte architektonische Gestaltung der Stiegenhäuser als Achtecke sei nicht derart originell, dass von einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Architekten gesprochen werden könne. Damit sei im Ergebnis der nachgewiesene Beitrag des Architekten an der Planung und der tatsächlichen Ausführung des „Hundertwasser-Hauses" zu wenig originell und zu gering, um seine Miturheberschaft an diesem Bauwerk zu begründen. Dies führe zur Abweisung sämtlicher geltend gemachter Ansprüche.