Beide Rekurse sind zulässig. Die Rechtsmittelzulässigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach § 232 AußStrG. Diese Vorschrift ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt (SZ 54/44 u.a.), was hier nicht der Fall ist.Beide Rekurse sind zulässig. Die Rechtsmittelzulässigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nach Paragraph 232, AußStrG. Diese Vorschrift ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt (SZ 54/44 u.a.), was hier nicht der Fall ist.
Gemäß § 81 Abs. 1 EheG unterliegen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse der Aufteilung nach den Vorschriften der §§ 81 ff. EheG. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs. 2 EheG). Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs. 3 EheG). Gemäß § 82 Abs. 1 EheG unterliegen Sachen, die dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzuordnen sind, unter anderem dann nicht der Aufteilung, wenn sie ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat oder sie ihm von einem Dritten geschenkt wurden oder wenn sie zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Die Ehewohnung und Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind allerdings in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat (§ 82 Abs. 2 EheG).Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG unterliegen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse der Aufteilung nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff. EheG. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (Paragraph 81, Absatz 2, EheG). Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (Paragraph 81, Absatz 3, EheG). Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG unterliegen Sachen, die dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzuordnen sind, unter anderem dann nicht der Aufteilung, wenn sie ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat oder sie ihm von einem Dritten geschenkt wurden oder wenn sie zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Die Ehewohnung und Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind allerdings in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat (Paragraph 82, Absatz 2, EheG).
Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung ist zu den vorliegenden Rekursen wie folgt Stellung zu nehmen:
I) Zum Rekurs des Antragsgegners:römisch eins) Zum Rekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner erachtet sich dadurch beschwert, daß die Liegenschaft EZ 118 KG ***** zur Gänze in das Aufteilungsverfahren einbezogen wurde; es sei nur das zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörige Grundstück 511/1 Garten, auf dem die zuletzt als Ehewohnung dienende Villa stehe, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.
Auch eine Liegenschaft mit einem Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als sie für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die Ehewohnung der Abwicklung des ehelichen Lebens dient. Es handelt sich um jenen Bereich, in dem der Haushalt geführt wird, in den sich die Familienmitglieder nach Ausübung ihres Berufes oder nach dem Schulbesuch zurückziehen, der ihrer Privatsphäre im Gegensatz zur beruflichen oder schulischen Sphäre zuzuordnen ist (EFSlg. 38.850; EFSlg. 41.353). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht nur ein Wohnhaus als Ehewohnung zu qualifizieren; dazu gehört vielmehr auch ein im Sinne obiger Ausführungen verwendeter Garten.
In welchem Umfang die Liegenschaft EZ 118 KG ***** im Sinne dieser Ausführungen als Ehewohnung diente, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Die Klarstellung dieser Umstände ist erforderlich, um über die Zuteilung der Ehewohnung im Sinne der §§ 81 ff. EheG absprechen zu können.In welchem Umfang die Liegenschaft EZ 118 KG ***** im Sinne dieser Ausführungen als Ehewohnung diente, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Die Klarstellung dieser Umstände ist erforderlich, um über die Zuteilung der Ehewohnung im Sinne der Paragraphen 81, ff. EheG absprechen zu können.
