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Entscheidung 10 Ob 23/11x×

Entscheidung 10 Ob 23/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008866 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsb …
RS0008870 Rechtssatz 22.11.1984Zivilrecht
Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss; Analogie ist hingegen geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung der Sachverhalte kein Grund zu finden ist.
RS0008920 Rechtssatz 14.10.1981Zivilrecht
Auch nach Auffassung der Befürworter des Gewohnheitsrechtes als Rechtsquelle ist daran festzuhalten, dass eine tatsächliche Übung in der Rechtsgemeinschaft bestehen muss, die auf der Überzeugung beruht, dass die Maxime dieses Verhaltens geltendes Recht dars …
RS0019916 Rechtssatz 25.10.1988Zivilrecht
Unter den Begriff der "Sache" fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen als dem Verwender ausschließlich zugewiesen ist; eine fremde Sache in diesem Sinn ist aber nicht der Anblick etwa eines Schlosses oder einer Burg, sondern erst das davon g …
RS0019926 Rechtssatz 11.05.1976Zivilrecht
Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kan …
RS0019971 Rechtssatz 29.04.1980Zivilrecht
Als Eigentümer in Sinne des § 1041 ABGB ist jeder anzusehen, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken aber nicht nur absolute Rechte, sondern auch Forderungsrechte gegen bestimmte Personen. Es genügt, wenn die Rechtsordnung eine Verm …
RS0020052 Rechtssatz 16.01.1952Zivilrecht
Ein Versionsanspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, dass ein Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann, außer wenn der Dritte wirtschaftlich kei …
RS0020078 Rechtssatz 03.07.1979Zivilrecht
Bei dreipersönlichen Verhältnissen kann der zureichende Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen. Einem Verwendungsanspruch steht auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenübe …
RS0028179 Rechtssatz 19.11.1974Zivilrecht
Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkü …