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Rechtssatz RS0057714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057714

Geschäftszahl

1Ob698/85

Entscheidungsdatum

11.12.1985

Rechtssatz

Wird ein Superädifikat jeweils während eines halben Jahres abwechselnd mit einer Genossenschaftswohnung als Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung benützt, sind beide Wohnmöglichkeiten Ehewohnung. Ist das Superädifikat aber gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommen, kommt im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, EheG eine Berücksichtigung von Lebensbedürfnissen des anderen Teiles nur dann in Betracht, wenn das Superädifikat für einen ganzjährigen Aufenthalt geeignet ist oder ohne großen Aufwand benützbar gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 698/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 698/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057714

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00698_8500000_001