Die Revisionsrekurse des Antragsgegners und des am Verfahren beteiligten Generalpächters sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Vorinstanzen hätten das Kleingartenhaus zu Unrecht als Ehewohnung qualifiziert, es handle sich dabei nur um ein Ferienhaus, wird auf die zutreffende - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehende - Begründung des Rekursgerichtes verwiesen. Danach ist unter Ehewohnung jene Wohnung zu verstehen, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung bei Wirksamwerden der Scheidung befindet oder befunden hat. Maßgeblich ist dabei die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zum Ort gemeinsamen Wohnens. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welchem Rechtsverhältnis das gemeinsame Wohnen beruht. Es können auch mehrere Wohnungen Ehewohnungen eines Paares sein (Hopf/Kathrein § 87 EheG Rz 7 und 9; EvBl 1982/184 = SZ 54/126; EFSlg 51.715; RIS-Justiz RS0057678). Angesichts der hier gegebenen Wohnverhältnisse (die Ehegatten lebten etwa die Hälfte des Jahres in der Stadtwohnung und die andere Hälfte im Kleingarten) ist die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach sowohl Stadtwohnung als auch Gartenhaus Ehewohnungen im Sinn der § 81 Abs 2 und 87 Abs 2 EheG waren, nicht zu beanstanden.Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Vorinstanzen hätten das Kleingartenhaus zu Unrecht als Ehewohnung qualifiziert, es handle sich dabei nur um ein Ferienhaus, wird auf die zutreffende - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehende - Begründung des Rekursgerichtes verwiesen. Danach ist unter Ehewohnung jene Wohnung zu verstehen, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung bei Wirksamwerden der Scheidung befindet oder befunden hat. Maßgeblich ist dabei die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zum Ort gemeinsamen Wohnens. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welchem Rechtsverhältnis das gemeinsame Wohnen beruht. Es können auch mehrere Wohnungen Ehewohnungen eines Paares sein (Hopf/Kathrein Paragraph 87, EheG Rz 7 und 9; EvBl 1982/184 = SZ 54/126; EFSlg 51.715; RIS-Justiz RS0057678). Angesichts der hier gegebenen Wohnverhältnisse (die Ehegatten lebten etwa die Hälfte des Jahres in der Stadtwohnung und die andere Hälfte im Kleingarten) ist die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach sowohl Stadtwohnung als auch Gartenhaus Ehewohnungen im Sinn der Paragraph 81, Absatz 2 und 87 Absatz 2, EheG waren, nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner macht in seinem Revisionsrekurs weiters geltend, § 14 Abs 1 KlGG sei auch auf Kleingärten betreffende Anordnungen im Sinn des § 87 Abs 2 EheG anzuwenden und verdränge als lex specialis die allgemeine Aufteilungsnorm des Ehegesetzes.Der Antragsgegner macht in seinem Revisionsrekurs weiters geltend, Paragraph 14, Absatz eins, KlGG sei auch auf Kleingärten betreffende Anordnungen im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2, EheG anzuwenden und verdränge als lex specialis die allgemeine Aufteilungsnorm des Ehegesetzes.
Dazu führt der am Verfahren beteiligte Generalpächter aus, § 87 Abs 2 EheG ermögliche zwar die Zuteilung des der Benutzung der Ehewohnung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ohne Rücksicht auf Regelungen durch Vertrag oder Satzung, gestatte es dem Richter jedoch nicht, sich über gesetzliche Übertragungsbeschränkungen hinwegzusetzen.Dazu führt der am Verfahren beteiligte Generalpächter aus, Paragraph 87, Absatz 2, EheG ermögliche zwar die Zuteilung des der Benutzung der Ehewohnung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ohne Rücksicht auf Regelungen durch Vertrag oder Satzung, gestatte es dem Richter jedoch nicht, sich über gesetzliche Übertragungsbeschränkungen hinwegzusetzen.
§ 14 Abs 1 KlGG in der ursprünglichen Fassung BGBl 1959/6 macht die Wirksamkeit der Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person von der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters abhängig. Abs 2 dieser Bestimmung regelt die Ersetzung der Zustimmung des Generalpächters zur Übertragung eines Kleingartens an bestimmte nahe Angehörige durch das Gericht. Daraus wird deutlich, dass § 14 (1) leg cit (nur) die Übertragung der Unterpachtrechte durch den Unterpächter selbst im Auge hatte, nicht jedoch deren Übertragung durch Gerichtsbeschluss im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den damals geltenden Bestimmungen über die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung.Paragraph 14, Absatz eins, KlGG in der ursprünglichen Fassung BGBl 1959/6 macht die Wirksamkeit der Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person von der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters abhängig. Absatz 2, dieser Bestimmung regelt die Ersetzung der Zustimmung des Generalpächters zur Übertragung eines Kleingartens an bestimmte nahe Angehörige durch das Gericht. Daraus wird deutlich, dass Paragraph 14, (1) leg cit (nur) die Übertragung der Unterpachtrechte durch den Unterpächter selbst im Auge hatte, nicht jedoch deren Übertragung durch Gerichtsbeschluss im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den damals geltenden Bestimmungen über die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung.
