Rechtssatz RS0122159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122159
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Der Zessionar erlangt schon mit der gültigen Abtretung eine gesicherte, konkursfeste Position hinsichtlich der bereits angelegten künftigen Forderung, sofern diese Forderung schließlich - auch nach Konkurseröffnung - einredefrei entsteht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 29/07y
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 29/07y
Bemerkung: So schon 6 Ob 116/05k. (T1)
Beisatz: Hier: Sicherungszession einer künftigen Forderung. (T2)
- 9 Ob 9/18s
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 9/18s
Beisatz: Hier: Zum Absonderungsrecht nach § 12a Abs 1 IO. (T3)
Beisatz: Hier: Verpfändung des Einkommens aus einem künftigen Arbeitsverhältnis. (T4)
- 17 Ob 24/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 24/25s
Beisatz: Bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung bei bereits feststehendem Drittschuldner und feststehendem Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, kommt es für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO betreffend das Wissen oder Wissenmüssen des Sicherungszessionars von der Krise (§§ 66, 67 IO) des Sicherungszedenten auf den Zeitpunkt des gehörig gesetzten Publizitätsakts an, nicht auf den der späteren einredefreien Entstehung der Forderung. (T5)
Schlagworte
zukünftige Forderungsabtretung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122159
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_0100OB00029_07Y0000_001