Die Revision ist, allerdings nicht, weil die oberstgerichtliche Judikatur zur betreffenden Rechtsfrage uneinheitlich wäre, sondern weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Verwendungsanspruch müsse auch hinsichtlich des Zeitraums 5. 10. bis 5. 11. 2003 daran scheitern, dass irgendein Vorteil (aus der verspäteten Zurückgabe der Stühle) für den Kläger weder behauptet noch festgestellt worden sei. Es sei zwischen subjektivem und objektivem Nutzen zu unterscheiden. Der unredliche Bereicherungsschuldner habe nach ständiger Judikatur das zu ersetzen, was ortsüblich für die Nutzung zu entrichten sei, wobei sein subjektiver Nutzen außer Betracht zu bleiben habe. Im Übrigen wäre das Berufungsgericht auch gehalten gewesen, schadenersatzrechtliche Gesichtspunkte zu erörtern bzw zu prüfen, zumal sie, die Beklagte, durch die Ansicht des Berufungsgerichts überrascht worden sei.
Dieser letztere Einwand ist verfehlt. Die Revisionswerberin räumt selbst ein, ihre Ansprüche (ausschließlich) auf Bereicherung und Vertrag gestützt zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Diligenzpflicht des Gerichts im Rahmen der behaupteten Ansprüche zu bewegen; nur in diesem Bereich ist auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (SZ 70/199). Aufgrund der Zivilverfahrensnovelle 2002 ist die richterliche Anleitungspflicht nur insofern als erweitert anzusehen, als auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt (vgl Schragel in Fasching/Konecny² II/2 §§ 182, 182a ZPO Rz 11). Ein solcher Fall eines verfehlten, nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel entsprechenden Begehrens lag hier aber nicht vor.Dieser letztere Einwand ist verfehlt. Die Revisionswerberin räumt selbst ein, ihre Ansprüche (ausschließlich) auf Bereicherung und Vertrag gestützt zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Diligenzpflicht des Gerichts im Rahmen der behaupteten Ansprüche zu bewegen; nur in diesem Bereich ist auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (SZ 70/199). Aufgrund der Zivilverfahrensnovelle 2002 ist die richterliche Anleitungspflicht nur insofern als erweitert anzusehen, als auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt vergleiche Schragel in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 182, 182 a, ZPO Rz 11). Ein solcher Fall eines verfehlten, nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel entsprechenden Begehrens lag hier aber nicht vor.
Zum im Mittelpunkt der Revisionsausführungen stehenden, den Bereicherungsanspruch betreffenden Einwand der Beklagten hat der erkennende Senat erwogen:
§ 1041 ABGB, auf den sich die Revisionswerberin bezieht, regelt den bereicherungsrechtlichen Grundtatbestand; er ist Ausdruck des Prinzips, dass sich niemand ungerechtfertigt auf Kosten fremder Güter bereichern darf (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 235). Die Verwendungsansprüche beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern zog, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten" herauszugeben hat (Koziol in KBB, § 1041 Rz 1 mwN). Die Höhe des gemäß § 1041 ABGB zu leistenden Wertersatzes richtet sich nach hA grundsätzlich iSd § 1437 ABGB (vgl Rummel in Rummel³ § 1041 ABGB Rz 14; Apathy in Schwimann, ABGB² V § 1041 Rz 30; 2 Ob 218/97s, JBl 1998, 250 = HS 28.412 = HS 28.567; RIS-Justiz RS0033732) danach, ob der Bereicherte als redlich oder unredlich anzusehen ist (RIS-Justiz RS0020150). Während sich der Anspruch gegenüber dem Redlichen, der eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, bei geringerem Nutzen entsprechend vermindert (SZ 7/150; SZ 55/12; Apathy aaO Rz 28), der Redliche also nur den Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen (tatsächlich) entstanden ist (1 Ob 39/03x), kann sich der Unredliche nicht auf einen geringeren Nutzen berufen (MietSlg 23.096; SZ 58/104; Apathy aaO Rz 29 mwN); ihm ist nach stRsp also der Einwand, weniger Nutzen als den objektiven Wert erzielt zu haben, stets verschlossen (Rummel aaO § 1041 Rz 15 mwN). Bei wissentlicher Inanspruchnahme fremden Gutes ist (auch) ohne konkreten Nutzen des (im Gebrauch liegenden) Vorteils des Bereicherten ein angemessenes Entgelt zu zahlen (6 Ob 280/98i, SZ 72/14; RIS-Justiz RS0020150 [T4]).Paragraph 1041, ABGB, auf den sich die Revisionswerberin bezieht, regelt den bereicherungsrechtlichen Grundtatbestand; er ist Ausdruck des Prinzips, dass sich niemand ungerechtfertigt auf Kosten fremder Güter bereichern darf (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 235). Die Verwendungsansprüche beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern zog, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten" herauszugeben hat (Koziol in KBB, Paragraph 1041, Rz 1 mwN). Die Höhe des gemäß Paragraph 1041, ABGB zu leistenden Wertersatzes richtet sich nach hA grundsätzlich iSd Paragraph 1437, ABGB vergleiche Rummel in Rummel³ Paragraph 1041, ABGB Rz 14; Apathy in Schwimann, ABGB² römisch fünf Paragraph 1041, Rz 30; 2 Ob 218/97s, JBl 1998, 250 = HS 28.412 = HS 28.567; RIS-Justiz RS0033732) danach, ob der Bereicherte als redlich oder unredlich anzusehen ist (RIS-Justiz RS0020150). Während sich der Anspruch gegenüber dem Redlichen, der eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, bei geringerem Nutzen entsprechend vermindert (SZ 7/150; SZ 55/12; Apathy aaO Rz 28), der Redliche also nur den Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen (tatsächlich) entstanden ist (1 Ob 39/03x), kann sich der Unredliche nicht auf einen geringeren Nutzen berufen (MietSlg 23.096; SZ 58/104; Apathy aaO Rz 29 mwN); ihm ist nach stRsp also der Einwand, weniger Nutzen als den objektiven Wert erzielt zu haben, stets verschlossen (Rummel aaO Paragraph 1041, Rz 15 mwN). Bei wissentlicher Inanspruchnahme fremden Gutes ist (auch) ohne konkreten Nutzen des (im Gebrauch liegenden) Vorteils des Bereicherten ein angemessenes Entgelt zu zahlen (6 Ob 280/98i, SZ 72/14; RIS-Justiz RS0020150 [T4]).
Vom Berufungsgericht wurde - wie auch die Revisionswerberin gar nicht mehr bestreitet - zutreffend erkannt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt, als ihm der Ort, an dem er die Stühle zurückzugeben hatte, genannt wurde, als redlicher, dann aber, da er - wie im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist - kein Rententionsrecht hatte, bis zur tatsächlichen Zurückgabe der Stühle als unredlicher Besitzer anzusehen ist. Das Berufungsgericht meint allerdings, im vorliegenden Fall müsse, da der Beklagte keinerlei Nutzen aus dem Behalten der Stühle gezogen habe, nicht zwischen redlichem und unredlichem Besitz differenziert werden und beruft sich hiezu auf die Entscheidung 4 Ob 114/02x, SZ 2002/75 = EvBl 2002/180 = ecolex 2002/277, in der ausgesprochen wurde, dass der Verwendungsanspruch als Bereicherungsanspruch nur dann zustehe, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen habe. Fehle auch bei objektiver Betrachtung ein Vorteil des Benützers der Sache, so stehe dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde (ÖJZ-LSK 2002/187). Vom Berufungsgericht wird dabei übersehen, dass die zu 4 Ob 114/02x beklagte Partei aus der Verwendung der Sache objektiv keinerlei Vorteil und Nutzen gezogen hatte, sondern die Verwendung im Gegenteil sogar hinderlich war (es ging um ein Baugerüst des Klägers, das in einem Haus der Beklagten, das abgerissen wurde, zurückgelassen worden war). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen subjektiv aus der Zurückbehaltung der Stühle keinerlei Nutzen gezogen; objektiv gesehen bedeutete aber der Umstand, dass er die Stühle, entgegen der Vereinbarung, sie (umgehend) nach F***** zu bringen, noch ca. einen Monat lang behielt und daher darüber verfügen konnte (er hätte sie also benützen oder weitervermieten können etc.), durchaus einen Vorteil. Insofern ist also der vorliegende Fall mit dem zu 4 Ob 114/02x entschiedenen nicht vergleichbar. Der objektiv bereicherte Kläger kann sich nach der bereits dargestellten, ganz hM als unredlicher Besitzer im betreffenden Zeitraum (nach dem 5. 10. bis 5. 11. 2003) nicht darauf berufen, tatsächlich keinen Nutzen durch das Behalten der Stühle gehabt zu haben.
Er hat daher nach § 1041 ABGB, wie schon das Erstgericht - allerdings nur betreffend den genannten Zeitraum - also richtig erkannte, ein ortsübliches (vgl Rummel aaO Rz 15 mwN; zB ortsüblichen Mietzins) bzw. marktübliches (vgl RIS-Justiz RS0019900) Benützungsentgelt zu leisten.Er hat daher nach Paragraph 1041, ABGB, wie schon das Erstgericht - allerdings nur betreffend den genannten Zeitraum - also richtig erkannte, ein ortsübliches vergleiche Rummel aaO Rz 15 mwN; zB ortsüblichen Mietzins) bzw. marktübliches vergleiche RIS-Justiz RS0019900) Benützungsentgelt zu leisten.
Ausgehend von der unbekämpft gebliebenen Feststellung, dass ein Mietentgelt von rund einem Euro pro Stuhl und Tag branchenüblich ist, errechnet sich das der Beklagten zustehende Entgelt jedenfalls in einer den Klagsanspruch erreichenden Höhe: Auch wenn man dem Kläger (der einen derartigen Einwand allerdings gar nicht erhoben hat) nach der Bekanntgabe des Rückgabeortes am 5. 10. 2003 noch einige Tage Frist bis zur Retournierung der Stühle zubilligt, war der Kläger zumindest drei Wochen lang unredlicher Besitzer der Stühle und hat als solcher für diesen Zeitraum das branchenübliche Entgelt zu bezahlen. Dass zwischen den Streitteilen für die Benützung der Stühle im Juli 2003 eine wesentlich geringere Entlohnung vereinbart wurde, kann aus den bereits erörterten Gründen keine Rolle spielen. Einen Einwand, dass ihm seinerseits für die Einlagerung der Stühle von August bis Oktober 2003 ein Entgelt zustehe, hat der Kläger nicht erhoben.
In Stattgebung der Revision war die angefochtene Entscheidung daher spruchgemäß abzuändern. Auf eine (völlige) Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung konnte nicht erkannt werden, da das Erstgericht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Klagsforderung mit EUR 6.852,-- (und somit unrichtig in einem das Begehren des Klägers übersteigenden Umfang) als zu Recht bestehend festgestellt hat.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.