Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, mit dem sie anstrebt, daß ihr entweder die Genossenschaftswohnung in Eisenstadt oder das Superädifikat in Trausdorf zugewiesen werde, ist berechtigt. In ihm bekämpft sie die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, bei dem Wochenendhaus handle es sich um keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 Abs2, 82 Abs2, 87 f EheG. Welche Merkmale für die rechtliche Eigenschaft einer Wohnung als Ehewohnung bestimmend sind, hat der Gesetzgeber nicht positiv definiert (SZ 54/126). Zur Auslegung des Begriffes Ehewohnung in den genannten Bestimmungen des EheG sind daher die Vorschriften der §§ 90, 92 und 97 ABGB heranzuziehen. Nach § 90 ABGB sind die Ehegatten besonders zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet; § 92 ABGB enthält Vorschriften über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, § 97 ABGB schützt jeden Ehegatten insoweit, als er die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient und auf die er angewiesen ist, nicht verlieren soll. Als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs2 EheG ist daher jene Wohnung zu verstehen, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt lebten oder zuletzt gelebt hatten (SZ 54/114; 1 Ob 541/85). Entscheidend ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten für Zwecke des den Ehegatten gem. § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens (SZ 54/126; 1 Ob 541/85). Gemeinsame Wohnung ist eine Einheit von Räumen, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befindet. Treffen diese Merkmale auf zwei Wohnungen zu, sind beide im Sinn des Gesetzes Ehewohnungen (SZ 54/126). Nach dem vorliegenden Sachverhalt wechselte der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung jahreszeitlich bedingt zwischen der Genossenschaftswohnung in Eisenstadt und dem Superädifikat in Trausdorf. Diese wurde nicht etwa nur als Ferienoder Wochenendhaus benützt, in welchem Falle wohl von einer Ehewohnung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden könnte (Ent-Kopf,Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 97). In ihm befand sich vielmehr für jeweils eine Jahreshälfte der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten. Der Rekurswerberin ist daher zu folgen, daß sich auch im Superädifikat in Trausdorf eine Ehewohnung befand. Dieses Superädifikat unterläge zwar gem. § 82 Abs 1 Z.1 EheG dennoch nicht der Aufteilung, weil es Surrogat vom Antragsteller ererbter und geschenkter Bargeldbeträge ist (SZ 53/52; 1 Ob 533/85 ua; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §§ 81, 82 EheG; Schwind, Eherecht 2 314; Koziol-Welser 7 II 211; Honsell in Ostheim, Familienrechtsreform 175; Bydlinski in FS Schwind 39), als Ehewohnung ist es aber gem. § 82 Abs2 EheG dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung des Superädifikates etwa wegen sonst eintretender länger dauernder Obdachlosigkeit, angewiesen wäre (EvBl 1984/82; EvBl 1983/102; SZ 54/79; Schwind aaO 318).Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, mit dem sie anstrebt, daß ihr entweder die Genossenschaftswohnung in Eisenstadt oder das Superädifikat in Trausdorf zugewiesen werde, ist berechtigt. In ihm bekämpft sie die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, bei dem Wochenendhaus handle es sich um keine Ehewohnung im Sinne der Paragraphen 81, Abs2, 82 Abs2, 87 f EheG. Welche Merkmale für die rechtliche Eigenschaft einer Wohnung als Ehewohnung bestimmend sind, hat der Gesetzgeber nicht positiv definiert (SZ 54/126). Zur Auslegung des Begriffes Ehewohnung in den genannten Bestimmungen des EheG sind daher die Vorschriften der Paragraphen 90, 92 und 97 ABGB heranzuziehen. Nach Paragraph 90, ABGB sind die Ehegatten besonders zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet; Paragraph 92, ABGB enthält Vorschriften über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, Paragraph 97, ABGB schützt jeden Ehegatten insoweit, als er