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Entscheidung 4 Ob 119/15a×

Entscheidung 4 Ob 119/15a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019882 Rechtssatz 07.03.1951Zivilrecht
Das Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich - rechtlicher Natur ist.
RS0019908 Rechtssatz 15.05.1979Zivilrecht
Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte,) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten,) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar …
RS0020148 Rechtssatz 19.11.1974Zivilrecht
Ein "Nutzen" liegt vor, wenn die Verhältnisse beim Geschäftsherrn bzw Bereicherten "bei vernünftiger Beurteilung verbessert" wurden (Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 901, 919).
RS0020150 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Die Höhe des zu leistenden Ersatzes hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. Der redliche Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Rege …
RS0028060 Rechtssatz 04.04.1968Zivilrecht
Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwandes zu dem ein anderer auf einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden (wie Stanzl in Klang 2. Auflage IV 927, Ehrenzweig, Schuldverh …
RS0104142 Rechtssatz 30.11.1977Zivilrecht
Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.
RS0104150 Rechtssatz 15.05.1979Zivilrecht
Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zu …
RS0116468 Rechtssatz 28.05.2002Zivilrecht
Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem E …
RS0130591 Rechtssatz 27.01.2016Zivilrecht
Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB.