Rechtssatz RS0009475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009475
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Norm
ABGB §91 F
EheG §81
EGZPO ArtXLII J
Rechtssatz
Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander - wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Eheleute zueinander (zB der Anspruch auf Feststellung des gemeinsamen Vermögens) - können auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden. Für die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche während aufrechter Ehe ist daher der Umstand ohne Bedeutung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erst nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009475
Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0080OB00518_8700000_001