Begründung:
Die Klägerin und die Erstbeklagte sind Geschwister. Sie sind je zur Hälfte gesetzliche Erben nach ihrer am 16.April 1982 verstorbenen Mutter Margarethe W***. Der Zweitbeklagte ist der Ehemann der Erstbeklagten. Nach dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis im Verlassenschaftsverfahren nach Margarethe W*** hatte die Erblasserin außer ihrem Liegenschaftsbesitz ein Bankguthaben von S 13.696,36 sowie ein Wertpapierdepot mit einem Stand von S 2,123.194,21. Während die Erstbeklagte behauptet, daß die Erblasserin außer diesen Vermögenswerten zum Todestag nichts besessen habe, steht die Klägerin auf dem Standpunkt, daß weiteres wesentliches Vermögen der Erblasserin vorhanden sei, von dessen Verschweigung und Verheimlichung die Beklagten vermutlich Kenntnis hätten. Die Erblasserin habe ein hohes Einkommen gehabt und außer den im Vermögensbekenntnis angeführten Werten über Sparbucheinlagen und einen Safe verfügt; auch habe sie sich ihren Anteil an der H*** KG (B*** O***) auszahlen lassen. Bis Mai 1981 hätten sich die Beklagten um die vermögensrechtlichen Belange der Erblasserin gekümmert; als die Klägerin dann diese Aufgabe übernommen habe, seien die Vermögenswerte bereits "verschwunden" gewesen. Nach den Vermögenssteuererklärungen habe der Vermögensschwund zwischen 1.Jänner 1974 und 1.Jänner 1980 S 5,265.625,-- betragen. Der Zweitbeklagte habe auf Grund einer Vollmacht Zutritt zum Safe der Erblasserin gehabt und sie bei der Anlegung ihres Vermögens beraten. Die Beklagten seien über die tatsächliche Höhe des Vermögens der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes voll unterrichtet gewesen; dazu führt die Klägerin weitere Indizien an, aus denen sich diese Kenntnis ergebe.
Die Klägerin begehrt daher, die Beklagten schuldig zu erkennen,
1. anzugeben, was ihnen (von den im eidesstättigen Vermögensbekenntnis nicht angeführten) Vermögenswerten der Erblasserin zu deren Todestag oder von der Verschweigung und Verheimlichung dieser Werte bekannt ist, und 2. einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei ihnen weitgehend unbekannt, welche Einkünfte die Erblasserin regelmäßig bezogen, welches Vermögen sie besessen und wie sie darüber verfügt habe. Die Mitwirkung der Beklagten bei der Vermögensverwaltung der Klägerin habe sich auf einige wenige Ratschläge beschränkt. In den Besitz des Safeinhalts habe sich vermutlich die Klägerin gesetzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Das Vermögen Margarethe W*** verringerte sich von 1973 bis 1981 entscheidend. Sie ließ sich in Vermögensangelegenheiten von verschiedensten Fachleuten beraten, ohne daß jedoch einer dieser Berater umfassende Kenntnisse oder einen Gesamtüberblick über ihr Vermögen gehabt hätte. Auch die Beklagten erteilten der Erblasserin gelegentlich Ratschläge in Vermögensangelegenheiten; sie erledigten für sie auch manchmal solche Agenden, ohne jedoch umfassend über ihre Vermögenslage informiert gewesen zu sein. Margarethe W*** war in Geldangelegenheiten sehr großzügig und bedachte die Erstbeklagte nach 1972 finanziell mehr als die Klägerin. Sämtliche Sparkonten wurden bis zum Jahre 1978 aufgelöst. Ein Anhaltspunkt dafür, daß dies die Beklagten getan hätten, besteht nicht; auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagten wüßten, wohin die Vermögenswerte geflossen waren. Keine Indizien sprechen dafür, daß Margarethe W*** zum Todestag mehr Vermögenswerte besessen hätte, als der Klägerin bekannt geworden sind, und daß die Beklagten Kenntnis vom Verbleib solcher Vermögenswerte oder von deren Verschweigung und Verheimlichung hätten.
