Rechtssatz RS0116468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116468
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/02x
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 114/02x
Veröff: SZ 2002/75
- 7 Ob 265/05d
Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 265/05d
Vgl; Beisatz: Ist der Nichtberechtigte jedoch objektiv bereichert, kann er sich als unredlicher Besitzer nach hM nicht darauf berufen, tatsächlich keinen Nutzen gehabt zu haben. (T1)
- 4 Ob 163/09p
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
Vgl auch; nur: Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. (T2)
- 4 Ob 126/10y
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 126/10y
Auch; nur: War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde. (T3)
- 4 Ob 133/13g
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
nur T2
- 5 Ob 216/13w
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 216/13w
nur T2
- 4 Ob 119/15a
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 119/15a
Auch; Veröff: SZ 2016/6
- 2 Ob 3/19h
Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 3/19h
Vgl; Beisatz: § 1041 ABGB setzt - da sonst keine zuweisungswidrige Vermögensverschiebung vorliegt - einen zumindest objektiv vorhandenen Nutzen des Schuldners voraus. (T4)
Beisatz: Hier: Ein unter einer fremden Liegenschaft bloß vorhandener Stollen, der von seinem Eigentümer nicht mehr für eigene Zwecke betrieben wird, sodass er daraus keinen wie immer gearteten Vorteil zieht. (T5)
- 10 Ob 20/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 20/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116468
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_0040OB00114_02X0000_001