Das nacheheliche Aufteilungsverfahren war damals in der 6. DVEheG geregelt (siehe dazu Jensik, Die Ehewohnung NZ 1976 [74 ff]), die im § 5 Abs 1 gleichfalls (wenngleich weniger weitgehende) Eingriffsmöglichkeiten des Richters in die Rechte des Vermieters der Ehewohnung vorsah. Nach § 15 der 6. DVEheG bedurfte die vom Richter angeordnete Änderung oder Begründung von Mietverhältnissen nicht der nach anderen Vorschriften etwa notwendigen Genehmigung (Jensik aaO 76), so dass das im § 14 Abs 1 KlGG begründete Zustimmungserfordernis auch nach der damaligen Rechtslage weggefallen wäre.Das nacheheliche Aufteilungsverfahren war damals in der 6. DVEheG geregelt (siehe dazu Jensik, Die Ehewohnung NZ 1976 [74 ff]), die im Paragraph 5, Absatz eins, gleichfalls (wenngleich weniger weitgehende) Eingriffsmöglichkeiten des Richters in die Rechte des Vermieters der Ehewohnung vorsah. Nach Paragraph 15, der 6. DVEheG bedurfte die vom Richter angeordnete Änderung oder Begründung von Mietverhältnissen nicht der nach anderen Vorschriften etwa notwendigen Genehmigung (Jensik aaO 76), so dass das im Paragraph 14, Absatz eins, KlGG begründete Zustimmungserfordernis auch nach der damaligen Rechtslage weggefallen wäre.
Anlässlich der Neuregelung des Aufteilungsverfahrens durch die §§ 81 ff EheG wollte der Gesetzgeber die davor in § 5 der 6. DVEheG festgelegten Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung weiter ausgestalten (916 BlgNR 14. GP 17). Nach der damals getroffenen Regelung (§ 87 Abs 2 EheG) kann das Gericht im Aufteilungsverfahren ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benutzung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt (oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt). Diese Bestimmung gilt für die Fälle der Zuweisung einer auf Grund eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses benutzten Ehewohnung, wobei der Gesetzgeber an die beispielhaft angeführten Miet- und Genossenschaftswohnungen dachte. Der Richter sollte bei seiner Anordnung "nicht an Beschränkungen der Übertragbarkeit gebunden sein, die etwa im Mietvertrag oder der Satzung der Genossenschaft bestimmt sind" (916 BlgNR 14. GP 17).Anlässlich der Neuregelung des Aufteilungsverfahrens durch die Paragraphen 81, ff EheG wollte der Gesetzgeber die davor in Paragraph 5, der 6. DVEheG festgelegten Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung weiter ausgestalten (916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 17). Nach der damals getroffenen Regelung (Paragraph 87, Absatz 2, EheG) kann das Gericht im Aufteilungsverfahren ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benutzung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt (oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt). Diese Bestimmung gilt für die Fälle der Zuweisung einer auf Grund eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses benutzten Ehewohnung, wobei der Gesetzgeber an die beispielhaft angeführten Miet- und Genossenschaftswohnungen dachte. Der Richter sollte bei seiner Anordnung "nicht an Beschränkungen der Übertragbarkeit gebunden sein, die etwa im Mietvertrag oder der Satzung der Genossenschaft bestimmt sind" (916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 17).
Das im § 14 Abs 1 KlGG enthaltene Zustimmungserfordernis (die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten wird von der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters abhängig gemacht), hat der Gesetzgeber offenbar schon damals nicht berücksichtigt, weil es nur für vom Unterpächter selbst beabsichtigte Übertragungen gelten sollte. Die Übertragung der Unterpachtrechte durch Verfügungen im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach § 87 Abs 2 EheG bedarf daher nicht der Zustimmung des Generalpächters.Das im Paragraph 14, Absatz eins, KlGG enthaltene Zustimmungserfordernis (die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten wird von der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters abhängig gemacht), hat der Gesetzgeber offenbar schon damals nicht berücksichtigt, weil es nur für vom Unterpächter selbst beabsichtigte Übertragungen gelten sollte. Die Übertragung der Unterpachtrechte durch Verfügungen im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach Paragraph 87, Absatz 2, EheG bedarf daher nicht der Zustimmung des Generalpächters.
Für auf Kleingartenparzellen begründete Ehewohnungen kann das Gericht im nachehelichen Aufteilungsverfahren anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benutzung der Wohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt, ohne dass es einer Zustimmung des Generalpächters nach § 14 Abs 1 KlGG bedürfte.Für auf Kleingartenparzellen begründete Ehewohnungen kann das Gericht im nachehelichen Aufteilungsverfahren anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benutzung der Wohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt, ohne dass es einer Zustimmung des Generalpächters nach Paragraph 14, Absatz eins, KlGG bedürfte.
Die Vorinstanzen haben daher die Möglichkeit des Eintrittes der Antragstellerin in das mit dem Antragsgegner begründete Unterpachtverhältnis auch ohne Zustimmung des am Verfahren beteiligten Generalpächters zu Recht bejaht. Den unberechtigten Revisionsrekursen des Antragsgegners und des Generalpächters ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG iVm § 41 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage sind 24.000 S, § 10 Z 2 lit a RATG ist sinngemäß anzuwenden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO. Kostenbemessungsgrundlage sind 24.000 S, Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG ist sinngemäß anzuwenden.