Da der Vermögensschwund bereits vor dem Tod der Margarethe W*** eingetreten sei, könne auch der Verdacht, daß die Beklagten von der Verschweigung und Verheimlichung von Vermögenswerten Kenntnis hatten, nicht als bescheinigt angesehen werden. Die übrigen zahlreich vorgebrachten Sachverhaltselemente seien nicht entscheidungswesentlich.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige.
Die zweite Instanz war der Ansicht, daß das Begehren der Klägerin nicht auf den ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO gestützt werden könne, das sei jedoch unerheblich, weil sich die Klägerin (auch) auf den zweiten Fall dieser Bestimmung stütze. Thema eines Verfahrens nach Art XLII Abs 1, zweiter Fall, EGZPO sei nicht, ob und was den Beklagten von der Verschweigung und Verheimlichung eines Vermögens bekannt sei, sondern vielmehr die Summe jener Tatsachen, aus denen erst der rechtliche Schluß zu ziehen sei, ob die Beklagten von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hatten; dies zu beurteilen, reichten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht aus. Die Feststellungen, es lägen keine Anhaltspunkte vor, daß den Beklagten bekannt war, wohin diese Vermögenswerte geflossen seien, es sprächen keine Indizien dafür, daß zum Todestag Margarethe W*** mehr Vermögenswerte vorhanden waren, als auch der Klägerin bekannt wurden, und daß die beklagten Parteien Kenntnis vom Verbleib solcher Vermögenswerte oder von deren Verschweigung und Verheimlichung hatten, seien zu allgemein gehalten; sie bildeten bereits einen Teil der rechtlichen Beurteilung, ohne daß in Wahrheit Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien.Die zweite Instanz war der Ansicht, daß das Begehren der Klägerin nicht auf den ersten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO gestützt werden könne, das sei jedoch unerheblich, weil sich die Klägerin (auch) auf den zweiten Fall dieser Bestimmung stütze. Thema eines Verfahrens nach Art XLII Absatz eins,, zweiter Fall, EGZPO sei nicht, ob und was den Beklagten von der Verschweigung und Verheimlichung eines Vermögens bekannt sei, sondern vielmehr die Summe jener Tatsachen, aus denen erst der rechtliche Schluß zu ziehen sei, ob die Beklagten von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hatten; dies zu beurteilen, reichten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht aus. Die Feststellungen, es lägen keine Anhaltspunkte vor, daß den Beklagten bekannt war, wohin diese Vermögenswerte geflossen seien, es sprächen keine Indizien dafür, daß zum Todestag Margarethe W*** mehr Vermögenswerte vorhanden waren, als auch der Klägerin bekannt wurden, und daß die beklagten Parteien Kenntnis vom Verbleib solcher Vermögenswerte oder von deren Verschweigung und Verheimlichung hatten, seien zu allgemein gehalten; sie bildeten bereits einen Teil der rechtlichen Beurteilung, ohne daß in Wahrheit Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien.
Zu einer Reihe von Klagebehauptungen - daß der Zweitbeklagte im Besitz einer Vollmacht Margarethe W*** gewesen sei, dies aber geleugnet habe, daß er Zutritt zum Safe der Erblasserin gehabt und diese Möglichkeit mindestens einmal ausgenützt habe, daß Margarethe W*** erklärt habe, nur ihr Schwiegersohn könne über den Umfang ihrer Vermögenswerte Auskunft geben, daß die Erstbeklagte bei Rechtsanwalt Dr. B*** über die Möglichkeiten der Anlage des Vermögens der Erblasserin Erkundigungen eingezogen habe - habe das Erstgericht im wesentlichen keine Feststellungen getroffen, so daß schon deshalb der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorliege. Auf die Kenntnis der Beklagten zur Zeit des Todes der Erblasserin komme es nicht an; entscheidend sei, ob sie vermutlich von einer Vermögensverschweigung(-verheimlichung) in den Jahren 1973 bis 1981 Kenntnis hatten.
Die Beklagten erheben gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil nicht Folge gegeben werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragt, dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge zu geben; allenfalls wolle durch Urteil in der Sache selbst erkannt und dem Klagebegehren stattgegeben werden.