die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient und auf die er angewiesen ist, nicht verlieren soll. Als Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Abs2 EheG ist daher jene Wohnung zu verstehen, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt lebten oder zuletzt gelebt hatten (SZ 54/114; 1 Ob 541/85). Entscheidend ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten für Zwecke des den Ehegatten gem. Paragraph 90, ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens (SZ 54/126; 1 Ob 541/85). Gemeinsame Wohnung ist eine Einheit von Räumen, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befindet. Treffen diese Merkmale auf zwei Wohnungen zu, sind beide im Sinn des Gesetzes Ehewohnungen (SZ 54/126). Nach dem vorliegenden Sachverhalt wechselte der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung jahreszeitlich bedingt zwischen der Genossenschaftswohnung in Eisenstadt und dem Superädifikat in Trausdorf. Diese wurde nicht etwa nur als Ferienoder Wochenendhaus benützt, in welchem Falle wohl von einer Ehewohnung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden könnte (Ent-Kopf,Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 97). In ihm befand sich vielmehr für jeweils eine Jahreshälfte der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten. Der Rekurswerberin ist daher zu folgen, daß sich auch im Superädifikat in Trausdorf eine Ehewohnung befand. Dieses Superädifikat unterläge zwar gem. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG dennoch nicht der Aufteilung, weil es Surrogat vom Antragsteller ererbter und geschenkter Bargeldbeträge ist (SZ 53/52; 1 Ob 533/85 ua; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraphen 81, 82, EheG; Schwind, Eherecht 2 314; Koziol-Welser 7 römisch zwei 211; Honsell in Ostheim, Familienrechtsreform 175; Bydlinski in FS Schwind 39), als Ehewohnung ist es aber gem. Paragraph 82, Abs2 EheG dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung des Superädifikates etwa wegen sonst eintretender länger dauernder Obdachlosigkeit, angewiesen wäre (EvBl 1984/82; EvBl 1983/102; SZ 54/79; Schwind aaO 318).
Ob dies zutrifft, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Lebensbedürfnisse der Antragsgegnerin könnten nur dann in Trausdorf befriedigt werden, wenn das Superädifikat für einen ganzjährigen Aufenthalt geeignet ist oder zumindest ohne großen Aufwand ganzjährig benützbar gemacht werden kann. Die Parteien haben dazu divergierende Behauptungen aufgestellt. Daraus allein, daß das Sußerädifikat während der aufrechten Lebensgemeinschaft nur in den Sommermonaten benützt wurde, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, es sei während der kalten Jahreszeit nicht benützbar. Das Erstgericht wird unter Beiziehung der Bestandgeber
(§ 229 Abs 1 AußStrG) Feststellungen über die Eignung der Wohnung als dauernden Wohnsitz zu treffen haben und bei Vorliegen der oben dargelegten Voraussetzungen des § 82 Abs2 EheG zu erwägen haben, ob für das Superädifikat Anrodnungen im Sinne des § 87 EheG zugunsten der Antragsgegnerin zu treffen wären.(Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG) Feststellungen über die Eignung der Wohnung als dauernden Wohnsitz zu treffen haben und bei Vorliegen der oben dargelegten Voraussetzungen des Paragraph 82, Abs2 EheG zu erwägen haben, ob für das Superädifikat Anrodnungen im Sinne des Paragraph 87, EheG zugunsten der Antragsgegnerin zu treffen wären.
Sollte das Superädifikat in Trausdorf nicht in die Aufteilung einzubeziehen sein, käme, da dann beide Teile auf die Benützung der Genossenschaftswohnung angewiesen wären, wegen des Alleinverschuldens der Antragsgegnerin an der Ehescheidung und des Einbringens der Wohnung samt Einrichtung in die Ehe durch den Antragsteller diesem bei der Zuteilung das Vorrecht zu. Die Angemessenheit der Höhe der zuerkannten Ausgleichszahlung wurde von der Antragsgegnerin nicht bekämpft.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.