Was den restlichen Teil dieser Liegenschaft betrifft, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nur zu entnehmen, daß sich auf einem Teil dieser Liegenschaft das Gasthaus ***** befindet, das von 1970 bis Ende 1981 verpachtet war, wobei der Pachtzins als betriebliche Einnahme verbucht wurde. Auch dies reicht für eine erschöpfende rechtliche Beurteilung nicht hin. Es wird vielmehr klarzustellen sein, insoweit der Teil dieser Liegenschaft, der nicht im Sinne obiger Rechtsausführungen als Ehewohnung zu beurteilen ist, als eheliches Gebrauchsvermögen (weil er etwa dem Gebrauch beider Ehegatten diente) oder als eheliche Ersparnis (weil er der Erzielung von Einkünften im Wege der Verpachtung diente) zu qualifizieren ist. Aus der Feststellung, daß der für die Verpachtung des Gasthauses ***** erzielte Pachtzins als „betriebliche Einnahme“ gebucht wurde, läßt sich noch nicht ableiten, daß dieser Teil der Liegenschaft zu einem Unternehmen gehört hätte; maßgeblich dafür ist, ob die Eigentümer diesen Teil ihrer Liegenschaft als Bestandteil eines Unternehmens gewidmet haben. Darüber ist den Feststellungen der Vorinstanzen nichts zu entnehmen. Sollte der nicht als Ehewohnung zu qualifizierende Teil der Liegenschaft EZ 118 KG ***** als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis zu beurteilen sein und der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG nicht vorliegen, dann wird nur der Hälfteanteil der Antragsgegner hat den ihm verbliebenen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft während aufrechter Ehe von Todes wegen erworben und insofern liegt der Ausnahmetatbestand nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG vor. Hingegen hat die Antragstellerin ihren Anteil an dieser Liegenschaft vom Antragsgegner geschenkt erhalten. Sachen, die ein Ehegatte dem anderen schenkte, fallen nicht unter den Ausnahmstatbestand des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG (Koziol-Welser Grundriß2 II 211; EFSlg. 38.862).Was den restlichen Teil dieser Liegenschaft betrifft, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nur zu entnehmen, daß sich auf einem Teil dieser Liegenschaft das Gasthaus ***** befindet, das von 1970 bis Ende 1981 verpachtet war, wobei der Pachtzins als betriebliche Einnahme verbucht wurde. Auch dies reicht für eine erschöpfende rechtliche Beurteilung nicht hin. Es wird vielmehr klarzustellen sein, insoweit der Teil dieser Liegenschaft, der nicht im Sinne obiger Rechtsausführungen als Ehewohnung zu beurteilen ist, als eheliches Gebrauchsvermögen (weil er etwa dem Gebrauch beider Ehegatten diente) oder als eheliche Ersparnis (weil er der Erzielung von Einkünften im Wege der Verpachtung diente) zu qualifizieren ist. Aus der Feststellung, daß der für die Verpachtung des Gasthauses ***** erzielte Pachtzins als „betriebliche Einnahme“ gebucht wurde, läßt sich noch nicht ableiten, daß dieser Teil der Liegenschaft zu einem Unternehmen gehört hätte; maßgeblich dafür ist, ob die Eigentümer diesen Teil ihrer Liegenschaft als Bestandteil eines Unternehmens gewidmet haben. Darüber ist den Feststellungen der Vorinstanzen nichts zu entnehmen. Sollte der nicht als Ehewohnung zu qualifizierende Teil der Liegenschaft EZ 118 KG ***** als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis zu beurteilen sein und der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht vorliegen, dann wird nur der Hälfteanteil der Antragsgegner hat den ihm verbliebenen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft während aufrechter Ehe von Todes wegen erworben und insofern liegt der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG vor. Hingegen hat die Antragstellerin ihren Anteil an dieser Liegenschaft vom Antragsgegner geschenkt erhalten. Sachen, die ein Ehegatte dem anderen schenkte, fallen nicht unter den Ausnahmstatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG (Koziol-Welser Grundriß2 römisch zwei 211; EFSlg. 38.862).
Es zeigt sich somit, daß auf Grund der bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht darüber abgesprochen werden kann, in welchem Umfang die Liegenschaft EZ 118 KG ***** als Ehewohnung zu qualifizieren ist und ob und in welchem Umfang sie insoweit, als die Qualifikation als Ehewohnung nicht zutrifft, überhaupt in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist.
Die aufgezeigten Umstände werden im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
II) Zum Rekurs der Antragstellerin:römisch zwei) Zum Rekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel zunächst geltend, daß die ehemalige Ehewohnung im Haus ***** bzw. deren Wert im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sei.
