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Rechtssatz RS0122159×

Rechtssatz RS0122159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122159

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Rechtssatz

Der Zessionar erlangt schon mit der gültigen Abtretung eine gesicherte, konkursfeste Position hinsichtlich der bereits angelegten künftigen Forderung, sofern diese Forderung schließlich - auch nach Konkurseröffnung - einredefrei entsteht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 29/07y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 29/07y
    Bemerkung: So schon 6 Ob 116/05k. (T1)
    Beisatz: Hier: Sicherungszession einer künftigen Forderung. (T2)
  • 9 Ob 9/18s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 9/18s
    Beisatz: Hier: Zum Absonderungsrecht nach § 12a Abs 1 IO. (T3)
    Beisatz: Hier: Verpfändung des Einkommens aus einem künftigen Arbeitsverhältnis. (T4)
  • 17 Ob 24/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 24/25s
    Beisatz: Bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung bei bereits feststehendem Drittschuldner und feststehendem Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, kommt es für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO betreffend das Wissen oder Wissenmüssen des Sicherungszessionars von der Krise (§§ 66, 67 IO) des Sicherungszedenten auf den Zeitpunkt des gehörig gesetzten Publizitätsakts an, nicht auf den der späteren einredefreien Entstehung der Forderung. (T5)

Schlagworte

zukünftige Forderungsabtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122159

Im RIS seit

05.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00029_07Y0000_001