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Entscheidung 10 Ob 20/25a×

Entscheidung 10 Ob 20/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010199 Rechtssatz 18.02.1953Zivilrecht
Der redliche Besitzer kann, wenn er die Sache vor Zustellung der Klage veräußert hat, auch nicht auf Ersatz ihres Wertes belangt werden. Nur ein Bereicherungsanspruch (Verwendungsanspruch) nach § 1041 ABGB ist möglich.
RS0019850 Rechtssatz 28.06.1972Zivilrecht
Der Benützer hat gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Benützers, insbesondere auf die von ihm durch die …
RS0019926 Rechtssatz 11.05.1976Zivilrecht
Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kan …
RS0019930 Rechtssatz 04.07.1953Zivilrecht
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund benützt, hat dafür Entgelt zu leisten.
RS0019960 Rechtssatz 27.04.1994Zivilrecht
Verwendung ist jede dem Zuweisungsinhalt eines Rechtes widersprechende Nutzung; auch die Einziehung fremder Forderungen durch einen Scheingläubiger.
RS0019971 Rechtssatz 29.04.1980Zivilrecht
Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Verm …
RS0020101 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht.
RS0020139 Rechtssatz 19.11.1974Zivilrecht
Nutzen kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 919; SZ 26/195, SZ 44/92, MietSlg 24106 und andere).
RS0020148 Rechtssatz 19.11.1974Zivilrecht
Ein "Nutzen" liegt vor, wenn die Verhältnisse beim Geschäftsherrn bzw Bereicherten "bei vernünftiger Beurteilung verbessert" wurden (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 901, 919).
RS0033564 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen.
RS0048088 Rechtssatz 24.06.1987Zivilrecht
Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr …
RS0112296 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.
RS0116468 Rechtssatz 28.05.2002Zivilrecht
Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem E …