Ehewohung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben (SZ 54/114 mit weiteren Nachweisen). Dies trifft für die frühere Wohnung der Streitteile im Haus***** nicht zu. Wenn gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören, nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, so besagt dies nicht, daß nicht einzelne Teile solcher Liegenschaften, sofern sie nicht zu einem Unternehmen gehören, in die Aufteilung einbezogen werden können, sofern es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis handelt.Ehewohung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben (SZ 54/114 mit weiteren Nachweisen). Dies trifft für die frühere Wohnung der Streitteile im Haus***** nicht zu. Wenn gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören, nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, so besagt dies nicht, daß nicht einzelne Teile solcher Liegenschaften, sofern sie nicht zu einem Unternehmen gehören, in die Aufteilung einbezogen werden können, sofern es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis handelt.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist lediglich zu entnehmen, daß die Wohnung im Haus ***** nach dem Umzug der Streitteile in ihre letzte Ehewohnung im Haus ***** im Jahr 1975 vermietet und der Mietzins als betriebliche Einnahme verbucht wurde. Daraus läßt sich nicht beurteilen, ob der Wert der Wohnung im Haus ***** in die Aufteilung einzubeziehen ist. Für die Frage, ob diese Wohnung zu einem Unternehmen gehört, ist, wie bereits oben ausgeführt, entscheidend, ob die Eigentümer diesen Teil ihrer Liegenschaft als Bestandteil eines Unternehmens gewidmet haben. Darüber ist den Feststellungen der Vorinstanzen nichts zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Hinweis angezeigt, daß die Streitteile in dem zu 13 Nc 203/83 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz zwischen ihnen anhängigen Verfahren wegen Festsetzung eines Benützungsentgeltes für die vom Antragsgegner benützte Hälfte der Liegenschaften EZ 2440 und 922 KG ***** übereinstimmend davon ausgingen, daß diese Liegenschaften zur Gänze vom Antragsgegner für Betriebszwecke benützt werden. Sollte keine Widmung der Wohnung im Haus ***** als Bestandteil eines Unternehmens vorliegen, wird sie unter der Voraussetzung, daß es sich um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis handelt, in die Aufteilung einzubeziehen sein. Dabei könnte hinsichtlich dieses Bestandteiles der Aufteilungsmasse nicht vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG ausgegangen werden, weil die Liegenschaften EZ 2440 und 922 KG ***** nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest zum Teil von den Streitteilen während aufrechter Ehe käuflich erworben wurden und eine genaue Abgrenzung der Wertanteile dieser Liegenschaften nach den geschenkten und den käuflich erworbenen Teilen nicht möglich ist.Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist lediglich zu entnehmen, daß die Wohnung im Haus ***** nach dem Umzug der Streitteile in ihre letzte Ehewohnung im Haus ***** im Jahr 1975 vermietet und der Mietzins als betriebliche Einnahme verbucht wurde. Daraus läßt sich nicht beurteilen, ob der Wert der Wohnung im Haus ***** in die Aufteilung einzubeziehen ist. Für die Frage, ob diese Wohnung zu einem Unternehmen gehört, ist, wie bereits oben ausgeführt, entscheidend, ob die Eigentümer diesen Teil ihrer Liegenschaft als Bestandteil eines Unternehmens gewidmet haben. Darüber ist den Feststellungen der Vorinstanzen nichts zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Hinweis angezeigt, daß die Streitteile in dem zu 13 Nc 203/83 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz zwischen ihnen anhängigen Verfahren wegen Festsetzung eines Benützungsentgeltes für die vom Antragsgegner benützte Hälfte der Liegenschaften EZ 2440 und 922 KG ***** übereinstimmend davon ausgingen, daß diese Liegenschaften zur Gänze vom Antragsgegner für Betriebszwecke benützt werden. Sollte keine Widmung der Wohnung im Haus ***** als Bestandteil eines Unternehmens vorliegen, wird sie unter der Voraussetzung, daß es sich um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis handelt, in die Aufteilung einzubeziehen sein. Dabei könnte hinsichtlich dieses Bestandteiles der Aufteilungsmasse nicht vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG ausgegangen werden, weil die Liegenschaften EZ 2440 und 922 KG ***** nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest zum Teil von den Streitteilen während aufrechter Ehe käuflich erworben wurden und eine genaue Abgrenzung der Wertanteile dieser Liegenschaften nach den geschenkten und den käuflich erworbenen Teilen nicht möglich ist.
Ferner führt die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel aus, daß die Liegenschaften EZ 1654 und 119 KG ***** „nicht mit Sicherheit“ Bestandteil der Aufteilungsmasse seien. Sollte dies aber zutreffen, dann seien beide Liegenschaften zur Gänze der Antragstellerin zuzuweisen, weil ansonsten ein für beide Streitteile abträgliches Naheverhältnis zwischen ihnen begründet würde.
Den Feststellungen der Vorinstanzen ist lediglich zu entnehmen, daß der Antragsgegner die Liegenschaft EZ 1654 KG ***** während aufrechter Ehe von seinen Eltern geschenkt erhielt und die Liegenschaft EZ 119 KG ***** gleichfalls während aufrechter Ehe nach seinen Eltern erbte; er schenkte Hälfteanteile an diesen beiden Liegenschaften der Antragstellerin. Daraus läßt sich nicht beurteilen, ob diese Liegenschaften dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzuordnen sind. Die im Sinne obiger Rechtsausführungen dafür notwendigen Feststellungen werden im fortgesetzten Verfahren zu treffen sein. Sollten diese Liegenschaften als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis zu qualifizieren sein, wird im Sinne obiger Rechtsausführungen der Hälfteanteil der Antragstellerin in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sein, während hinsichtlich des Hälfteanteiles des Antragsgegners der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG vorliegt. Eine Übertragung der Hälfteanteile des Antragsgegners an diesen Liegenschaften auf die Antragstellerin kommt daher im Rahmen dieses Aufteilungsverfahrens nicht in Betracht.Den Feststellungen der Vorinstanzen ist lediglich zu entnehmen, daß der Antragsgegner die Liegenschaft EZ 1654 KG ***** während aufrechter Ehe von seinen Eltern geschenkt erhielt und die Liegenschaft EZ 119 KG ***** gleichfalls während aufrechter Ehe nach seinen Eltern erbte; er schenkte Hälfteanteile an diesen beiden Liegenschaften der Antragstellerin. Daraus läßt sich nicht beurteilen, ob diese Liegenschaften dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzuordnen sind. Die im Sinne obiger Rechtsausführungen dafür notwendigen Feststellungen werden im fortgesetzten Verfahren zu treffen sein. Sollten diese Liegenschaften als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis zu qualifizieren sein, wird im Sinne obiger Rechtsausführungen der Hälfteanteil der Antragstellerin in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sein, während hinsichtlich des Hälfteanteiles des Antragsgegners der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG vorliegt. Eine Übertragung der Hälfteanteile des Antragsgegners an diesen Liegenschaften auf die Antragstellerin kommt daher im Rahmen dieses Aufteilungsverfahrens nicht in Betracht.
Soweit sich das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Wertfeststellungen auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten wendet, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Bekämpfung einer der Tatsachengrundlage zuzuordnenden Schätzwertermittlung im Rahmen eines im Sinne des § 232 Abs. 2 AußStrG auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkten Rechtsmittel nicht möglich ist (SZ 54/149; 8 Ob 628/84; 8 Ob 581/84 u.a.).Soweit sich das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Wertfeststellungen auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten wendet, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Bekämpfung einer der Tatsachengrundlage zuzuordnenden Schätzwertermittlung im Rahmen eines im Sinne des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkten Rechtsmittel nicht möglich ist (SZ 54/149; 8 Ob 628/84; 8 Ob 581/84 u.a.).
Es zeigt sich somit, daß auf Grund der bisher vorliegenden Sachverhaltsgrundlage noch nicht einmal über den Umfang des aufzuteilenden Vermögens, geschweige denn über die Art der Aufteilung abgesprochen werden kann.
Es hat daher bei der aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichtes zu verbleiben. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstgericht werden auch die im Sinne obiger Ausführungen erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen sein.
Der Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Der Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.